Die Kleinstbetrag-Rechnung des Freiberuflers

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 29. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Die Kleinstbetrag-Rechnung
Die Kleinstbetrag-Rechnung

Die Kleinstbetrag-Rechnung muss streng genommen nicht einmal gestellt werden, wenn sie steuerfrei ist. Aber schon um der vollständigen Buchhaltung willen sollte jeder Freiberufler darauf achten, dass er eine Rechnung für die jeweilige Leistung erstellt. Ansonsten stellt sich später schnell einmal die Frage, woher das betreffende Geld denn eigentlich stammt und bei der Suche nach einem Beleg stellt sich heraus, dass es keinen gibt.

Fakt ist, dass bei einer so genannten Kleinstbetrag-Rechnung, das sind alle Rechnungen, die auf eine Summe unter 150 Euro ausgestellt werden, auf viele Angaben verzichtet werden kann, die formal bei einer Rechnung aufgeführt sein müssen. Das betrifft die Steuernummer, die fortlaufende Rechnungsnummer und den Lieferzeitpunkt, an dem die Leistung erbracht wurde. Allerdings werden die meisten Freiberufler wohl schon aus Gründen der eigenen Übersichtlichkeit den Lieferzeitpunkt in der Rechnung erwähnen. So kann auch besser gemahnt werden, wenn die geforderte Zahlung ausbleiben sollte.

Vollständige Adressenangabe und Name des Rechnungsempfängers

Auf die Angabe des vollständige Namens und der Adresse von Kunden und Auftraggeber kann natürlich nicht verzichtet werden, auch muss die Rechnung einen Betreff und ein Datum aufweisen. Genannt werden müssen zudem die Art und der Umfang der Leistung, bei einem Übersetzer zum Beispiel „Übersetzung von 5 Seiten aus dem Englischen ins Deutsche“.

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Bruttobetrag und Angabe der enthaltenen Umsatzsteuer nennen

Das Bruttoentgelt muss aufgeführt werden und auch, ob Umsatzsteuer erhoben wird oder nicht. Ist der Freiberufler zum Aufführen der Umsatzsteuer verpflichtet, muss der Umsatzsteuersatz angegeben werden. Sind auf der Rechnung mehrere Positionen mit unterschiedlichen Steuersätzen vermerkt, so müssen diese auch getrennt aufgeführt werden.

Hinweis: Wird keine Umsatzsteuer erhoben, so sollte der Vermerk der Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 genannt werden.

Üblich ist es auch bei Kleinstbetrag-Rechnungen, weitere Angaben zur Information des Freiberuflers zu geben. So sollte nicht nur die vollständige Adresse genannt werden, sondern es kann auch eine Website des Freiberuflers angegeben werden. Für die bessere Erreichbarkeit sollte die E-Mail Adresse genannt werden.

Beschäftigt der Freiberufler Mitarbeiter, die sich speziell mit dem Rechnungswesen befassen oder war ein Mitarbeiter für die Bearbeitung des Auftrages zuständig, so sollte der Ansprechpartner auf der Rechnung genannt werden. Bei Rückfragen ist es für den Kunden so weitaus einfacher, den Kontakt zum richtigen Bearbeiter herzustellen. Am besten ist es in dem Falle, wenn auch eine Durchwahl gegeben wird. Diese Angaben sind aber nicht verpflichtend, sie erleichtern jedoch die Zusammenarbeit im Falle von Rückfragen oder späteren Regressansprüchen seitens des Kunden.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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