Praktikant als Mitarbeiter einstellen

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 18. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Mit Hilfe eines Praktikums soll es möglich sein, Kenntnisse zu erwerben, die in der Praxis vonnöten sind. Dabei steht es nicht im Vordergrund, dass eine Leistung erbracht wird. Ist das hingegen der Fall, so gilt das Praktikumsverhältnis als Arbeitsverhältnis. Auch, wenn das Praktikum nicht absolviert wird, weil es in der Ausbildungsordnung so vorgegeben wurde, sondern weil ein persönliches Interesse an der Tätigkeit besteht, gilt es als Arbeitsverhältnis. In dem Fall hat der betreffende Mitarbeiter auch das Recht auf eine angemessene Vergütung, die normalerweise bei einem Praktikum nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Das Lernen und die Ausbildung stehen beim Praktikum im Vordergrund

Bei einem Praktikum ist es wichtig, dass das Lernen und die Ausbildung im Vordergrund stehen, alle anderen Dinge sind unwichtig. Es kann ein Zwischenpraktikum absolviert werden, welches in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Bei einem solchen Praktikum besteht Versicherungsfreiheit, eine Vergütung kann, muss aber nicht gezahlt werden. Die Ausbildung an der Hochschule verlangt dieses Praktikum.

Bei einem Vor- oder Nachpraktikum besteht die Versicherungsfreiheit nicht von Vornherein, sondern hier kommt es auf die vereinbarte Vergütung an. Der Student ist meist noch über die Familienversicherung in Kranken- und Pflegeversicherung abgedeckt und Sie müssen keine Beiträge zahlen. Auch ein Gehalt ist nicht zwingend. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung aber müssen Sie Beiträge erbringen.

Bezahlen Sie den Praktikanten mit bis zu 325 Euro, so übernehmen Sie als Freiberufler und Arbeitgeber alle Beiträge für die Sozialversicherungen. Die Vorschriften, die für Minijobs gelten, werden nicht angewendet. Das ist auch der Fall, wenn Sie mehr als 325 Euro zahlen, hier werden aber die nötigen Beiträge geteilt auf Praktikanten und Arbeitgeber.

Ein Schnupperpraktikum kann eine spätere Einstellung ermöglichen

Bei einem Schnupperpraktikum haben Sie die Gelegenheit, den Praktikanten erst einmal kennenzulernen, für erbrachte Leistungen muss er nur bezahlt werden, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Das Kennenlernen ist rechtlich unverbindlich. Oftmals ergibt sich daraus die Möglichkeit einer späteren Anstellung. Gerade für Sie als Freiberufler ist so eine Variante sehr praktisch, denn damit können Sie in die Arbeitsweise des Praktikanten hinein schnuppern und sehen, ob er Ihren Anforderungen genügt.




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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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