Freie Mitarbeit als Dozent, Lehrer
Letzte Aktualisierung am: 18. April 2024
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Bislang war das Bundesarbeitsgericht in vielen Fällen tätig, in denen es um die Streitfrage der angestellten oder freien Tätigkeit eines Dozenten ging. In vielen Urteilen wurde bejaht, dass es sich bei einem Dozenten um einen freien Mitarbeiter handele. Allerdings verfolgen viele Lehrkräfte gerade an einer Volkshochschule das Ziel, als angestellt anerkannt zu werden.
Inhaltsverzeichnis
Die Tätigkeit entscheidet
Die Unterscheidung, ob eine Lehrkraft angestellt oder freiberuflich tätig ist, wird vor allem durch die Art der Tätigkeit beeinflusst. So wird die Selbstständigkeit der Tätigkeit durch eine exakte Vertragsgestaltung vorab gekennzeichnet. Zwischen freiem Mitarbeiter und Auftraggeber sollte daher die Art der Tätigkeit genau bestimmt sein. Diese kann nicht einseitig geändert werden, sondern sie bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner. Dies ist bei einem Angestelltenverhältnis nicht der Fall.
Auch die zeitliche Festlegung der Tätigkeit ist entscheidend. Für die terminliche Regelung ist nicht allein der Auftraggeber verantwortlich, sondern beide Parteien müssen sich abstimmen und einverstanden erklären. Dies spricht ebenfalls gegen ein Angestelltenverhältnis.
Ein weiteres Kriterium für Lehrkräfte oder Dozenten, die freiberuflich tätig sind, betrifft die Leistungen, die über die Unterrichtstätigkeit hinausgehen. Für eine Unselbstständigkeit spricht, wenn der Dozent neben der unterrichtenden Tätigkeit an Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen muss, wenn er bei Vorbereitung und Durchführung von Praktika mitwirken muss, wenn er Lehrmittel ausgibt, die vom Arbeitgeber gestellt werden und wenn er Dienst- und Stundenpläne aufstellen muss. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Unterrichtsvertretungen wird als besonders gravierendes Kriterium für eine Unselbstständigkeit gesehen.
Wo sind Lehrkräfte und Dozenten tätig?
Lehrkräfte und Dozenten sind vor allem an Volkshochschulen tätig. Hier übernehmen sie verschiedene Lehrveranstaltungen. Sie müssen dafür nicht zwingend einen Hochschulabschluss vorweisen können. Wichtiger sind Kreativität oder Erfahrung in ihrer unterrichtenden Tätigkeit. Positiv bewertet werden hingegen pädagogische Fortbildungen. Die Tätigkeit ist neben- oder hauptberuflich möglich, wobei die nebenberuflich tätigen Dozenten an der Volkshochschule hauptberuflich oft als Lehrer oder Hochschullehrer arbeiten. Interessant dabei ist, dass vor allem Frauen nebenberuflich arbeiten, Männer eher hauptberuflich in die Freiberuflichkeit eintreten.
Als Freiberufler sind hier rund 90 Prozent aller Lehrkräfte tätig. Sie erhalten ihre Aufträge von den Fachbereichsleitern, daher gestaltet sich die Arbeit als freier Mitarbeiter hier schwierig. Die Vorgabe, das unternehmerische Risiko zu tragen und selbst für Aufträge und Einkommen zu sorgen, ist dabei nicht immer zu halten.
Lehrbeauftragte an Hochschulen
Auch für Lehrbeauftragte an Hochschulen gilt, dass sie als freie Mitarbeiter einen entsprechenden Vertrag über ihre wissenschaftliche Tätigkeit schließen sollten. Sie erbringen eine selbstständige Leistung, die nicht dauerhaft oder regelmäßig an der Hochschule verlangt wird. Auch hier gilt wieder, dass die Leistung weisungsfrei sein muss und nicht eingebunden wird in die Struktur der Hochschule.
Wird kein freier Mitarbeitervertrag geschlossen, so wird in der Regel ein Lehrauftrag vergeben. Ein Lehrauftrag kann aber nicht zusätzlich zu einem Vertrag über eine freie Mitarbeit geschlossen werden. Der Lehrbeauftragte hat keinen Anspruch auf soziale Leistungen und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Er muss hingegen Einkommensteuer für sein Honorar abführen. Zudem tritt die gesetzliche Unfallkasse der Hochschule nicht in Leistung, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit auftritt. Der Vertrag über die freie Mitarbeit darf nicht geschlossen werden, damit eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen erreicht wird.
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