Stellungnahme zum Prüfbericht des Steuerprüfers

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 8. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Stellungnahme zum Prüfbericht des Steuerprüfers

Stellungnahme zum Prüfbericht des Steuerprüfers

 

Sind fehlerhafte Darstellungen im Prüfbericht zu finden, werden falsche Rechtsauffassungen genannt oder taucht ein immer noch strittiger Sachverhalt auf, so kann der Freiberufler eine Stellungnahme zum Prüfbericht verfassen. Hier hat er die Möglichkeit, eigene steuerliche Auffassungen darzulegen und zu begründen. In der Stellungnahme geht es darum, die genannten Punkte zu klären und einen einvernehmlichen Prüfbericht zu erzielen.

Beweisangebote und wichtige Punkte

Der Freiberufler unterbreitet durch seine Stellungnahme so genannte Beweisangebote. Das gilt vor allem dann, wenn die Finanzverwaltung von einem anderen Sachverhalt ausgeht, obwohl andere Beweise vorliegen. Wichtig ist, dass auf konkrete, vom Finanzamt genannte, Gerichtsentscheidungen oder Literaturfundstellen genau eingegangen wird. Hier müssen Sie exakt darlegen, warum die genannten Rechtsprechung auf Ihren Fall nicht anzuwenden ist und was vielleicht nicht mehr aktuell ist.

Da diese Dinge ein Freiberufler wohl selten leisten kann, sollte für das Verfassen der Stellungnahme unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden. Gemeinsam können auch ausführliche andere Literaturfunde oder Gerichtsurteile angegeben und zur Diskussion gestellt werden. Teilweise ist es dann aber ratsam, eine Kopie des betreffenden Beweisdokuments beizulegen.
Das gilt vor allem dann, wenn die Fundstellen entlegen sind.

Anträge in der Stellungnahme

In der Stellungnahme können Sie verschiedene Anträge stellen. So kann zum einen der Antrag auf Änderung oder Ergänzung des Prüfberichts eingereicht werden. Natürlich müssen Sie dafür ausreichende Gründe liefern, ein einfaches „Ich will aber die Änderung!“ ist hier natürlich nicht ausreichend.

Sie können auch den Antrag auf Wiedereintritt in die Prüfung stellen oder den Antrag auf so genannte Billigkeitsmaßnahmen. Wichtig ist in jedem Fall, dass nicht einfach nur eine Stellungnahme eingereicht wird. Gleichzeitig sollte dem Finanzamt die Gesprächsbereitschaft signalisiert werden.
Suchen Sie einen Gesprächskontakt mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder dem Steuerprüfer.

Sie haben keine Pflicht, eine Stellungnahme einzureichen. Wenn Sie versäumen, einen Einwand gegen den Prüfbericht vorzunehmen, so können Sie das immer noch gegen die Folgebescheide vornehmen. Allerdings ist es sinnvoll, bereits auf den Prüfbericht einzugehen, damit dieser korrekt ausgestellt wird. Damit werden spätere Änderungen verhindert. Wenn das Finanzamt weitere Ermittlungen zum Sachverhalt für notwendig erachtet, so gehören diese zu der Betriebsprüfung und es wird zu einer erneuten Schlussbesprechung geladen werden. Ein neuer Prüfbericht wird ebenfalls ausgestellt. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf eine komplett neue Sachverhaltsprüfung.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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