Mitwirkungspflicht des Freiberuflers bei der Betriebsprüfung

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 6. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Mitwirkungspflicht des Freiberuflers bei der Betriebsprüfung

Mitwirkungspflicht des Freiberuflers bei der Betriebsprüfung

 

Bei der Betriebsprüfung ist der Steuerpflichtige dazu angehalten, aktiv mitzuwirken. Er ist sogar per Gesetz dazu verpflichtet.

Das heißt, er muss alle relevanten Tatsachen offenlegen und dafür sorgen, dass Beweismittel – beispielsweise für Zahlungsein- und -ausgänge – vorhanden sind. Wahrheitsgemäß und vollständig muss der Steuerpflichtige seine Einkommensverhältnisse darstellen. Wichtig dabei ist, dass keine Vermutungen angestellt werden und dass nur über relevante Tatsachen Auskunft gegeben wird.

Möglichkeiten des Steuerprüfers

Der Steuerprüfer ist dazu berechtigt, schriftliche Auskünfte durch den Steuerpflichtigen zu verlangen. Dies gilt allerdings nur insoweit, wie diese Auskünfte auch tatsächlich relevant sind. Die Bitte um Auskunft kann schon vor der eigentlichen Steuerprüfung erfolgen oder auch noch währenddessen. Selbst mündlich kann das Auskunftsersuch ausgesprochen werden. Wenn der steuerpflichtige Freiberufler seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nachkommt, kann das böse Folgen nach sich ziehen:

Seit 2009 gibt es das so genannte Verzögerungsgeld, das zwischen 2.500 und 250.000 Euro betragen kann. Diese Strafe bekommt der Freiberufler aufgebrummt, wenn er die benötigten Auskünfte nicht erteilt oder die gewünschten Unterlagen nicht vorzeigt.

Prüfung der Bücher

In erster Linie geht es bei der Betriebsprüfung darum, die Ordnungsmäßigkeit der Bücher zu prüfen. So werden Bücher und Aufzeichnungen, Gesellschaftsverträge und andere Geschäftspapiere zur Vorlage gefordert, wenn eine Steuerprüfung ansteht. Diese Unterlagen müssen nicht einmal zwingend den Prüfungszeitraum betreffen, damit der Prüfer sie verlangen kann. Selbstständige sind dazu verpflichtet, relevante Unterlagen bis zu zehn Jahre lang aufzubewahren. Dem Prüfer ist es nicht gestattet, Unterlagen selbst herauszusuchen, sie müssen ihm vorgelegt werden. Vorlegen heißt hier, dass sie im Original zu präsentieren sind und das am Ort der Prüfung. Auch auf Datenträgern vorgelegte Nachweise werden akzeptiert.

Wichtig zu wissen ist, dass der Prüfer keine privaten Unterlagen zur Einsicht verlangen darf.

Allerdings ist die Abgrenzung mancher Ausgaben oder zum Beispiel der Kontoführung nicht immer ganz einfach. Wenn der Prüfer den Eindruck bekommt, dass private Unterlagen für die betriebliche Überprüfung relevant sein könnten, dann darf er sich diese auch vorlegen lassen.

Beschaffungspflichten des Steuerpflichtigen

Der Freiberufler oder Selbstständige, der einer Betriebsprüfung unterzogen wird, muss grundsätzlich keine Urkunden beschaffen, die nicht in seiner Verfügungsmacht sind. Wenn er die Unterlagen aber hätte aufbewahren müssen und das nicht getan hat, so darf das Finanzamt eine Schätzung vornehmen. Geht es aber um Sachverhalte, die Auslandsbeziehungen betreffen, so ist der Steuerpflichtige in der Beschaffungspflicht. Wenn ausländische Urkunden vorgelegt werden sollen, so müssen diese sogar vorab übersetzt werden.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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