Die schriftstellerische Tätigkeit

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 16. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Die schriftstellerische Tätigkeit
Die schriftstellerische Tätigkeit

Unter einer schriftstellerischen Tätigkeit wird das Aufschreiben eigener Gedankengänge verstanden, die für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Inhalt, Qualität oder auch das Niveau der Niederschrift spielen dabei keine Rolle, die schriftstellerische Tätigkeit liegt in jedem Fall vor. Demnach ist es auch nicht notwendig, dass das Geschriebene einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Ansatz folgt oder den Kriterien von Kunst oder Wissenschaft genügt.

Wer ist schriftstellerisch tätig?

Wer als freiberuflicher Werbetexter werbliche Texte verfasst, arbeitet als Schriftsteller, wenn er die Werbelinie im Großen und Ganzen selbst bestimmen kann. Auch diejenigen, die journalistische Tätigkeiten ausüben, werden als Schriftsteller eingestuft. Das Schreiben von Reden für andere Personen, das Verfassen von Trauerreden und das Texten als Ghostwriter wird ebenfalls dem schriftstellerischen Arbeiten zugerechnet. Wer Rätsel oder Quizfragen verfasst, die dann in einer Zeitschrift veröffentlicht werden, oder wer als Drehbuchautor für Film und Fernsehen tätig ist, wird auch als Schriftsteller eingestuft.

Das Konzipieren von öffentlich zugänglicher Lernsoftware (öffentlich zugänglich heißt hier, dass die Zahl der künftigen Adressaten vom Ersteller und Texter der Software zahlenmäßig nicht bestimmt werden kann) sowie das Übersetzen von wichtigen Werken der Weltliteratur in die deutsche Sprache zählen ebenso zur schriftstellerischen Tätigkeit, wie die Herausgabe eines juristischen Informationsdienstes. Schriftstellerisch tätig ist des Weiteren, wer Benutzungsanleitungen für technische Geräte verfasst, sofern der Text zwar auf gegebenen Daten beruht, aber als eigene Leistung des Autors zu sehen ist. Ein Übersetzer überträgt allgemeine Texte und ist daher nicht schriftstellerisch tätig. Grund ist, dass er nicht seine eigenen Gedanken auf Papier bringt, sonder die einer anderen Person nur in die gewünschte Sprache übersetzt.

Dennoch wird der Übersetzer als Freiberufler eingestuft, was daran liegt, dass der Beruf des Übersetzers ein Katalogberuf ist, der im Einkommenssteuergesetz als freier Beruf definiert ist.

Journalisten für Print- oder Onlinemedien sowie für Rundfunk und Fernsehen gelten als Freiberufler aufgrund des Katalogberufs.

Betriebsausgaben für die schriftstellerische Arbeit

Wer als Schriftsteller sein eigenes Buch verfasst, hat für dieses Werk teils hohe Ausgaben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Roman, der auf der nächsten Buchmesse vermarktet werden soll, um einen Ratgeber oder um ein technisches Fachbuch handelt. Alle Ausgaben, die auf dem Weg bis hin zum fertigen Buch anfallen, können als Betriebsausgaben deklariert werden, sofern sie wirtschaftlich gesehen notwendig waren. Bei der Besteuerung des Schriftstellers ist es wichtig, ob er als Kleinunternehmer eingestuft ist oder nicht. Ist das der Fall, unterliegen seine Einkünfte nicht der Umsatzsteuer. Infolgedessen kann auch nicht vom Abzug der Vorsteuer Gebrauch gemacht werden. Autoren und Schriftsteller sind zwar auch Freiberufler, sie gelten aber als solche durch die Einstufung in einen so genannten Tätigkeitsberuf.

Wer ist nicht publizistisch tätig?

Contentmanager oder Webmaster sind keine Freiberufler.
Contentmanager oder Webmaster sind keine Freiberufler.

Wer nicht publizistisch tätig ist, muss ein Gewerbe anmelden. Das ist zum Beispiel bei einem Contentmanager oder einem Webmaster der Fall, der die Texte, mit denen er arbeitet, nicht selbst verfasst hat. Wird ein Rechercheservice betrieben oder wird ein Pressespiegelservice angeboten, so zählt das ebenfalls nicht als publizistische Tätigkeit. Das Durchführen reiner Standardprogrammierungen sowie das Sammeln von Daten und Adressen kann natürlich auch nicht als schriftstellerische Tätigkeit eingestuft werden.

Rechtssprechung zur schriftstellerischen Tätigkeit

Autoren und Schriftsteller stehen immer wieder vor dem Problem, ob ihre Tätigkeit als gewerbliche oder freiberufliche Arbeit anerkannt wird. Die Abgrenzung ist zuweilen strittig. Hohe Anforderungen werden aber seitens des Bundesfinanzhofs nicht an das Merkmal der Freiberuflichkeit gestellt. Es geht um die Erstellung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse und um deren Verwertung, die teilweise eine neue Erwerbsgrundlage schaffen kann.

Wenn diese Erzeugnisse aus schriftstellerischer Arbeit nicht auf eine Funktion beschränkt sind, sondern weitere Erwerbsmöglichkeiten entstehen lassen, liegt eine gewerbliche Arbeit vor. Ein Beispiel dafür ist der Massenvertrieb, der aus der Freiberuflichkeit ein Gewerbe werden lässt. Das entsprechende Urteil dazu ist schon etwas älter und stammt vom Bundesfinanzhof: BFH vom 11.5.1976 VIII R 111/71. Bei der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit fragt das Finanzamt im Allgemeinen Vorkenntnisse und geplante Tätigkeiten ab. Wenn hier bereits feststeht, dass die Erzeugnisse der schriftstellerischen Tätigkeit anderweitig in Massen verwertet werden, wird der Status als Freiberufler nicht anerkannt.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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