KSK-Pflicht für Künstler und Publizisten
Letzte Aktualisierung am: 10. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wer als Künstler oder Publizist tätig ist, unterliegt der Versicherungspflicht über die Künstlersozialkasse. Das heißt, es ist nicht abhängig davon, ob sich der Versicherte bei der KSK melden möchte oder nicht, er ist dazu gezwungen. Dies ist gesetzlich verankert (§ 11 KSVG).
Hinweis: Allerdings gibt es auch keine Sanktionen, wenn sich jemand nicht meldet und sich anderweitig versichert.
Inhaltsverzeichnis
Meldung bei der Künstlersozialkasse
Die Meldung bei der KSK kann auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen. Eine besondere Form ist hier nicht vorgesehen. Mit Eingang der Meldung beginnt die Versicherungspflicht. Das heißt, dass der Versicherungsschutz sowie die Leistungspflicht beginnen, der Versicherte ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Dies gilt, sofern alle Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK erfüllt sind. Sinnvoll ist es, sich zuerst telefonisch bei der Künstlersozialkasse zu melden, denn damit wird ein früherer Versicherungsbeginn erreicht, als wenn die Meldung mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag eingeht.
Beachten Sie: Wer sich nicht bei der KSK meldet, diese erhält aber Kenntnis von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, dann überprüft sie die Versicherungspflicht eigenständig.
Nach der Meldung wird überprüft, ob die nötigen Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK erfüllt sind oder ob gegebenenfalls weitere Nachweise zu erbringen sind. Der Antragsteller muss einen Fragebogen ausfüllen und hier Angaben zu seiner Person, zu seiner Tätigkeit sowie zum voraussichtlichen Einkommen machen. Lehnt die Künstlersozialkasse die Aufnahme des Antragstellers ab, kann ein Widerspruchsverfahren eingeleitet werden.
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Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer Berufsanfänger ist, die künstlerische oder publizistische Tätigkeit seit noch nicht drei Jahren ausübt, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das gilt auch für diejenigen, die über drei Jahre hinweg mit ihrem Einkommen über die Versicherungspflichtgrenze kommen. Sie können einen entsprechenden Antrag bei der KSK einreichen, die diesen in der Regel genehmigen wird. Eine private Krankenversicherung und Pflegeversicherung muss abgeschlossen werden, auch die private Altersvorsorge muss der Freiberufler dann eigenständig geregelt sein. Die Künstlersozialkasse bietet aber immer noch einen Zuschuss zu den Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung an. Berufsanfänger können sich nach Ablauf von fünf Jahren entscheiden, ob sie wieder in die gesetzliche Versicherung zurückkehren möchten.
Wichtig: Entscheiden sie sich dagegen, bleiben sie in der privaten Versicherung und haben erst wieder die Chance zum Wechsel, wenn sie dauerhaft (für mindestens drei Jahre) unter die Versicherungspflichtgrenze sinken.
Autor: Jürgen Busch
Eine Antwort auf „KSK-Pflicht für Künstler und Publizisten“
sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 2019 Rentner und arbeite auf Grund meiner kleinen Rente
als Klavierlehrerin,ich bin freiberuflich bei der KSK gemeldet und zahle dort Kranken und Pflegeversicherung.
Mein Einkommen (also Netto)beträgt ca.3.600,00 € in diesem Jahr.
Ich bin inzwischen 70 Jahre alt und werde nach und nach den Unterricht reduzieren,
zum anderen auch aus Ermangelung von Schülern.
Ich habe das der KSK so mitgeteilt,soll aber trotzdem weiterhin jetzt sogar 57,00€
monatlich zahlen,obwohl ich unter der 3.900.00€ -Grenze liege.
Ist das rechtens?
Ich verstehe auch nicht ,warum ich trotz Krankenversicherung-und Pflegeversicherung
beiträgen bei der regelaltersrente zusätzlich auch noch in der KSK einzahlen und versichert sein muß.
Können Sie mich da bitte aufklären?
Mit freundlichen Grüßen U.
(meine monatl.Rente beträgt übrigens Netto 505,00 €)