Studienreise und Fachkongress als Betriebsausgabe

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 18. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Fachkongress als Betriebsausgabe

Fachkongress als Betriebsausgabe

 

Für die Anerkennung der Kosten einer Studienreise gelten für einen Freiberufler oder Selbstständigen die gleichen Grundsätze, die auch für einen Arbeitnehmer gelten. Was für einen Angestellten die Werbungskosten sind, sind für den Unternehmer die Betriebsausgaben. Wichtigste Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Aufwendungen ist, dass die Studienreise beruflich veranlasst war und der beruflichen Weiterbildung dient.

Kriterien für die Zuordnung als „berufsbedingter Anlass“

Daraus wird der Anspruch des homogenen Teilnehmerkreises abgeleitet. Auch ein Nachweis der eigenen Anmeldung und Teilnahme an der Veranstaltung wird im Allgemeinen gefordert. Das Reiseprogramm muss dabei natürlich betrieblich zugeschnitten sein und einen konkreten Bezug zur selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit aufweisen. Das Halten eines Vortrags ist als Einzelnachweis nicht ausreichend, wenn die Teilnahme am Fachkongress sich über mehrere Tage erstreckt. Die Verfolgung privater Interessen hätte demnach noch ausreichend Raum.

Weitere steuerliche Bewertungskriterien eines Fachkongresses

Der Fachkongress muss ein straffes Programm aufweisen und es muss eine Teilnahmepflicht am Programm bestehen. Das ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Wenn die Teilnehmer nachmittags Freizeit haben und hier eigenen Interessen nachgehen können, wird eine rein berufliche Veranlassung der Teilnahme meist ausgeschlossen sein. Schwierig dürfte die Anerkennung der Reise aus betrieblichen Gründen auch dann werden, wenn sie mitten in der Hauptferienzeit an einen touristisch bedeutsamen Ort führt.

Hinweis: Der Organisator des Fachkongresses muss das entsprechende Fachwissen vorweisen können, was wiederum durch geeignete Nachweise zu belegen ist.

Häufige Ortswechsel sind ebenfalls ein Problem, vor allem dann, wenn die Wechsel zu touristisch bedeutsamen Orten führen. Eine private Mitveranlassung wird bei einer solchen Reise auch dann gesehen, wenn ein erholsames Beförderungsmittel genutzt wird, welches zeitaufwändiger und meist auch kostspieliger ist, als übliche Reisemittel.

Einzelne betriebliche Aufwendungen beim Fachkongress

Wenn eine Reise nicht nur als betrieblich veranlasst zu sehen ist, so können dennoch einzelne Aufwendungen abgesetzt werden. Das können Kursgebühren und Eintrittsgelder sein, aber auch zusätzliche Fahrtkosten oder Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft für den Freiberufler. Für den letztgenannten Punkt gelten die bereits dargestellten pauschalen Beträge.

Wichtig:  Wenn eine berufliche Reise mit einer privaten Fahrt verbunden wird, können die Anfahrts- und Abreisekosten in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden, sondern fallen unter private Belastungen – schließlich wären die Kosten bei einer rein privaten Reise ebenso angefallen.

Diese steuerliche Tipps und Hinweis für Selbstständige ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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