Änderung § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren)

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 20. Mai 2022

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Änderung § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren)

Während der Großteil aller angestellten Arbeitnehmer in Deutschland zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, müssen sich Selbstständige nur in Ausnahmefällen rentenversichern. Entsprechend hohe Bedeutung kommt der ordnungsgemäßen Einordnung des genauen beruflichen Status zu. Mit dem Statusfeststellungsverfahren lassen sich Scheinselbstständigkeiten ermitteln, Beitragsnachforderungen vermeiden und gutgläubige Arbeitgeber unterstützen. Nach mehr als zwanzig Jahren wurde das Verfahren grundlegend reformiert. Eingeführt wurden die gravierenden Änderungen mit dem Ziel einer künftig schnelleren und unkomplizierteren Klärung der Einstufung beruflicher Tätigkeiten.

Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften

Seit 1999 gibt es das Statusfeststellungsverfahren, durch das eine Differenzierung zwischen abhängigen und selbstständigen Beschäftigungsarten ermöglicht wird. Nach Beschluss des Gesetzgebers sind zum 1. April 2022 verschiedene Änderungen zur Art und Weise der Statusklärung in Kraft getreten. Die Umsetzung basiert auf der EU-Richtlinie 2019/882 „über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (Bundesgesetzblatt 2021, I, S. 2990). Geregelt wird das Verfahren in Deutschland im Sozialgesetzbuch IV, in dem allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung festgeschrieben sind. § 7a Sozialgesetzbuch (SGB) IV klärt das Vorgehen zur „Feststellung des Erwerbsstatus“ im Detail. Danach sollen sich künftig einfacher und gleichzeitig umfassender die ideelle Einstufung von Tätigkeiten von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmen lassen. Die materielle Abgrenzung von abhängigen zu selbstständigen Beschäftigungen wird durch die Reform nicht berührt. Anträge auf die Einstufung eines Sozialversicherungsstatus können einzelfallabhängig von direkt Beteiligten gestellt werden – inklusive Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern.

Tipp: Auftraggeber sollten im Zweifelsfall unbedingt ein Statusfeststellungsverfahren einleiten, um eventuelle Nachzahlungen zu umgehen. Denn wird die Arbeit von Erwerbstätigen als Selbstständigkeit deklariert, führt eine Statusklärung im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch zu einem anderen Ergebnis, können Beitragsnachforderungen erhoben werden.

Vier Neuerungen in § 7a SBG IV

Sind sich Auftraggeber und -nehmer nicht sicher, ob die vereinbarte Leistung als Selbstständigkeit oder abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen ist, können Sie bei der Entscheidungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine Klärung beantragen. Ab sofort wird diese Klärung in gleich vier Bereichen auf neuen Grundlagen vorgenommen:

  1. Erwerbsstatus im Fokus
  2. Ermittlung auch bei Dreieckskonstellationen
  3. Prognoseentscheidungen vor Arbeitsantritt
  4. Gruppenfeststellungen auf identischer Basis

1. Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht

Bis Ende März war es nicht möglich, isoliert über den Status einer Beschäftigung zu entscheiden. Vielmehr nahmen immer auch Aspekte der Sozialversicherungspflicht des Betroffenen Einfluss auf die Einschätzung der DRV Bund Clearingstelle. So mussten Antragsteller teils detaillierte Angaben zur Entlohnung oder möglichen Krankenversicherungs-Befreiungen einreichen, die alleine zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht, nicht jedoch des Tätigkeitsstatus von Bedeutung sind. Ab sofort wird somit nicht mehr die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung, sondern ausschließlich der Erwerbsstatus des Arbeitsausführenden festgestellt.

Zusammengefasst heißt dies:

  • Sozialversicherungsrechtliche Folgen einer selbstständigen Tätigkeit gemäß 2 SGB VI fließen nicht mehr in die Entscheidung über den Erwerbsstatus ein
  • Durch den minimierten Prüfungsumfang zur Feststellung auf ein konkretes Rechtsverhältnis werden Verfahrenswege vereinfacht und schnellere Bewertungen ermöglicht

Die Folgen: Entscheidet die DRV Bund auf eine abhängige und somit in der Regel versicherungspflichtige Beschäftigung, müssen nach der entsprechenden Meldung durch den Arbeitgeber keine weiteren Schritte eingeleitet werden. Eine separate Feststellung der Versicherungspflicht ist nur in Ausnahmefällen, wie bei geringfügigen Beschäftigungen durch die Minijob-Zentrale erforderlich.

Hinweis zum Verfahrensablauf: Mit der Ausnahme einer Antragsübereinstimmung teilt die DRV Bund den Parteien gemäß § 7a Abs. 4 vor der offiziellen Verkündigung die Gründe für die ihre geplante Entscheidung mit und gibt ihnen so die Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Einmal unwiderruflich gefällt, entfaltet die Statusfeststellung durch die DRV Bund Bindungswirkung für alle anderweitige Behörden. Für die Bundesagentur für Arbeit ist dies insbesondere in Hinblick auf einen möglichen Anspruch auf arbeitsfördernde Leistungen von Bedeutung.

2. Prognoseentscheidung bei präziser Planung

Auch der Zeitpunkt der Antragstellung wird ab sofort flexibler gehandhabt. Durften Anträge auf ein Statusfeststellungsverfahren bislang ausschließlich nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, ist ab sofort auch eine Einreichung im Voraus denkbar. Allerdings wird in diesen Fällen das Urteil aufgrund der getroffenen Vertragsvereinbarungen sowie der geplanten Aufgabendurchführung gefällt. Ist diese Prognose für die Entscheidung zu indifferent oder unzulänglich, darf die DRV Bund den Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus ablehnen und auf einen Zeitpunkt nach der Arbeitsaufnahme verschieben. Wird bei ausreichenden Angaben eine Entscheidung durch die DRV Bund getroffen, entfällt eine erneute Statusfeststellung nach Aufnahme der Tätigkeit. Eine Ausnahme bilden gravierende Abweichungen der realen gegenüber der durch die Antragsteller prophezeiten Arbeitsausführung:

  • Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihrer umgehenden Mitteilungspflicht zu den geänderten Verhältnissen nach, wird durch die DRV Bund ein neues Urteil gefällt.
  • Versäumen die Beteiligten Informationsfrist, kann die DRV Bund ihre Feststellung rückwirkend widerrufen.

Zusammengefasst heißt dies:

  • Bei einer Prognoseentscheidung handelt es sich um eine endgültige Statusentscheidung
  • Die betroffenen Parteien profitieren von einer rechtzeitigen Rechtssicherheit zum Erwerbsstatus des Arbeitsausführenden
  • Wird die Mitteilungspflicht zu späteren Änderungen durch den Antragsteller versäumt, hebt die DRV Bund ihre Entscheidung mit Wirkung zum vergangenen Arbeitsbeginn wieder auf
Änderung § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren)
Ziel der Novellierung des § 7a SGB IV ist die Erleichterung des Statusfeststellungsverfahrens.

3. Gruppenfeststellungen zum Bürokratieabbau

Effizientere Arbeitsvorgänge werden künftig auch durch sogenannte Gruppenfeststellungen ermöglicht. Diese können in zweierlei Hinsicht erfolgen: So

  • müssen gleichgelagerte Erwerbsfeststellungen desselben Auftraggebers nicht mehr in jedem Fall separat getroffen werden. Das Verfahren endet mit einer gutachterlichen Äußerung, die den Erwerbstätigen durch den Arbeitgeber in Kopie auszuhändigen ist und für zwei Jahre Gültigkeit besitzt: 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV. Erwerbsfeststellungen gelten als gleichgelagert, werden die einzelnen Auftragsdurchführungen unter weitgehend einheitlichen Bedingungen vereinbart und durchgeführt.
  • können gleichgelagerte Auftragsverhältnisse desselben Erwerbstätigen zu einem einzelnen Auftraggeber als wiederkehrende Zusammenarbeit in einem Einzelverfahren beurteilt werden: 7a Abs. 4b Satz 5 SGB IV. Auftragsverhältnisse gelten als gleichgelagert, stimmen sie in ihrer Art und Weise weitgehend überein. Beispiel: Rahmenvertrag. Bei unterschiedlichen Auftraggebern muss selbst bei ähnlichsten Bedingungen jedes Auftragsverhältnis separat beurteilt werden.

Zusammengefasst heißt dies:

  • Anträge auf Gruppenfeststellungen können sowohl von Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eingereicht werden. Erforderlich ist die konkrete Darlegung mindestens eines exemplarischen Einzelfalls
  • Durch die zusammengefassten Verfahren werden bürokratische Hürden abgebaut und frühzeitige Gewissheit für die betroffenen Parteien gewährleistet

Hinweis: Eine gutachterliche Äußerung ist kein Verwaltungsakt und entfaltet daher keine bindende Wirkung auf andere öffentliche Stellen.

4. Klärung von Dreieckskonstellationen

Ebenfalls ein einheitliches Feststellungsverfahren für ursprünglich zwei separate Entscheidungen wird ab sofort mit der Klärung eines Dreiecksverhältnisses ermöglicht. Dies betrifft Arbeitsaufträge, an denen neben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dritte Parteien wie Vermittler oder Verleiher beteiligt sind, Beispiel: ein Dienstleister stellt einem Betrieb einen Auftragnehmer zur Verfügung. Der Antrag auf Entscheidung kann auch von der dritten Partei bei der DRV Bund eingereicht werden.

Zusammengefasst heißt dies:

  • Die bislang einzelnen Betrachtungsweisen der jeweiligen Verhältnisse zwischen Auftraggeber und Erwerbstätigen sowie Erwerbstätigen zu Dritten kosteten Zeit und beinhalteten die Gefahr divergierender Entscheidungen
  • Durch die Beurteilung in Hinblick auf das gesamte Auftragsverhältnis stellt die DRV Bund auch fest, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. So werden Zeit und Kosten eingespart

Hinweis: Das Recht dritter Parteien auf eine Statusfeststellung beschränkt sich auf ein berufliches Dreierverhältnis. Anträgen auf Prognoseentscheidungen oder Gruppenfeststellungen werden nicht stattgegeben.

Zeitliche Befristung im Gesetz festgeschrieben

Viele der Reformentscheidungen wurden mit ihrer Einführung am 1. April 2022 zugleich wieder zeitlich begrenzt. So muss die DRV Bund dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach spätestens dreieinhalb Jahren einen Abschlussbericht über ihre praktischen Erfahrungen mit den Neuregelungen in drei von den insgesamt vier Bereichen vorlegen:

  • Prognoseentscheidungen
  • Gruppenfeststellungen
  • Dreierkonstellationen

Einzig der ausschließliche Fokus auf der Erwerbstätigkeit statt einer umfassenden Sozialversicherungsanalyse bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus unberührt.

Alle anderen genannten Punkte werden anhand der Berichterstattung durch die DRV Bund neu beurteilt. Was sich als erfolgreich erwiesen hat, bleibt bestehen – andernfalls werden die aktuellen Neuregelungen nicht alt, sondern mit Beendigung des 30. Juni 2027 wieder außer Kraft gesetzt.

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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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