Einkommensteuer für Freiberufler – ein Überblick

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Einkommensteuer Überblick

Sie möchten endlich mit der Selbstständigkeit durchstarten und fragen sich, wie Sie die Einkommenssteuer abführen, wenn Sie keinen Arbeitgeber mehr haben, der das automatisch für Sie erledigt? Hier erfahren Sie, wie die Einkommensteuer bei Freiberuflern und Selbstständigen funktioniert und was Sie dabei unbedingt beachten sollten. 

Auch Freiberufler zahlen Einkommenssteuer

Freiberufler und andere Selbstständige müssen sich mit einer Reihe von steuerrechtlichen Themen befassen. Angestellte hingegen können mit diesem Thema etwas sorgloser umgehen. Denn die Einkommenssteuer wird bei Angestellten automatisch vom Gehalt abgezogen. Wer genau nachrechnen und Rückforderungen stellen will, reicht dann eine Steuererklärung ab und erhält in der Regel eine kleine Summe vom Finanzamt zurück.

Das ist bei Nicht-Angestellten mit einem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit anders. Der Freiberufler erhält erst einmal den gesamten Betrag seines Einkommens vom Kunden. Er ist verpflichtet, seine Umsätze, Ausgaben und Gewinne beim Finanzamt vollständig anzuzeigen, damit aufgrund dieser Basis die Einkommenssteuer (und andere Steuerarten) berechnet werden kann. Dieser Artikel soll Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Er stellt keine Steuerberatung dar.

Wichtig: Wenden Sie sich bei tiefer gehenden Fragen an einen Steuerberater oder an das für Sie zuständige Finanzamt. Bedenken Sie außerdem, dass sich Freibeträge, Steuergrenzen und auch Steuergesetze ändern können. Gerade als Freiberufler sollten Sie Ihr Wissen also regelmäßig auffrischen.

Die Einkommensteuer für Freiberufler

Genau wie Angestellte zahlen auch Freiberufler eine Einkommensteuer. Sie wird auf den Gewinn der freiberuflichen Tätigkeit erhoben. Diesen ermittelt der Freiberufler mithilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Dort trägt er seine Umsätze und Ausgaben ein. Ausgaben können beispielsweise die Miete für Büroflächen, Strom, Telefonkosten, Kosten für den Betriebswagen oder für das Geschäftsessen sein. Was unter dem Strich abzüglich der geschäftlichen Ausgaben übrig bleibt, ist der Gewinn. 

Im Gegensatz zu vielen Gewerbetreibenden sind Freiberufler nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Sie dürfen stattdessen die bereits erwähnte einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung  machen. Das passende Formular dafür stellt das Finanzamt bei Elster online bereit.

Nachdem die EÜR erledigt worden ist, machen Freiberufler eine Einkommensteuererklärung, in der sie ihren Gewinn angeben. Hier können weitere Posten wie zum Beispiel der sogenannte Vorsorgeaufwand für die private oder gesetzliche Krankenkasse die Einkommensteuerlast weiter senken. 

Wichtig: Für alle anderen Einzelunternehmen, die nicht den freien Berufen angehören, gilt ab einer Umsatzgrenze von 60.000 Euro im Jahr die Pflicht zur doppelten Buchführung. Sie dürfen ihren Gewinn dann nicht mehr allein mit der EÜR ermitteln. 

Wie sich die Höhe der Einkommensteuer berechnet

In Deutschland zahlen nicht alle Menschen den gleichen Steuersatz. Dieser hängt vom Einkommen ab. Das wird erst bei Überschreiten des Grundfreibetrags besteuert. Der beträgt im Jahr 2024 11.604 Euro. Nun kommt es darauf an, wie viel Sie darüber hinaus verdienen:

Liegt Ihr Einkommen nur knapp über dem Grundfreibetrag, genießen Sie einen Steuersatz von nur 14 %. Dieser steigt mit steigendem Einkommen. Der Höchstsatz liegt bei 45 % und wird erst ab circa 250.000 Euro Jahreseinkommen erhoben. Damit ist auch wirklich nur Ihr Einkommen gemeint, das Sie privat zur Verfügung haben und nicht etwa der Umsatz Ihres Unternehmens. 

Weitere Steuer für Mitglieder der Kirche: Zusätzlich zur normalen Einkommenssteuer fällt für Mitglieder der katholischen oder evangelischen Kirche die Kirchensteuer an. Deren Höhe hängt wieder von der Höhe Ihrer Einkommensteuer, aber auch vom jeweiligen Bundesland ab. In Bayern und Baden-Württemberg liegt die Kirchensteuer beispielsweise bei 8 %, in den übrigen Bundesländern bei 9 %. Sie wird aber nicht auf das gesamte Einkommen berechnet. Tatsächlich handelt es sich dabei um 8 oder 9 % der Einkommensteuer. Dennoch können dadurch schnell viele weitere Hunderte von Euros zusammenkommen.

Vierteljährliche Vorauszahlungen

Im laufenden Kalenderjahr leisten Freiberufler Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer. Diese berechnen sich in der Regel an der Einkommensteuer aus dem vorangegangenen Jahr. Sollte es zu plötzlichen Umsatzeinbrüchen im Vergleich zum Vorjahr kommen, können Sie beim Finanzamt die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Das ist in schwierigen Situationen wie etwa während der Corona-Pandemie sinnvoll.

Diese Möglichkeit sollte aber nicht als günstiger Kredit missbraucht werden. Spätestens bei Abgabe der Einkommenssteuererklärung wird die tatsächliche Steuer festgesetzt. Differenzen müssen mit Zinsen nachgezahlt werden. Beläuft sich die Steuer aber unter dem Wert Ihrer Vorauszahlungen, bekommen Sie vom Finanzamt Geld zurück. 

Tipp: Um Zahlungsverzug und lästige Säumniszuschläge zu vermeiden, erteilen Sie dem Finanzamt am besten ein Lastschriftmandat. Dann verpassen Sie keine Fristen, können zugleich aber sichergehen, dass das Geld auch wirklich erst am Tag der Fälligkeit abgebucht wird. Die Vorauszahlungen für die Einkommenssteuer von Freiberuflern werden jeweils am 10. März, Juni, September und Dezember fällig. 

Diese Steuern müssen Sie außerdem zahlen

Hinzu kommt die Umsatzsteuer, die auf viele Dienstleistungen und Waren erhoben werden muss. Diese hat nichts mit der Einkommensteuer zu tun und beeinflusst diese auch nicht in ihrer Höhe. Der normale Umsatzsteuersatz liegt bei 19 %. Für einige Leistungen gilt ein verminderter Satz von 7 %. Kleinunternehmer mit einem Umsatz von unter 22.000 Euro im Jahr können sich auf Antrag von der Umsatzsteuer befreien lassen. Das erleichtert die Buchhaltung und spart die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen.

Selbstständige, die nicht in den freien Berufen tätig sind und sich im Handelsregister eintragen müssen, sind außerdem zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Diese kann aber mit der Einkommenssteuer verrechnet werden. 

Einkommensteuererklärung rechtzeitig abgeben

Damit die Einkommenssteuer von Freiberuflern und anderen Selbstständigen festgestellt werden kann, muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres vorliegen. Versuchen Sie, diese Frist möglichst einzuhalten. Sollte es Ihnen einmal nicht möglich sein, dann bitten Sie das Finanzamt schriftlich um einen Aufschub. Wenn Sie einen Steuerberater an Ihrer Seite haben, gilt eine längere Frist und zwar bis zum Februar des übernächsten Jahres.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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