Hilfe beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 15. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Hilfe beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung

Hilfe beim Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung

 

Die Umsatzsteuererklärung muss jeweils bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abgegeben werden. Wird sie durch einen Steuerberater angefertigt, verlängert sich diese Frist automatisch bis zum 30. September. Auch auf Antragstellung des Umsatzsteuerpflichtigen – also durch den Freiberufler oder Selbstständigen – wird die Frist verlängert.

Die Umsatzsteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden und besteht aus dem vierseitigen Hauptdokument sowie den Anlagen, namentlich UN und UR. Anlage UR muss von jedem Unternehmer übermittelt werden, Anlage UN nur von denjenigen, die im Ausland ansässig sind.

Angaben über das Finanzamt und Unternehmen

Geben Sie Ihr zuständiges Finanzamt sowie Ihre Steuernummer als Freiberufler an. Benennen Sie auch die Art des Unternehmens. Hier muss eine genaue Angabe vorgenommen werden, allgemeine Informationen genügen nicht.

Ersichtlich sein muss dabei, ob Sie mit Waren handeln, Dienstleistungen anbieten und ob Sie als Hersteller oder Händler tätig sind. So werden zum Beispiel die Angaben „Einzelhandel in Lebensmitteln“, „Gemüsegärtnerei“ oder „Handelsvertreter in Schmuckwaren“ akzeptiert. Ort der Leitung des Unternehmens sowie Sitz desselben müssen ebenfalls genannt werden.

Geben Sie idealerweise nicht nur die postalische Anschrift, sondern auch E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit an. In Zeile 18 kann ein eventueller Erstattungsanspruch angegeben werden, was durch Eintragung einer „1“ möglich ist.

Wichtig: Unrichtige oder unvollständige Angaben werden nicht akzeptiert und sind sogar strafbar.

Beispielfür das Ausfüllen einer Umsatzsteuererklärung

Gisela Schröder gibt für ihr Redaktionsbüro die Finanzamt- und Unternehmerdaten ein:

Im Redaktionsbüro wurde ein Jahresnettoumsatz von 56.344 € erzielt. Die Vorsteuer aus Rechnungen von anderen Unternehmen, die über das ganze Jahr aufsummiert wurde, beträgt 2.027,33 €. Auf Seite 4 rechnet dann das Programm die verbleibende Umsatzsteuer aus, also hier 10.705,36 € – 2.027,33 € = 8.678,03€. In Zeile 108 der Seite 4 tragen Sie die geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die Sie ja bereits in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen angegeben haben, ein.

Detaillierte Angaben in der Umsatzsteuererklärung

In den Zeilen 32 bis 42 werden steuerpflichtige Leistungen und Lieferungen angegeben. Außerdem finden dort die unentgeltlichen Wertabgaben Platz. Als Bemessungsgrundlage werden hier die Umsätze und Anzahlungen herangezogen, für die Umsatzsteuer gezahlt wurde. Diese Bemessungsgrundlagen sind Nettobeträge und werden in vollen Euro angegeben. Wenn die Umsatzsteuer noch geschuldet wird, so wird das in den Zeilen 22 bis 27 der Anlage UR eingetragen.

Für Selbstständige, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, sind die Zeilen 46 bis 52 relevant, in denen die Umsätze nach Durchschnittssätzen eingetragen werden müssen. Dabei müssen die Lieferungen, die in Drittländer erfolgt sind, gesondert von den anderen Umsätzen angegeben werden. Über diese Lieferungen muss zusätzlich die Zusammenfassende Meldung eingereicht werden. Die Zeilen 61 bis 71 widmen sich den abziehbaren Vorsteuerbeträgen. In den Zeilen 72 bis 90 wird eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs angegeben, sofern dies nötig ist. Das kann immer dann der Fall sein, wenn sich bei einer Leistung oder Lieferung die Verhältnisse ändern, die für die ursprüngliche Berechnung zu Grunde gelegt wurden (höhere oder niedrigere Anschaffungs- oder Herstellungskosten).

Die Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer erfolgt in den Zeilen 107 bis 109, aus dieser Berechnung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese wird einen Monat nach Eingang der Steuererklärung zur Zahlung fällig. Denken Sie daran, in Zeile 18 die „1“ einzutragen, wenn eine Erstattung bei der Berechnung herauskommt.

Die Anlage UR

In Anlage UR werden in den Zeilen 6 bis 13 die innergemeinschaftlichen Erwerbe behandelt, die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte folgen in den Zeilen 14 bis 20. Ab Zeile 21 geht es um den Leistungsempfänger als Steuerschuldner. Hier werden die Umsätze eingetragen, für die ein Unternehmer oder eine juristische Person die Steuer schuldet. In Zeile 29 geht es um die Umsätze des Auslagerers aus einem Umsatzsteuerlager. Dort müssen Lieferungen eingetragen werden, bi denen Gegenstände ausgelagert werden. Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer für diese Auslagerungen.

Steuerfreie Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben folgen in den Zeilen 33 bis 35. In der Ziele 51 können ergänzende Angaben zu den Umsätzen gemacht werden. In Zeile 58 geht es um Lieferungen und Leistungen, die als nicht steuerbar gelten.

Sind Sie von der Umsatzsteuer befreit?

Bevor die Höhe der Umsatzsteuer ermittelt wird, sollten Sie feststellen, ob Sie nicht sogar davon befreit sind. Diese Feststellung wird immer dann nötig, wenn eine Lieferung oder Dienstleistung innerhalb Deutschlands erbracht wird. Befreit sind Lieferungen ins Ausland und Leistungen, die zum Wohle der Allgemeinheit erbracht werden. Auch dann, wenn der Endverbraucher nicht zu stark belastet werden soll, greift die Umsatzsteuerbefreiung. Der Steuerberater kann Ihnen genau sagen, ob und wann Sie von der Umsatzsteuer befreit sind, denn eine falsche Berechnung kann teuer werden. Die Vorsteuer wird meist unberechtigt abgezogen, wenn Leistungen als steuerpflichtig behandelt werden, obwohl sie dies nicht sind. Steuernachzahlungen in beträchtlicher Höhe können die Folge sein.

Ermittlung von Umsatzsteuer und Vorsteuer

Als Freiberufler müssen Sie wissen, welche Vorsteuer- und Umsatzsteuerbeträge in den Voranmeldungen berücksichtigt werden müssen. Bei der Umsatzsteuer gilt in den meisten Fällen die Ist-Besteuerung. Sie müssen die Umsatzsteuer dann für den Zeitraum angeben, in dem sie auch bei Ihnen verbucht wird. Es gilt das Zuflussprinzip.

Beispiel: Ludwig Lustig betreibt ein freiberufliches Lektorat. Für einen Auftrag berechnet er 200 Euro plus 38 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung ist auf den 30.09.2015 datiert – das Geld wird erst im Oktober bei Herrn Lustig eingehen. Für das dritte Quartal muss die Umsatzsteuer daher noch nicht deklariert werden, weil das Geld erst im vierten Quartal zufließen wird. Wird die Rechnung durch den Kunden beglichen – in unserem Beispiel ist das am 5. Oktober der Fall gewesen, so wird die Umsatzsteuer in Höhe von 38 Euro in die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das vierte Quartal eingetragen.

Wurde die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen, muss sie für die Umsatzsteuer-Voranmeldung aus dem Bruttobetrag herausgerechnet werden. Gerade bei Bargeschäften ist das häufig der Fall – dafür gibt es Umrechnungsfaktoren, die vom Finanzamt herausgegeben wurden. Bei einem Regelsteuersatz von 19 Prozent beläuft sich der Faktor auf 15,97, bei einer Versteuerung von 7 Prozent liegt er bei 6,54. Liegt jedoch keine Ist-, sondern eine Soll-Besteuerung vor, so muss die Umsatzsteuer in dem betreffenden Zeitraum der Voranmeldung angegeben werden – dann also, wenn die Leistung tatsächlich ausgeführt wird. Wann das Geld dann tatsächlich zufließt, ist nicht relevant. Für unser Beispiel bedeutet das, dass Herr Lustig die Umsatzsteuer bereits im dritten Quartal angeben muss.

Anders liegt die Sache bei der Ermittlung der Vorsteuer. Der Zeitpunkt, wann die Steuer gezahlt werden muss, ist nicht relevant, auch die Frage nach der Ist- oder Soll-Besteuerung spielt keine Rolle. Die Vorsteuer muss immer im jeweiligen Voranmeldezeitraum angegeben werden – in dem Zeitraum also, für den eine Lieferung oder Leistung vorliegt bzw. für den eine ordnungsgemäße Rechnung nachgewiesen werden kann.

Beispiel: Lektor Ludwig Lustig gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für jedes Quartal ab. Eine Rechnung für Wartungsarbeiten am Kopierer wird am 29.03.2016 übermittelt und beträgt 26,65 Euro. Die Vorsteuer in Höhe von 4,26 Euro ist darin bereits enthalten. Der Rechnungsbetrag wird zum 10.04.2016 vom Konto des Herrn Lustig abgebucht. Die Vorsteuer kann aber schon für das erste Quartal angegeben werden. Der Grund: Die Leistungen – hier die Wartung des Kopierers – wurden schon in diesem Zeitraum erbracht, die Rechnung darüber liegt bereits vor.

Ausführungsort der Dienstleistung

Als Ausführungsort einer Lieferung wird der Ort bezeichnet, von dem an die Versendung eines Produkts oder eine Beförderung beginnt – dies regelt § 3 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes. Wenn keine Versendung oder Beförderung durchgeführt wird, gilt als Ausführungsort der Ort, an dem ein Gegenstand an den Käufer übergeben wird, zu finden in § 3 Abs. 7 UStG.

Beispiel: Frau Wilma Wuselig betreibt eine Werbeagentur in Berlin. Ihre Kunden sind ebenfalls in Berlin ansässig – die erbrachten Leistungen haben als Ausführungsort also Berlin. Teilweise arbeitet Frau Wuselig aber auch im Auftrag und arbeitet mit einem Grafiker aus Dresden zusammen. Die Kunden kommen auch Chemnitz. Die erstellten Kataloge werden bei den Kunden übergeben – Ausführungsort ist dann Chemnitz.

Wichtig ist die Feststellung des Ausführungsortes für die Berechnung der Umsatzsteuer bzw. für die Feststellung, ob eine solche überhaupt anfällt. Bei Dienstleistungen lässt sich der Ausführungsort aber deutlich schwerer bestimmen als bei Lieferungen, die an eine konkrete Adresse gehen. Ist der Empfänger der Leistung nämlich eine Privatperson, so gilt als Ausführungsort der Sitz des Unternehmens. Wenn Frau Wuselig aus unserem Beispiel für eine Privatperson arbeitet, so ist der Ausführungsort der Leistungen also immer Berlin. Werden jedoch elektronische Dienstleistungen erbracht – auch an Privatpersonen –, so ist der Ausführungsort immer der Wohnort des Kunden. Wenn Frau Wuselig ein Impressum für das E-Book erstellt, welches Herr Ypsilon demnächst veröffentlichen will, ist der Ausführungsort Leipzig – weil Herr Ypsilon eben dort wohnt.

Die Umsatzsteuer muss immer in der Höhe erhoben werden, die für das jeweilige Land des Empfängers gilt. Bei einer Lieferung oder Leistung ins Ausland sollte der Steuerberater hinzugezogen werden, damit die Umsatzsteuer korrekt berechnet wird und kostspielige Nachzahlungen nicht fällig werden.

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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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