Einkünfte des Freiberuflers

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 23. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

honorar

Zu den Einkünften des Freiberuflers werden in erster Linie die Einnahmen gezählt, die ihm aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit zufließen. Neben Honoraren und Vergütungen werden aber auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte oder Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft hier mit eingerechnet. Alle diese Einkünfte müssen bei der Steuererklärung benannt werden.

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Die Einkünfte des Freiberuflers werden in der Steuererklärung in der Anlage S ( Steuerformulare) angegeben. Eintragen werden hier Gewinne und Verluste gleichermaßen. Abgegeben werden muss die Anlage S auch dann, wenn keine Einnahme-Überschuss-Rechnung gemacht werden muss. Neben der EÜR müssen keine weiteren Anlagen eingereicht werden, wenn sich die Einkünfte auf die freiberufliche Tätigkeit beschränken. Liegen jedoch noch weitere Einnahmen vor, so müssen diese gesondert angegeben werden.

Wichtig: Die Anlage S muss immer dann ausgefüllt werden, wenn Sie im Jahr, für das die Steuererklärung angefertigt wird, als Freiberufler tätig waren. Auch dann, wenn Sie an einer Personengesellschaft, die freiberuflich tätig ist, beteiligt waren, müssen Sie die Anlage S ausfüllen.

Der Gewinn wird in den Zeilen 4 bis 14 eingetragen, ein eventueller Veräußerungsgewinn muss in den Zeilen 15 bis 22 angegeben werden. Freiberufler, die zu einem geringen Anteil Gewerbeeinnahmen haben, müssen zusätzlich die Anlage G ausfüllen, bei der es unter anderem um Steuerermäßigungen (Zeilen 15 bis 29) geht. Überwiegt jedoch der gewerbliche Anteil der Tätigkeit, so wird aus dem Freiberufler ein Gewerbetreibender.

Mögliche Einkunftsarten des Freiberuflers

  1. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit – Anlage S Ausfüllhilfe
  2. Einkünfte aus Gewerbetrieb – Anlage G Ausfüllhilfe
  3. Einkünfte aus Land- und Forstwirschaft
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Ausfüllhilfe für Anlage V
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG

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Andere Einkünfte des Freiberuflers oder Ehepartners

Eventuell betreibt der Freiberufler eine kleine Landwirtschaft nebenbei, dann muss er die damit erzielten Einkünfte angeben. Für den Fall, dass der Freiberufler zusätzlich – aus welchen Gründen auch immer – eine Tätigkeit als Angesteller ausübt, gibt es eine eigene Anlage. Dabei handelt es sich um Anlage N „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“. Für Ehegatten gilt, dass sie jeweils eine eigene Anlage N abgeben müssen. Auf Seite 1 werden dabei die Angaben zum Lohn und zu Versorgungsbezügen gemacht, auch Lohnersatzleistungen werden dort angegeben. Die zugehörigen Angaben sind größtenteils auf der Lohnsteuerkarte zu finden.

Hinweis: Die Seiten zwei und drei beschäftigen sich mit den Werbungskosten sowie der Arbeitnehmersparzulage, sofern eine solche durch den Arbeitgeber gewährt wird.

Eventuell muss der Freiberufler die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) der Steuererklärung beigefügt werden.
Hier kann Ihnen unsere Ausfüllhilfe zur Anlage KAP helfen. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel Freistellungsaufträge zu gering angegeben wurden oder wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt.

Auch andere Gründe können für die Notwendigkeit der Anlage KAP in Frage kommen. In der Regel ist die Abgabe jedoch nicht nötig, weil durch die Einführung der Abgeltungssteuer die Besteuerung dieser Einkunftsart geregelt wurde. Für den Fall, dass ein Selbstständiger eine Immobilie vermietet oder verpachtet hat, erzielt er auch damit Einkünfte, die in Anlage V angegeben werden müssen. Sicherlich kann Ihnen unsere Ausfüllhilfe für die Anlage V helfen.

Teilweise kommen weitere Einkunftsarten in Frage, die mit den entsprechenden Anlagen erklärt werden müssen:

  • Renten (Anlage R), siehe auch hierzu unsere Ausfüllhilfe zur Anlage R
  • Sonstige Einkünfte (Anlage SO)
  • Ausländische Einkünfte (Anlage AUS).

Hinweis: Diese steuerlichen Tipps ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

Diese steuerlichen Tipps und Hinweise über die Einkünfte von Freiberuflern stammen vom

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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