Steuerberaterkanzlei kaufen
Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Berufs- und zivilrechtlich ist die Übertragung einer Steuerberaterkanzlei grundsätzlich zulässig. Nicht zulässig ist hingegen die Übertragung von Einzelmandaten, es sei denn, die Zahlung wurde freiwillig und ohne eine vertragliche Bindung geleistet. Dies kann etwa unter Kollegen möglich sein oder begründet sich in einer Anstandspflicht gegenüber den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mandanten.
Inhaltsverzeichnis
Kurzer Überblick zum Kauf und der Übertragung
Für die Übertragung der Steuerberaterkanzlei bzw. Steuerberaterbüros sollen die Bedingungen angemessen sein. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Erwerber seine Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit bewahren muss. Auch die vereinbarten Leistungen der Vertragspartner sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies betrifft beispielsweise Praxiswert und Kaufpreis.
Hinweis: Der Kaufpreis wird in erster Linie durch den Wert des Mandantenstammes bestimmt. Außerdem spielen Standort der Praxis, Grund der Übergabe, Erweiterungsmöglichkeiten und Rentabilität eine Rolle bei der Wertfestsetzung.
Auch die Personalstruktur und die Qualifikation der Angestellten, die Ausstattung der Kanzleieinrichtung und das Vorhandensein langfristiger Verträge sind wichtig. Erwerber und Veräußerer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Für die Offenlegung des konkreten Mandantenverhältnisses ist idealerweise eine schriftliche Einwilligung des Mandanten vorhanden. Ohne diese dürfen Übernahmebewerber keinen Einblick in die Mandantenakten bekommen. Eine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der Übertragungsvertrag sollte durch die Beteiligten der Berufskammer vorgelegt werden. Diese prüft, ob sämtliche rechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Letztlich müssen natürlich auch die Mandanten über eine Übernahme der Steuerberaterkanzlei informiert werden.
Übernahme von Verträgen
Die Mandate gehen nicht automatisch auf den Erwerber der Kanzlei über. Damit dies der Fall sein kann, müssen die Mandanten explizit erklären, dass sie vom Übernehmer steuerlich beraten werden wollen. Empfohlen wird, generell ein schriftliches Einverständnis einzuholen. Auch gilt, dass Haftungsansprüche, die seitens der Mandanten bestehen, durch den Steuerberater bzw. den Inhaber der Steuerberaterkanzlei bedient werden müssen, der zum Zeitpunkt des Schadensfalls verantwortlich war.
Macht also ein Mandant einen Schaden geltend, der noch vor der Kanzleiübernahme lag, so muss der frühere Inhaber dafür haften. Hier kommt die Berufshaftpflichtversicherung ins Spiel, die noch Jahre rückwirkend für Haftungsansprüche genutzt werden kann. Die Akten der Mandanten müssen per Gesetz zehn Jahre lang aufbewahrt werden, auch wenn der neue Kanzleiinhaber diese Mandanten nicht weiter betreut. Wird der Mandant ausdrücklich aufgefordert, die Handakten zu seinen Vorgängen entgegenzunehmen, kann diese Frist auf sechs Monate verkürzt werden.
Bedenken Sie: Auch die Mitarbeiterverträge werden durch die Übernahme auf den neuen Inhaber der Steuerberaterkanzlei bzw. Steuerberaterbüros übergeben.
Eine Kündigung der Arbeitsverhältnisse aufgrund der Übergabe ist rechtlich ungültig. Die Mitarbeiter müssen schriftlich über die Zusammenhänge des Übergangs informiert werden. Die Mitarbeiter können den Modalitäten widersprechen und bleiben dann Angestellte des Kanzleiübergebers. Dieser besitzt dann allerdings das Kündigungsrecht. Empfehlenswert ist es, hier vorab einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zurate zu ziehen.
Steuerrechtliche Konsequenzen
Der Erwerber der Steuerberaterkanzlei haftet für die Steuern und Steuerabzugsbeträge, die sich auf den Betrieb der Kanzlei gründen. Haftbar gemacht werden kann er für die Steuern, die seit dem Kalenderjahr vor der Übereignung entstanden sind. Dabei ist die Haftung auf den Bestand des Vermögens beschränkt, welches übernommen wurde. Die gleiche Vorgehensweise gilt für Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen.
Wo werden Steuerberaterkanzleien angeboten?
Wer Interesse daran hat, eine Steuerkanzlei zu übernehmen, kann sich bei verschiedenen Stellen formieren. Zum einen ist die Berufssteuerberaterkammer eine mögliche Anlaufstelle, denn hier liegen laufende Verfahren für Kanzleiübernahmen vor. Auch bei der Industrie- und Handelskammer kann nachgefragt werden, dort gibt es in der Regel einen Berater, der sich um Unternehmensübernahmen kümmert. Er kann auch die Daten der Interessenten aufnehmen und wird diese kontaktieren, wenn eine adäquate Kanzlei zur Veräußerung angeboten wird. Natürlich sind auch die üblichen Unternehmensbörsen (DUB, NexxtChange) eine gute Möglichkeit, Informationen zu Steuerberaterkanzleien zu erhalten, die übergeben werden sollen.
Die Modalitäten der Übergabe sind dabei stets verschieden. Teilweise wird ein Nachfolger für eine Kanzlei gesucht, der erst einmal eine Zeit lang als Angestellter bzw. Geschäftsführer tätig werden soll und später als Übernehmer agieren wird. Teilweise wird die Steuerberaterkanzlei aber auch komplett veräußert, inklusive Geschäftsräumen und Kundenstamm. Gerade dann, wenn es sich um eine größere Kanzlei mit mehreren Mitarbeitern handelt, kann es sinnvoll sein, erst einmal aufgrund einer eigenen Tätigkeit dort Einblick in das Geschäftsverhalten und das laufende Unternehmen zu bekommen.
Möglich ist überdies die Veräußerung eines Anteils an einer Bürogemeinschaft. Hier haben sich mehrere Steuerberater zusammengefunden und eine solche Bürogemeinschaft gegründet.
Nicht unwichtig ist hier die gegenseitige Sympathie beim Kanzleierwerb, schließlich wird eine dauerhafte Zusammenarbeit in der Art nötig, dass zumindest die Geschäftsräume geteilt werden. Auf der anderen Seite können durch diese enge Vernetzung Vorteile entstehen.
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