Mütterrente für Selbstständige

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 10. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Mütterrente für Selbstständige

Mütterrente für Selbstständige

 

Unterstützung der Mütter seitens der Bundesregierung. Diejenigen, die vor 1992 ein Kind geboren haben, sollen pro Kind zwei Jahre als Kindererziehungsjahre in der Rentenversicherung gutgeschrieben bekommen. Das bringt mit sich, dass manche Frauen überhaupt erst einmal einen Anspruch auf eine Rentenzahlung erhalten, denn die gesetzliche Altersrente stand bisher nicht allen Menschen offen. Vor allem Selbstständige und damit Freiberufler profitieren davon.

Was besagt die Neuregelung?

Durch die Neuregelung bekommen einige Mütter einen gesetzlichen Anspruch auf die Rentenzahlung zugestanden, was auch für berufsständisch Versicherte gilt. Eine fünfjährige Wartezeit ist für die Zahlung der Altersrente jedoch Bedingung. Ein Beispiel: Eine immer noch freiberufliche tätige Frau, die heute 67 Jahre alt ist, hat zwar drei Kinder großgezogen, jedoch nie in die gesetzliche Rente eingezahlt. Sie hat normalerweise keinerlei Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Altersrente. Durch die neue Mütterrente jedoch kann sie sechs Versicherungsjahre nachweisen (pro Kind zwei Jahre) und bekommt eine kleine Rente. Die Altersrente würde dann für die alten Bundesländer 170 Euro, für die neuen 155 Euro betragen.

Wichtig: Die Betroffenen bekommen das Geld nicht einfach so, sie müssen ihren Anspruch gegenüber der Rentenversicherung anmelden.

Hier geht es um die Anerkennung der Kindererziehungszeiten, die über ein Formular beantragt werden.

Formular zur Feststellung von Kindererziehungszeiten

Senden Sie dieses Formular per Post an: Deutsche Rentnerversicherung Bund, 10704 Berlin (korrekte Adresse!) Wenn die eben im Beispiel beschriebene Frau nur zwei Kinder hätte, würde sie nur vier Jahre gutgeschrieben bekommen und bekäme damit keine Mütterrente. Ihr würde noch ein Jahr fehlen, damit sie die fünf Versicherungsjahre beisammen hat. Um diesen fehlenden Zeitraum zu überbrücken, können freiwillig Beiträge eingezahlt werden.

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung

Werden freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt, so muss hier nur der Mindestbeitrag aufgebracht werden. Das sind 85,05 Euro im Monat, was für das Jahr 1020,60 Euro macht. Dieser Betrag kann wahlweise pro Monat oder in einer Summe nachgezahlt werden. So kommen dann die benötigten fünf Versicherungsjahre zusammen und die Rente wird gezahlt. Diese Vorgehensweise soll übrigens auch für berufsständisch Versicherte gelten, wozu beispielsweise die Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten gehören. Ihre berufsständischen Versorgungswerke zahlten bisher keine Rente für Zeiten der Kindererziehung. Nun soll hier die gesetzliche Rentenversicherung einspringen.

Hinweis: Dabei sind die berufsständisch Versicherten eigentlich nicht pflichtversichert, sondern von der Rentenversicherung befreit. Das soll im Zusammenhang mit den Kindererziehungszeiten aber keine Rolle spielen.

Die Mütterrente soll immer dann zum Tragen kommen, wenn die berufsständische Versicherung weniger bietet als die gesetzliche Rentenversicherung, was in der Regel der Fall ist. Die Altersrente muss aber ebenfalls beantragt werden, ebenso wie die Anerkennung der Kindererziehungszeiten. Hier gilt: Kein Antrag, keine Rente. Auch eine Ärztin kann übrigens die fehlenden Versicherungsjahre ausgleichen, indem freiwillige Beiträge gezahlt werden. Der Mindestbetrag ist hier ebenso ausreichend. Gut verdienende berufsständisch Versicherte profitieren hier gleich doppelt: Sie können die gesetzliche Altersrente beantragen und darüber hinaus fast vier Fünftel der Beiträge, die sie freiwillig eingezahlt haben, von der Steuer absetzen.

Eine wirkliche Mehrbelastung liegt damit nicht mehr vor.

Sinnvoll auch für Rentnerinnen

Die Neuregelungen zur Mütterrente bringen nicht nur denjenigen etwas, die künftig das Rentenalter erreichen. Auch diejenigen, die bereits in Rente sind, können davon profitieren. Dafür ist es allerdings nötig, dass die sogenannten Bestandsrenten neu errechnet werden. Da dies in der Praxis jedoch zu aufwendig wäre, können die Betroffenen pro Kind einen Entgeltpunkt bekommen. In den alten Bundesländern macht das pro Monat 28,61 Euro, in den neuen Ländern 26,39 Euro aus.

Diese Beiträge werden auf die bisher gezahlte Rente aufgerechnet. Wurden bei der Rente schon Kindererziehungszeiten berücksichtigt, so werden die neuen Beträge automatisch gezahlt.
Andernfalls muss hier ein Antrag bei der Rentenversicherung gestellt werden. Die Beträge sollen dann rückwirkend ab Juli 2014 nachgezahlt werden. Eine Nachfrage bei der Rentenversicherung ist daher allemal empfehlenswert, sofern keine Klarheit über die bisherige Anrechnung der Kindererziehungszeiten besteht.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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