Abgestuftes Mahnverfahren wählen

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 15. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Abgestuftes Mahnverfahren
Abgestuftes Mahnverfahren

Wenn es um Mahnungen geht, dann ist das „abgestufte Vorgehen“ genau das richtige. Das heißt, Sie als Freiberufler versuchen, eine gemeinsame Lösung mit Ihrem Kunden zu finden und fangen mit dem geringsten Aufwand und der Mahnung, die für beide Seiten die am leichtesten zu vertretende ist, an. Ein Telefongespräch leitet daher das Mahnverfahren für Sie am besten ein.

Vorgehen bei Zahlungsunwilligkeit des Kunden

Versuchen Sie als Selbstständiger zuerst, durch direkte Kommunikation eine Lösung zu finden. Oft klären sich hier Fragen oder es kommt dabei heraus, dass der Schuldner die Rechnung einfach nur vergessen hat. Bedenken Sie bei der Wahl der Mahnungsart, wen Sie mahnen.

Geht es um Bekannte oder Geschäftspartner, dann sollten die Mahnbriefe individuell erstellt und auf jeden Fall persönlich unterzeichnet sein. Wenn jedoch ein einmaliges Schuldverhältnis vorliegt, dann sind Mahnungsvordrucke auch ausreichend. Mit Hilfe eines solchen Vordrucks geht das Erstellen der Mahnung schnell und es ist sichergestellt, dass kein wichtiger Punkt vergessen wurde.

Wenn daraufhin keine Reaktion erfolgt, kann ein Inkassobüro beauftragt werden. Möglich ist auch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dem Mahnschreiben sollte ein ausgefülltes Überweisungsformular beigelegt werden. Mahnungen sollten nicht durchnummeriert werden, denn ansonsten geht der Schuldner nur allzu leicht davon aus, dass der ersten Mahnung auch eine zweite oder dritte folgen wird. Er wird sich dann unnötig lange Zeit lassen mit der Begleichung seiner Schuld.

Nutzen Sie auch hier wieder die Fragetechnik:
Wenn Sie telefonisch nachfragen, wo denn die Zahlung bleibt, können Sie Informationsfragen (Ja/Nein, W-Fragen) nutzen oder eine Suggestivfragetechnik anwenden. Auf jeden Fall locken Sie damit den Schuldner aus der Reserve und zwingen ihn zu einer Reaktion. Am wirkungsvollsten ist die Anwendung dieser Technik bei der telefonischen oder persönlichen Mahnung.

Leere Drohungen sind sinnlos

Sprechen Sie im Mahnschreiben keine leeren Drohungen aus. Wenn Sie mit einem gerichtlichen Mahnverfahren drohen und der Schuldner kommt seinen Zahlungsverpflichtungen wirklich nicht nach, dann sollten Sie ein solches auch wirklich einleiten. Ansonsten kann es nämlich passieren, dass Sie auch in späteren Fällen nicht so recht für voll genommen werden und der Schuldner wieder säumig bleibt. Leiten Sie als Selbstständiger daher die nötigen und angedrohten Schritte über das Gericht auch wirklich ein. So riskieren Sie wenigstens nicht den Verlust Ihrer Glaubwürdigkeit.

Diese Tipps für Freiberufler und Selbstständige stammen vom Autor: Jürgen Busch

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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