KSK-Pflicht für Künstler und Publizisten

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

KSK-Pflicht für Künstler und Publizisten
KSK-Pflicht für Künstler und Publizisten

Wer als Künstler oder Publizist tätig ist, unterliegt der Versicherungspflicht über die Künstlersozialkasse. Das heißt, es ist nicht abhängig davon, ob sich der Versicherte bei der KSK melden möchte oder nicht, er ist dazu gezwungen. Dies ist gesetzlich verankert (§ 11 KSVG).

Hinweis: Allerdings gibt es auch keine Sanktionen, wenn sich jemand nicht meldet und sich anderweitig versichert.

Meldung bei der Künstlersozialkasse

Die Meldung bei der KSK kann auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen. Eine besondere Form ist hier nicht vorgesehen. Mit Eingang der Meldung beginnt die Versicherungspflicht. Das heißt, dass der Versicherungsschutz sowie die Leistungspflicht beginnen, der Versicherte ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Dies gilt, sofern alle Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK erfüllt sind. Sinnvoll ist es, sich zuerst telefonisch bei der Künstlersozialkasse zu melden, denn damit wird ein früherer Versicherungsbeginn erreicht, als wenn die Meldung mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag eingeht.

Beachten Sie: Wer sich nicht bei der KSK meldet, diese erhält aber Kenntnis von einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, dann überprüft sie die Versicherungspflicht eigenständig.

Nach der Meldung wird überprüft, ob die nötigen Voraussetzungen für eine Aufnahme in die KSK erfüllt sind oder ob gegebenenfalls weitere Nachweise zu erbringen sind. Der Antragsteller muss einen Fragebogen ausfüllen und hier Angaben zu seiner Person, zu seiner Tätigkeit sowie zum voraussichtlichen Einkommen machen. Lehnt die Künstlersozialkasse die Aufnahme des Antragstellers ab, kann ein Widerspruchsverfahren eingeleitet werden.

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Befreiung von der Versicherungspflicht

Wer Berufsanfänger ist, die künstlerische oder publizistische Tätigkeit seit noch nicht drei Jahren ausübt, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das gilt auch für diejenigen, die über drei Jahre hinweg mit ihrem Einkommen über die Versicherungspflichtgrenze kommen. Sie können einen entsprechenden Antrag bei der KSK einreichen, die diesen in der Regel genehmigen wird. Eine private Krankenversicherung und Pflegeversicherung muss abgeschlossen werden, auch die private Altersvorsorge muss der Freiberufler dann eigenständig geregelt sein. Die Künstlersozialkasse bietet aber immer noch einen Zuschuss zu den Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung an. Berufsanfänger können sich nach Ablauf von fünf Jahren entscheiden, ob sie wieder in die gesetzliche Versicherung zurückkehren möchten.

Wichtig: Entscheiden sie sich dagegen, bleiben sie in der privaten Versicherung und haben erst wieder die Chance zum Wechsel, wenn sie dauerhaft (für mindestens drei Jahre) unter die Versicherungspflichtgrenze sinken.

Autor: Jürgen Busch

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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