Freie Mitarbeit bei der Jugendarbeit

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 17. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Freie Mitarbeiterin im Bereich der Jugendarbeit

Freie Mitarbeiterin im Bereich der Jugendarbeit

 

Freie Mitarbeiter im Bereich der Jugendarbeit werden im Allgemeinen in drei Gruppen eingeteilt. Sie befassen sich entweder mit der organisatorischen oder pädagogischen Leitung einer Jugendeinrichtung oder sie sind als technische Mitarbeiter tätig. Die dritte Gruppe wird durch die freien Mitarbeiter dargestellt, die Freizeitaktivitäten oder einzelne Arbeitsgemeinschaften betreuen. Vor allem im letzten Bereich werden freie Mitarbeiter häufig eingesetzt.

Kriterien für die freie Mitarbeit

Schon 1984 hat das Bundesarbeitsgericht einige Kriterien aufgestellt, nach denen die Eingruppierung als freier Mitarbeiter möglich ist. Wer in einer Jugendeinrichtung während der Öffnungszeiten tätig ist und das zeitlich festgelegt (beispielsweise bei der Betreuung von Veranstaltungen), gilt als freier Mitarbeiter.

Er muss über Art und zeitliche Einordnung seiner Tätigkeit frei bestimmen können. Außerdem muss er in der Lage sein, die Wünsche der Jugendlichen und seine eigenen Bedürfnisse bei der Arbeit zu berücksichtigen. Eine Abhängigkeit entsteht nicht durch die Berücksichtigung eines vom Träger der Einrichtung vorgegebenen Konzepts.

Eine Abstimmung mit anderen Mitarbeitern der Einrichtung für die Nutzung der Räumlichkeiten ist ebenfalls möglich, ohne dass eine Abhängigkeit vermutet wird. Dafür kann der freie Mitarbeiter sogar verpflichtet werden, an Besprechungen teilzunehmen. Lesen Sie doch auch unseren Beitrag hierzu: Kriterien für eine freie Mitarbeit.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Neben den allgemeinen Tipps für die Gestaltung freier Mitarbeiterverträge ist bei einem Vertrag für eine freie Mitarbeit in der Jugendarbeit einiges mehr zu beachten. So sollte der Beschäftigungsumfang festgelegt werden und deutlich unter der üblichen Vollbeschäftigungszeit liegen. Darüber hinaus sollte das Recht des freien Mitarbeiters zur Bestimmung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit festgehalten werden.

Das gilt auch dann, wenn diese Arbeitszeiten innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung liegen müssen. Inhaltlich dürfen nur Vorgaben festgehalten werden, die sich auf allgemeine Grundsätze beziehen. Lediglich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird vergütet, für Ausfallzeiten wird keine Haftung im Sinne einer Entgeltleistung übernommen. Außerdem darf in der Einrichtung kein Arbeitnehmer beschäftigt sein, der mit den gleichen Aufgaben betraut ist wie der freie Mitarbeiter.

Betreuer in der Jugendarbeit

Wer als Betreuer eine Jugendgruppe zu einer Veranstaltung oder Reise begleitet, kann nicht im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses beschäftigt werden. Ist der Betreuer allein tätig und unterliegt keinen Weisungen, so muss mit diesem ein freier Werkvertrag geschlossen werden. Bei Vertragsschluss müssen dann die Einzelheiten der Leistungen, die vom Betreuer zu erbringen sind, festgelegt werden.

Dies bezieht sich auch auf methodische Vorgaben. Diese Festlegungen sind als Arbeitsbeschreibung bzw. als Beschreibung der zu erbringenden Leistung zu sehen. Werden aber mehrere Betreuer eingesetzt, so besteht ein Zwang zur engen Zusammenarbeit zwischen denselben. Hier wird eine Eingliederung des freien Mitarbeiters in den Betrieb des Auftraggebers vermutet.

Das gilt vor allem dann, wenn einer oder mehrere der Betreuer fest angestellt tätig sind und deren Arbeit keiner zeitlichen Befristung unterliegt.

Fazit:In den meisten Fällen werden Betreuer von Jugendfahrten als befristet angestellte Arbeitnehmer gesehen.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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