Berufshaftpflicht Architekt & Ingenieur

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 10. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Berufshaftpflicht Architekt & Ingenieur

Berufshaftpflicht Architekt & Ingenieur

 

Mängel an einer Bauleistung werden im Nachhinein oft festgestellt – die Klärung der Haftungsfragen landet dann vor Gericht. Nicht selten ist der Bauleiter schuld oder der Architekt wird für die Haftung herangezogen. Die geforderten Haftungssummen können viele Tausend Euro betragen. Gut, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, die die wichtigsten Risiken absichert und den Schaden zumindest finanziell begrenzt.

Mein Tipp: Kostenlos Versicherungsvergleich zur Berufshaftpflicht anfordern:

Funktion der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure

Wird ein Architekt mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert, so kann er diese natürlich bei ausreichend Eigenkapital begleichen. Doch in den wenigsten Fällen dürfte dies ohne Weiteres möglich sein und die Haftungsforderung kann die gesamte wirtschaftliche Existenz in Frage stellen.

Besser ist es, wenn zwar jährlich eine Prämie an die Berufshaftpflichtversicherung gezahlt wird, dafür aber die Haftungsforderungen an die Versicherung ausgelagert werden können.

Insofern wird eine Schadensersatzforderung zu einem kalkulierbaren Posten, der in Form der regelmäßig fälligen Prämie in die Buchhaltung des Freiberuflers aufgenommen werden kann.

Die Berufshaftpflichtversicherung prüft das Vorhandensein eines tatsächlichen Rechtsanspruchs. Ist dieser nicht gegeben, wird der Anspruch abgewehrt. Daher wird von einer passiven Rechtsschutzversicherung gesprochen.

Hinweis: Der Versicherer übernimmt aber nicht nur die Abwehr der Forderungen, sondern auch einen rechtlichen Vergleich oder die Kosten für einen Prozess.

Warum werden Architekten heute stärker in die Pflicht genommen?

Für viele Architekten bedeutet ihre Arbeit nicht mehr nur die reine Bauplanung. Ihr Aufgabenfeld hat sich in den letzten Jahren deutlich vergrößert.

Das bedeutet natürlich auch, dass er als Sachverwalter eingesetzt wird und damit zum ersten Ansprechpartner des Bauherren wird, wenn etwas nicht läuft wie geplant. Insgesamt ist die Arbeit für einen Architekten oder Bauingenieur deutlich komplizierter und umfangreicher geworden.

Das erweiterte Arbeitsfeld bedeutet aber auch, dass er mit ganz anderen Fragen der Haftung konfrontiert wird. Architekt oder Bauleiter werden zur Beratung und Planung eingesetzt, für die Überwachung des Baus und auch für die Koordinierung der Bauarbeiten.

Beispiele für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architekten

Der Architekt hat die Wünsche des Kunden nicht beachtet und den Balkon an der westlichen Seite des Hauses gesetzt. Ursprünglich wollte der Kunde von seinem künftigen Balkon aus aber den Aufgang der Morgensonne beobachten. Das Problem wird erst bei der Abnahme des Baus erkannt und es wird ein wirtschaftlicher Minderwert geltend gemacht.

Vielleicht hat der Bauleiter aber auch die Baugrunduntersuchung nicht durchführen lassen und der gesamte Bau sinkt um mehrere Zentimeter aufgrund eines nicht tragfähigen Untergrundes ab. Schäden am Gebäude sind die Folge. Der Keller des neuen Gebäudes ist zu niedrig, weil der Bauingenieur die zu niedrig ausgehobene Baugrube nicht bemerkt hat.

Diese und andere Fehler können bei einem Bau leicht auftreten. Sie entstehen durch Verletzung der Sorgfaltspflicht, durch mangelnde Verkehrssicherung oder durch eine fehlende Aufklärung des Bauherren. In allen Fällen ist jedoch der Architekt in der Pflicht, für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Wichtig: Beachten Sie Personenschäden. Zum einen können diese Behandlungs- und Rehabilitationskosten, zum anderen Vermögensschäden nach sich ziehen.

Baumangel und Erfolgsrisiko

Mit dem Bauherren vereinbart der Architekt die Lieferung einer bestimmten Leistung. Er plant das Gebäude in all seinen Einzelheiten und nimmt vielleicht die einzelnen Baufortschritte ab.

Die Bauausführung schuldet er jedoch nicht, diese obliegt den verschiedenen Gewerken. Dennoch ist die Bauausführung sein Risiko, denn sie ist notwendig, damit sein theoretisch geplantes Werk überhaupt einen Sinn ergibt.

Ein Baumangel ist keine fehlerhafte Vertragsleistung, sondern die Folge einer solchen. Insofern kann der Baumangel auch dem Architekten gegenüber geltend gemacht werden und obliegt seiner Haftung. Ausführende Gewerke können einen Baumangel auch gar nicht versichern, da eine Nachbesserung oder Ersatzvornahme grundsätzlich nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt werden kann.

Ein vorliegender Verstoß wird zum Schadensfall, wenn dem Architekten gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden.

Verstoßzeitpunkt

Für die Haftpflichtversicherung des Freiberuflers ist wichtig, wann der Verstoßzeitpunkt vorlag. Denn die Bedingungen für einen Vertrag müssen zum Zeitpunkt des Verstoßes erfüllt gewesen sein.

Das heißt, wenn ein Architekt oder Bauingenieur zwar eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, davor jedoch bereits ein Gebäude fehlerhaft geplant hat und sich nunmehr Schadensersatzforderungen daraus ergeben, tritt die Versicherung nicht ein.

Wird eine Prämie einfach nur zu spät bezahlt, kann das böse Folgen haben:
Während der Zeit, in der die Prämie fällig gewesen wäre, jedoch nicht gezahlt wurde, bestand kein Versicherungsschutz.

Für Schäden, die während dieser Zeit aufgetreten sind, haftet die Versicherung folglich nicht.

Spätschäden in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten

Ingenieure und Architekten sind nicht aus der Haftung entlassen, nur weil ein Bauvorhaben abgeschlossen wurde.

Viele Versicherungsfälle treten erst einige Zeit – teilweise sogar Jahre – später auf. Baumängel manifestieren sich oft nach langer Zeit – der Architekt muss dennoch aufgrund einer möglicherweise falschen oder fehlerhaften Planung haften. Die Fristen, die gesetzlich für eine Verjährung vorgeschrieben sind, betragen teilweise bis zu 30 Jahre.

Tipp: Der Versicherungsschutz sollte sehr langfristig sein.

Wichtig ist, dass der Schutz nicht mit der Aufgabe des Berufs endet, sondern darüber hinaus geht.
Einzelobjektversicherungen sollten noch lange nach Beendigung der eigentlich ausgeführten Leistungen bestehen bleiben.

Üblich ist eine Nachhaftung von fünf Jahren nach dem Ende des Versicherungsvertrags. Das gilt vor allem dann, wenn der Schaden unverschuldet erst so spät zur Anzeige gebracht werden kann. Der Versicherungsnehmer ist allerdings in der Nachweispflicht, dass er den Schaden erst so spät melden konnte und eher keine Möglichkeit dazu hatte.

Heute können Bauingenieure und Architekten bei den meisten Assekuranzen wählen, ob sie eine separate Nachhaftung von fünf Jahren wünschen oder ob diese bereits in den 30 Jahren Nachhaftung enthalten sein soll.

Arten der Berufshaftpflichtversicherung und Deckungssummen

In den meisten Fällen wird die Berufshaftpflichtversicherung als Jahresvertrag abgeschlossen. Sie kann für einen einzelnen Architekten gelten oder für ein Architekturbüro. Die Einzelobjektversicherung gilt nur für ein einzelnes Bauvorhaben, wobei sich die Deckungssumme nach der Größe desselben richten muss.

Die Versicherungssummen für Personenschäden unterscheiden sich von denen für Sach- und Vermögensschäden. Sofern der Architekt oder Bauleiter der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegt, müssen die entsprechenden Regelungen hinsichtlich der Deckungssummen beachtet werden.

Üblich sind Deckungssummen für Personenschäden von zwei bis drei Millionen Euro.
Auch wenn diese Schäden selten sind, so können die damit im Zusammenhang stehenden Kosten doch sehr hoch sein.

Sach- und Vermögensschäden gelten als sonstige Schäden, die üblicherweise mit 250.000 bis 350.000 Euro versichert werden.

Generell setzen die Versicherer eine Höchstsumme pro Jahr fest. So dürfen sonstige Schäden im Versicherungsjahr zum Beispiel 1.000.000 Euro nicht überschreiten, wenn der einzelne Versicherungsfall mit 250.000 Euro abgesichert ist.

Hinweis: Jeder Architekt kann eine Selbstbeteiligung für seine Versicherung abschließen, die in der Regel 2.500 Euro pro Schadensfall beträgt.

Damit lassen sich die Prämien senken.

Diese Tipps zur Berufshaftpflicht bei Architekten und Ingenieuren stammen vom Autor:

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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