Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer
Letzte Aktualisierung am: 14. April 2024
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Für Kleinunternehmer gilt es, auch bei der Umsatzsteuererklärung einige Besonderheiten zu beachten. Diese zeigen sich beim Ausfüllen der Vordrucke, die dann beim Finanzamt eingereicht werden. Zur Erklärung: Kleinunternehmer können die Umsatzsteuer veranschlagen, bei ihnen gilt, dass sie die Option auf die Umsatzsteuer haben. Das heißt, sie müssen diese nicht verlangen, können das aber zum Beispiel aus Wettbewerbsgründen.
Hinweis: An ihre Entscheidung zur Ausweisung der Mehrwertsteuer sind Kleinunternehmer fünf Jahre lang gebunden, danach können sie neu entscheiden.
Inhaltsverzeichnis
Hinweise zum Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung
Für den Kleinunternehmer sind nach den allgemeinen Angaben im Hauptvordruck zunächst die Zeilen 22 bis 25 relevant, denn dort geht es um ihre Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG. Hier werden Angaben gemacht, wenn die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird. Die Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen sowie unentgeltliche Wertabgaben wird nicht erhoben, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden (17.500 Euro im vorigen Kalenderjahr, 50.000 Euro im laufenden Jahr).
Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen darf von einem Kleinunternehmer nicht in Anspruch genommen werden. Angegeben werden müssen von einem Kleinunternehmer die Umsätze für das vorhergehende und das laufende Kalenderjahr, damit die Voraussetzungen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung geprüft werden können.
Überschreiten der Umsatzgrenzen
Eine Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die genannten Umsatzgrenzen nicht überschritten wurden. Das gilt auch dann, wenn zu Beginn des Geschäftsjahres eindeutig nicht damit zu rechnen war, dass die Umsatzgrenze die genannten 50.000 Euro überschreiten würde. Überschreitet der Umsatz im vorhergehenden Jahr die Grenze von 17.500 Euro, so wird die Besteuerung nach den üblichen Vorschriften vorgenommen.
Dann müssen auch die Abschnitte C bis F ausgefüllt werden, die zur Umsatzsteuererklärung gehören. Zudem muss die fällige Umsatzsteuer berechnet werden. Übersteigt der Umsatz im vorigen Jahr die Grenze nicht, im laufenden Kalenderjahr werden aber mehr als 50.000 Euro Gewinn verzeichnet, so findet eine Überprüfung statt, ob mit dieser Überschreitung zu Beginn des Jahres zu rechnen war. Ist das nicht der Fall, wird in der Regel von einer Besteuerung abgesehen.
Sonstiges
Kleinunternehmer dürfen nicht vom Vorsteuerabzug Gebrauch machen und auch keine Kleinunternehmer-Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen.
Hinweis: Wird die Steuer dennoch ausgewiesen, so muss der Betrag an das Finanzamt abgeführt werden. Möglich ist zudem eine Rechnungsberichtigung.
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