Arzt als freier Mitarbeiter

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 25. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ärzte als freie Mitarbeiter

Ärzte als freie Mitarbeiter

Die Möglichkeiten für Ärzte im medizinischen Bereich tätig zu werden, sind überaus vielfältig. Allerdings sind die Chancen, als freie Mitarbeiter zu arbeiten, doch recht eingeschränkt. In der Regel werden sie als abhängig Beschäftigte eingestuft, mit Ausnahme der Betriebsärzte. Sie können als freie Mitarbeiter tätig sein, wenn sie keine weisungsgebundenen Aufgaben übernehmen, lediglich an die Sprechstunden im Betrieb gebunden sind und Zeit und Dauer des Urlaubs selbst festlegen können.

Assistenzarzt als freier Mitarbeiter

Ein Assistenzarzt, der in einem Krankenhaus arbeitet, gilt als abhängig Beschäftigter. Von Chefärzten werden die Assistenzärzte häufig im Bereich der privatärztlichen Tätigkeit eingesetzt, wofür sie eine zusätzliche Vergütung bekommen. Gilt diese Tätigkeit als unselbstständig und die Vergütung unterliegt der Lohnsteuer und ist sozialversicherungspflichtig. Als freies Mitarbeiterverhältnis kann diese Tätigkeit nicht gestaltet werden. Der Krankenhausträger ist als Arbeitgeber für die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zuständig, wenn die Arbeiten im privatärztlichen Bereich Inhalt des Arbeitsvertrags des Assistenzarztes sind.

Hinweis: Ist hingegen im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Chefarzt für die Privatliquidation als Arbeitgeber gilt, dann ist er für die Abführung der Beträge verantwortlich.

Praxisvertreter

Praxisvertreter arbeiten in der Regel selbstständig und können für die Dauer der Abwesenheit des Praxisinhabers als freie Mitarbeiter angestellt werden. Sie dürfen die vorhandenen medizinischen und technischen sowie räumlichen Gegebenheiten nutzen. Der Praxisvertreter ist für medizinische Behandlungen selbst verantwortlich und unterliegt nicht den Weisungen des Praxisinhabers. Behält dieser sich jedoch vertraglich ein Weisungsrecht vor, so verliert der Praxisvertreter seine Stellung als Selbstständiger.

Chefarzt im Krankenhaus

Der Chefarzt besitzt zwar eine Weisungsfreiheit im Bereich der eigenen medizinischen Tätigkeiten, unterliegt jedoch selbst Weisungen und Bestimmungen des Krankenhausträgers. Damit gilt er als Arbeitnehmer. Er muss bestimmte Dienststunden einhalten, die Dauer seines Urlaubs und der Zeitpunkt möglicher Fortbildungen ist festgelegt, seine Vertretung in Zeiten von Krankheit oder Urlaub wird durch den Krankenhausträger bestimmt und er kann auch nicht über Auswahl und Einstellung von Mitarbeiter allein bestimmen. Außerdem richtet sich sein Dienstvertrag in der Regel nach den tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes.

Belegärzte

Belegärzte sind keine Angestellten des Krankenhausträgers. Ihre Leistungen rechnen sie direkt mit den Patienten ab oder erhalten die Vergütung durch die Krankenkassen. Lediglich die Nutzung der Behandlungsräume wird mit dem Krankenhausträger vertraglich geregelt. Auch zwischen Ärzten und Altenheimen wird in der Regel kein Anstellungsvertrag geschlossen, sondern die vertragliche Zusammenarbeit ist vergleichbar mit den Belegärzten im Krankenhaus.

Problematik der Abgrenzung

Vor allem in den Fällen, wenn Personen, die zuvor angestellt im gleichen Unternehmen tätig waren, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, kann eine Scheinselbstständigkeit unterstellt werden. Das gilt selbst dann, wenn neben diesem Auftraggeber noch weitere Kunden vorgewiesen werden können und wenn Terminausfälle zu Lasten des freien Mitarbeiters gehen. Nimmt die Deutsche Rentenversicherung eine Überprüfung des Sachverhaltes vor, so kann sie zu dem Schluss kommen, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Rückwirkend für bis zu vier Jahre können die Beiträge zur Sozialversicherung für die freie Mitarbeit nachgefordert werden. Auch wenn ein Einspruch dagegen eingelegt wird, müssen die Beiträge in der Regel sofort gezahlt werden, denn der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Lediglich in dem Fall, wenn dem entsprechenden Antrag auf Aufschub stattgegeben wird, muss der fällige Betrag erst zu dem dann festgelegten Datum entrichtet werden. Eine genaue Abgrenzung muss immer im Einzelfall erfolgen und ist zum Beispiel auch von der Gestaltung des Vertrags zur Zusammenarbeit abhängig.

Hinweis: Wenn hier von einem „Arbeitsvertrag“ die Rede ist oder wenn eine regelmäßige Entlohnung vorgesehen ist, ist das der Einstufung als echter freier Mitarbeiter nicht eben dienlich.

Autor: Jürgen Busch

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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