KSK-Voraussetzungen für Publizisten
Letzte Aktualisierung am: 13. August 2024
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Inhaltsverzeichnis
Wer ist Publizist?
Als Publizist gilt derjenige, der als Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Außerdem zählt jede Tätigkeit hinzu, die zur Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln beiträgt, in bildlicher oder in textlicher Gestaltung. Im journalistischen Bereich beschränkt sich die publizistische Tätigkeit also nicht auf die reinen Wortautoren.
Damit zählen auch Bildjournalisten oder Grafiker dazu. Wichtig ist aber immer, dass es einen gewissen Bezug zur Öffentlichkeit gibt. Schriftsteller, wie Romanautoren, Kritiker, Texter und Autoren für Film und Fernsehen oder für Internetmagazine, fallen in die Kategorie „Publizist“. Sie verfassen eigenschöpferisch Texte und tragen zum Kommunikationsprozess bei.
Journalistisch tätig ist, wer zeitgeschichtliche Informationen sammelt, auswertet, darstellt oder würdigt – so die Definition. Wenn sich Fotografen mit der bildlichen Darstellung des Zeitgeschehens befassen, werden sie auch als Publizisten bezeichnet. Auch Journalisten, Kameraleute, Bildberichterstatter, Lektoren und Pressefotografen zählen zu den Publizisten.
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Andere publizistische Tätigkeiten
Wer in anderer Weise als Publizist tätig ist, gilt ebenfalls als versicherungspflichtig im Sinne des KSVG. Es gibt allerdings keine konkreten Definitionen von „andere publizistische Tätigkeit“ und es ist Sache des Antragstellers, der Künstlersozialkasse die eigene Arbeit entsprechend darzustellen und zu erklären. Hier gilt wieder, dass sich die Tätigkeit an die Öffentlichkeit richten muss.
Auch wenn zu bestimmten Ereignissen nur ein kleiner Personenteil erscheint (wie bei einer Trauerrede), so richtet sich das gesprochene Wort doch an die Allgemeinheit. Die Größe der Zuhörerschaft ist hier unerheblich. Übersetzungen hingegen gelten nur dann als publizistisch, wenn der Übersetzer einen gewissen Handlungsspielraum hat und nicht wörtlich übersetzen muss.
Versicherungspflichtig sind überdies diejenigen, die Publizistik lehren, wie zum Beispiel an einer Journalistenschule.
Bis zum Jahr 2000 ergab sich hier eine Lücke im KSVG, denn bis dahin galten nur diejenigen als versicherungspflichtig, die Kunst lehrten. Lehrveranstaltungen, die sich an Erwachsene richten, gelten jedoch nicht als publizistisch und sind damit auch nicht versicherungspflichtig. Hier wird davon ausgegangen, dass es keine pädagogische Zielrichtung im herkömmlichen Sinne gibt und auch keine Erfolgskontrollen .
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