Freiwillig: gesetzliche Rentenversicherung

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 26. Juni 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Freiwillige gesetzliche Rentenversicherung
Freiwillige gesetzliche Rentenversicherung

Viele Freiberufler oder Selbstständige sind nicht gesetzlich pflichtversichert und hätten theoretisch keine Ansprüche auf die spätere gesetzliche Altersrente. Theoretisch. Praktisch aber besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Ob eine solche für Sie infrage kommt und was Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung haben, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Wann ist die freiwillige Rentenversicherung sinnvoll?

Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sinnvoll, wenn im Rahmen der eigenen Ausbildung bereits Rentenanwartzeiten erworben wurden oder wenn solche Zeiten durch die Erziehung der Kinder angesammelt worden sind. Die vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten werden dadurch in der Regel aber nicht erreicht.

Werden dann keine freiwilligen Beiträge gezahlt, sind die Zeiten umsonst – eventuelle Ansprüche verfallen ungenutzt. Damit die Ansprüche auf eine Regelaltersrente oder eine Erwerbsminderungsrente genutzt werden können, sind Mindestversicherungszeiten von fünf Jahren nötig.

Hier ein Beispiel:

Kathrin M. hat ihr Studium beendet und nur ein Jahr in ihrem Beruf gearbeitet. Sie ist Mutter eines Sohnes geworden und bekommt im Jahresabstand zwei weitere Kinder. Während der gesamten Zeit ist Kathrin M. als Selbstständige tätig und verdient nebenher manches Honorar als Freiberuflerin dazu. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit übt sie nie wieder aus.

Da die Kinder vor 1992 geboren worden sind, erhält Kathrin M. zwölf Monate als Kindererziehungszeit in der Rentenversicherung gutgeschrieben. Das heißt, sie hat durch die drei Kinder insgesamt 36 Monate als Beitragsmonate erhalten. Ihr Rentenkonto setzt sich daher wie folgt zusammen:

Versicherungsmonate durch versicherungspflichtige Tätigkeit12
Versicherungsmonate durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten36
Insgesamt48

Nun fehlen noch zwölf Monate, damit der Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht. Für diese Zeit wird Kathrin M. freiwillige Beiträge entrichten, damit die 60 Monate komplett sind. In welcher Art die Beiträge gezahlt werden – monatlich oder in einer Summe –, ist dabei unerheblich. Wichtig ist nur, dass sie vor Erreichen des Rentenalters eingezahlt werden.

Merke: Werden die Beiträge erst später eingezahlt, beginnt die Altersrente auch erst später.

Durch die Einzahlung freiwilliger Beiträge gilt außerdem die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente als erfüllt. Das heißt, ein freiwillig in der Rente versicherter Freiberufler sorgt nicht nur für sich selbst und seinen Status im Alter vor, sondern sichert auch seine Familie ab.

In welchen Fällen lohnt sich die freiwillige Versicherung besonders?

Nicht nur in dem Fall, wenn es darum geht, überhaupt eine Rentenanwartschaft zu erwerben, lohnt sich die freiwillige Versicherung. Auch für den Erhalt des Versicherungsschutzes kann es sinnvoll sein, die Beiträge einzuzahlen. Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn Sie in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt waren, dort aber ausgeschieden sind. Sind Sie dann als Freiberufler oder Selbstständiger nicht versicherungspflichtig, könnten Sie unter Umständen Ihren Versicherungsschutz verlieren.

Eine freiwillige Versicherung ist auch dann sinnvoll, wenn die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ansonsten zu gering ausfallen würde. Wer auf eine ausreichend hohe Rente als Freiberufler im Alter Wert legt, muss mit freiwilligen Beiträgen dafür sorgen, dass der Regelbetrag steigt. Wer sich gegen bestimmte Risiken wie Alter, Tod oder Erwerbsminderung mithilfe einer privaten Vorsorge absichern lassen möchte, sollte sich unbedingt die Möglichkeiten der gesetzlichen Rentenversicherung genauer ansehen.

Wer kann sich freiwillig versichern?

Nicht jeder kann freiwillig Beiträge an die Rentenversicherung abführen. Einige Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Das 16. Lebensjahr muss vollendet sein.
  • Der Wohnort liegt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.
  • Wer sich als Freiberufler oder Selbstständiger im Ausland aufhält, ist berechtigt, die freiwilligen Beiträge einzuzahlen und eine Rente zu beanspruchen. Dieser Aspekt dürfte unter anderem für Dolmetscher und Übersetzer relevant sein.

Wie hoch sind die Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung?

Sich freiwillig zu versichern ist gut und schön – doch wie hoch sind eigentlich die Beiträge? Können die neben den üblichen Ausgaben überhaupt gestemmt werden?

Anzahl und Höhe der Beiträge kann ein freiwillig Versicherter selbst bestimmen. Dabei reicht die Spannweite vom Mindest- bis zum Höchstbetrag, von einem Zahlmonat bis zu zwölf. Die Anzahl der Beiträge ist wichtig, wenn es um die Versicherungszeiten geht. Die Höhe der Beiträge ist maßgeblich für die Höhe der Rente, die später gezahlt werden soll. Der Mindestbeitrag errechnet sich aus dem momentan gültigen Satz für die Rentenversicherung, der im Jahr 2024 bei 18,6 Prozent liegt. Der maximale Beitrag errechnet sich durch die Beitragsbemessungsgrenze, die derzeit bei 7.550 Euro (West) und 7.450 Euro (Ost) liegt (Stand 01/2024).

Die Beitragshöhe kann jederzeit für die Zukunft geändert und angepasst werden, was beispielsweise sinnvoll ist, wenn sich die Einkünfte des Freiberuflers durch Honorarerhöhung oder Honorarausfall ändern. Bereits gezahlte Beiträge können jedoch nicht mehr geändert oder anders aufgeteilt werden. Daher ist eine eingehende Beratung zur Rentenversicherung vorab sinnvoll, bei der festgelegt wird, welche Beitragshöhe in welchem Fall ideal ist. Die Beiträge können jeweils für das vergangene Jahr bis zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden.

Die Anmeldung zur freiwilligen Versicherung wird direkt bei der Rentenversicherung vorgenommen. Dafür gibt es ein separates Formular, in dem die Beiträge eingetragen werden. Gezahlt wird per Lastschrift oder Überweisung, wobei die Lastschrift den Vorteil mit sich bringt, dass der Abbuchungsbetrag automatisch angepasst wird, sobald eine Änderung in der Beitragshöhe vorgenommen wurde.

Wann dürfen Beiträge nachgezahlt werden?

Möchten Sie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung nachzahlen, so ist das nur für bestimmte Zeiten und auch dann nur befristet möglich. In folgenden Fällen kann eine Nachzahlung für Sie infrage kommen:

  • Sie haben Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen, die Wartezeit von 60 Monaten ist jedoch noch nicht erfüllt.
  • Ihre schulische Ausbildung wurde bei den Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt.
  • Sie sind versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und waren am 10. August 2010 nicht dazu berechtigt, eine freiwillige Rentenversicherung zu vereinbaren. Außerdem dürfen Sie die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt haben, wenn Sie das Rentenalter erreichen.
  • Sie haben als Berufssoldat oder Beamter der Bundeswehr die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen.
  • Sie wurden nachversichert und können mit den freiwilligen Beiträgen die Berechtigung zur Erwerbsminderungsrente erwerben.
  • Für Sie wurden zu Unrecht Pflichtbeiträge gezahlt.
  • Sie waren früher Bediensteter einer internationalen Organisation.
  • Sie waren unschuldig inhaftiert.
  • Sie waren als Geistlicher oder Ordensangehöriger in Vertreibungsgebieten ansässig.
  • Sie waren selbstständig tätig und gelten als Vertriebener bzw. Spätaussiedler.
  • Sie sind im Zeugenschutzprogramm.

Nicht in jedem Fall ist die Nachzahlung gewinnbringend, wenn sie auch erlaubt ist. Hier ist ein Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung zu empfehlen, denn damit wird festgestellt, ob die zusätzlichen Beiträge überhaupt nötig und sinnvoll sind. Eine Proberechnung wird in dem Zuge durchgeführt, sodass Sie sehen, auf welchen Betrag Sie wann Anspruch haben können.

Steuerliche Behandlung der freiwilligen Beiträge

Nun stellt sich so mancher die Frage, ob die freiwilligen Beiträge denn komplett aus eigener Tasche zu bezahlen seien oder ob es hier eine Unterstützung in Form der steuerlichen Absetzbarkeit gibt?

Eines vorweg: 78 Prozent der Beiträge, die freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, können steuerlich geltend gemacht werden. Davon profitieren vor allem Gutverdiener, was das Steuersparmodell immer stärker in die Kritik geraten lässt.

Ein Beispiel: Ein Freiberufler hat im Jahr 2014 insgesamt 10.000 Euro freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Davon kann er immerhin 7.800 Euro als Sonderausgaben ansetzen. Lediglich den Rest muss er komplett allein tragen. Je nach Höhe des Einkommens und unter Berücksichtigung der Progressionssätze liegt die Steuerersparnis bei ca. 3.000 Euro. Der Freiberufler hat damit effektiv nur 7.000 Euro Kapital eingesetzt.

Auch die Zeitschrift Finanztest hat eine Beispielrechnung getätigt und einen Selbstständigen angenommen, der einen jährlichen Gewinn von 40.000 Euro verzeichnet. Auf die gesamte Zeit seines Arbeitslebens gesehen kann dieser Selbstständige etwa 63.000 Euro Steuern einsparen. In dem Punkt ist die gesetzliche Rentenversicherung mit der Rürup-Rente vergleichbar, welche auch als Basisrente für Selbstständige bezeichnet wird.

Wer sich als Freiberufler gesetzlich krankenversichert, muss allerdings bei seiner gesetzlichen Rente ein Minus hinnehmen. Denn etwa zehn Prozent der Rente gehen für die Kranken- und Pflegeversicherung verloren. Das ist nicht der Fall, wenn Sie als Freiberufler privat krankenversichert sind, daher ist für Privatversicherte das Einsparpotenzial durch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch etwas höher.

Sind freiwillige Beiträge sinnvoll oder nicht?

Wichtig ist, sich vor der Entscheidung für oder gegen die Zahlung freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung genau zu informieren, ob diese Vorgehensweise sinnvoll ist. Das geschieht am besten, indem Sie sich umfassende Informationen einholen und ein Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung vereinbaren. Hier müssen die individuellen Gegebenheiten geprüft werden, denn eine pauschale Aussage über Sinn und Unsinn der freiwilligen Zahlungen ist nicht möglich. Eine unheimlich große Verbesserung der Rentenzahlung kann niemand erwarten, der freiwillige Beiträge in normaler Höhe einzahlt.

Eine geringe Rentensteigerung ist jedoch möglich, wobei diese mit einer privaten Vorsorge kombiniert werden sollte. Der Anspruch auf die gesetzliche Rente ist jedoch von Vorteil, besteht hier doch die Möglichkeit der Zahlung einer Erwerbsminderungsrente und der Hinterbliebenenrente im Todesfall. Diese Vorteile sind nicht von der Hand zu weisen und werden bei einer Betrachtung der Vorteile der privaten Rentenversicherung gern unter den Tisch fallen gelassen. Die freiwillige Rentenversicherung ist für bestimmte Personengruppen durchaus sinnvoll, so für Freiberufler, Selbstständige und Hausfrauen (oder –männer).

Die Einzahlung der freiwilligen Beiträge sollte jedoch immer ergänzend zu anderen Vorsorgemaßnahmen erfolgen, verlassen Sie sich nicht auf die gesetzliche Rente. Diese wird – unter normalen Umständen und unter Berücksichtigung der Einzahlung normal hoher Beiträge – im Alter zu niedrig ausfallen, um den derzeitigen Lebensstandard eines jeden Einzelnen zu halten.

Übrigens: Freiberufler, die in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind, können sich natürlich nicht freiwillig versichern lassen.

Sie zahlen ohnehin monatlich ihre Beiträge an die KSK, die diese an die Rentenversicherung weiterleitet. Für diese Freiberufler eignet sich aber zum Beispiel die Riester-Rente als Vorsorgemodell, welches die gesetzliche Rente ergänzen kann.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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