Tricks der Schuldner
Letzte Aktualisierung am: 5. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Es gibt verschiedene Tricks, die von Schuldner immer wieder angewendet werden und die Sie als Freiberufler kennen sollten, damit sie nicht in die Falle tappen.
Im Folgenden sollen einmal einige davon vorgestellt werden.
1. Der Schuldner ist nicht auffindbar, da unbekannt verzogen
Allerdings müssen die Kosten für all diese Nachforschungen selbst getragen werden, was unbedingt beachtet werden sollte, denn die Kosten können sich auf Summen belaufen, die zumindest bei Schuldner mit niedrigeren Zahlungsverpflichtungen die Forderungen wettmachen.
2. Angeblich hätte der Schuldner weder Rechnung noch Mahnung jemals bekommen
Der Zugang einer Rechnung kann wie folgt durch den Gläubiger nachgewiesen werden: durch den Postboten, der als Zeuge fungieren kann, durch die Zustellung als Einschreiben, durch persönliche Zustellung oder durch die Mahnung, die per Gerichtsvollzieher zugestellt wurde. Dieser Beweis ist nötig, wenn ein Verzugsschaden ersetzt werden soll. Freibrufler sollten die Tricks der Schuldner kennen.
3. Übersenden eines Verrechnungsschecks, der nur über eine Teilsumme ausgestellt wurde
Meist geschieht das mit dem Zusatz, dass die Angelegenheit damit für den Schuldner erledigt sein. Durch das Annehmen des Schecks wird dieser Abfindungsvergleich angenommen, daher ist hier Vorsicht geboten. Unter einer kurzen Frist muss der Gläubiger vom Schuldner die Restzahlung fordern.
4. Abziehen von bis zu fünf Prozent Skonto.
5. Abgabe ungedeckter Schecks.
Meist verbunden mit der Aussage des Schuldners, dass er die Außenstände nicht einschätzen konnte. Bei Verdacht auf Scheckbetrug sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.
6. Nichtzahlung der Mahngebühren, da sie nicht als Verzugsschaden angesehen werden.
7. Bei Mahnbescheiden unter 50,00 Euro legt der Schuldner immer Widerspruch ein.
8. Vorlage von Hausratsübertragungen an den Ehepartner gegenüber dem Gerichtsvollzieher.
9. Kontoübertragung auf Kinder oder Ehepartner zwecks Vermeidung der Kontopfändung.
10. Wahl von Steuerklasse V.
Nach der Pfändung seines Einkommens beantragt der Schuldner Steuerklasse V. Hier kann beantragt werden, dass die Steuerklasse IV von Seiten des Arbeitgebers aus zu Grunde gelegt wird.
11. Lohnabtretung vor Pfändung des Arbeitseinkommens.
Das Arbeitseinkommen, das abgetreten wurde, kann nicht gepfändet werden. Abtretungsgründe sind zum Beispiel Rückzahlungen von Darlehen an Familienmitglieder.
12. Der Schuldner arbeitet im Familienbetrieb für sehr wenig Lohn.
Meist ist der Lohn auf das unpfändbare Minimum reduziert, was zur Zeit 990 Euro pro Monat sind.
13. Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts für den Ehepartner oder Lebensgefährten.
Das Einräumen eines Wohnrechts gilt als Dienstbarkeit. Diese wird in das Grundbuch eingetragen und eine Immobilie wird für den Gläubiger damit unbrauchbar.
14. Geld wird auf ein anderes Konto überwiesen.
Das Geld, das für den Schuldner bestimmt ist, aber nicht auf dessen Konto erscheint, da es auf das Konto einer anderen Person gezahlt wird, kann nicht gepfändet werden.
15. Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen und anschließende Wiederaufnahme desselben.
16. Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen an Kinder oder Ehepartner, gern auch rückdatiert.
<< zurück zu Tipps zum Inkasso
Autor: Jürgen Busch
Hinterlassen Sie einen Kommentar