Vermeidung von Scheinselbstständigkeit

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 11. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit

Als Scheinselbstständigkeit wird der Fall bezeichnet, wenn ein Unternehmer nach außen hin als Selbstständiger auftritt, im Grunde genommen aber in Abhängigkeit tätig ist. Schlecht ist, wenn nach einiger Zeit herauskommt, dass die betreffende Person, die Sie zum Beispiel im Rahmen der freien Mitarbeiterschaft beschäftigt haben, scheinselbstständig ist. Dann kann das Finanzamt enorme Forderungen für die Steuern an Sie stellen, ebenso, wie die Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherung, Pflege- und Rentenversicherung nachgezahlt werden müssen.

Es gibt einige typische Merkmale, die eine abhängige Beschäftigung mit sich bringt und für Sie als Freiberufler und Arbeitgeber ist es gut, diese zu kennen. So kann die Unterscheidung getroffen werden, ob die auszuschreibende Stelle im Rahmen einer freien Mitarbeiterschaft oder durch einen fest angestellten Mitarbeiter zu erbringen ist.

Zu den Merkmalen einer Scheinselbstständigkeit zählen

  • Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht in Bezug auf Ort, Zeit, Art und Dauer der zu erbringenden Leistung.
  • Der angeblich Selbstständige besitzt keine eigene Betriebsstätte.
  • Das unternehmerische Risiko ist quasi nicht vorhanden.
  • Der Mitarbeiter ist in das Unternehmen integriert und nimmt am normalen Betriebsablauf teil.
  • Der Mitarbeiter ist wirtschaftlich von dem Auftraggeber abhängig.
  • Es können Lohnabzüge vorgenommen werden.
  • Es wird von Vornherein ein fester Urlaub vereinbart.

Treffen diese Punkte zu, so handelt es sich nicht um einen freien Mitarbeiter oder einen Freiberufler, sondern um einen abhängig Beschäftigten. Dieser ist dann zwingend als Mitarbeiter beim Finanzamt anzumelden. Es muss dabei nicht einmal jeder Punkt zutreffen, sondern es reicht schon, wenn einige Punkte mit „ja“ beantwortet werden können. Es kommt also immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an und nicht darauf, wie es theoretisch vereinbart war. Treffen diese Punkte zu, so handelt es sich nicht um einen freien Mitarbeiteroder einen Freiberufler, sondern um einen abhängig Beschäftigten. Es muss dabei nicht einmal jeder Punkt zutreffen, sondern es reicht schon, wenn einige Punkte mit „ja“ beantwortet werden können. Es kommt also immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an und nicht darauf, wie es theoretisch vereinbart war.

Ein freier Mitarbeiter darf keinem Weisungsrecht des Unternehmers unterliegen

Ein freier Mitarbeiter darf dem Weisungsrecht in den oben genannten Punkten nicht unterliegen. Der Arbeitgeber hat kein Recht, dem freien Mitarbeiter Ort und Zeit der Erfüllung des Auftrags vorzuschreiben. Es wird lediglich ein Rahmen vorgegeben und die erbrachte Leistung wird am Ende abgenommen. Die eigene Arbeitsorganisation spielt für den freien Mitarbeiter keine Rolle. Der Arbeitgeber darf Termine setzen, wann der freie Mitarbeiter aber eventuell nötige Teilschritte erbringt, um die Leistung zu erfüllen, darf nicht vorgeschrieben werden. Es sei denn, es sind Zwischenbesprechungen nötig. Der freie Mitarbeiter muss zudem auch ansonsten auf dem Markt als Unternehmer auftreten und muss ein unternehmerisches Risiko tragen. Er hat ein eigenes Gewerbe oder eine eigene Freiberuflichkeit angemeldet.




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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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