Gewerbe abmelden: Was ist zu beachten?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Scheitert ein Betrieb bzw. geben Sie diesen auf, müssen Sie auch das Gewerbe abmelden.
Scheitert ein Betrieb bzw. geben Sie diesen auf, müssen Sie auch das Gewerbe abmelden.

Ist der Traum vom eigenen Betrieb geplatzt oder soll dieser an einem anderen Standort verwirklicht werden, müssen Sie das bestehende Gewerbe abmelden. Welche gesetzlichen Vorgaben es dabei zu beachten gilt, welche Unterlagen Sie dafür vorlegen müssen und mit welchen Kosten die Gewerbeabmeldung einhergeht, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

„Gewerbe abmelden“ im Überblick

Bis wann muss ein Gewerbe abgemeldet werden?

Sowohl die Gewerbeanmeldung als auch die -abmeldung müssen unverzüglich erfolgen.

Welche Unterlagen sind für eine Gewerbeabmeldung notwendig?

Eine Auflistung der geforderten Dokumente finden Sie hier.

Gibt es eine Alternative zur Abmeldung?

Jeder Selbstständige muss die eine oder andere Krise meistern. Ist es Ihnen aktuell nicht möglich, das Gewerbe fortzuführen, können Sie dieses anstelle der Abmeldung auch ruhen lassen. Dadurch besteht zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit, den Betrieb wieder fortzusetzen.

Gewerbe abmelden: Was muss ich beachten?

Sie wollen Ihr Gewerbe abmelden? Eine konkrete Frist oder einen Stichtag müssen Sie dabei nicht berücksichtigen.
Sie wollen Ihr Gewerbe abmelden? Eine konkrete Frist oder einen Stichtag müssen Sie dabei nicht berücksichtigen.

Wer sich selbstständig macht und ein Gewerbe betreibt, muss dabei allerhand Vorgaben und Regelungen beachten. So ist es zum Beispiel vorgeschrieben, dass Veränderungen, die den Betrieb betreffen, grundsätzlich dem Gewerbeamt zu melden sind.

Dies ist auch dann der Fall, wenn Sie sich dazu entschließen, das Unternehmen aufzugeben. Denn in § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) heißt es dazu: 

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn
1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.

Aus diesem Auszug geht auch hervor, wann die Abmeldung von einem Gewerbe erfolgen muss. Der Gesetzgeber schreibt eine „gleichzeitige Anzeige“ vor, weshalb die Meldung bei der Behörde unverzüglich zu erfolgen hat. So ist es nicht notwendig, wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden wollen, bis zum Jahresende oder einem anderen Stichtag zu warten.

Da Sie bei der Gewerbeabmeldung das Datum der Betriebsaufgabe selbst bestimmen können, ist prinzipiell auch die Eintragung eines Wunschtermins möglich.

Doch welche Möglichkeiten bestehen, wenn Sie ein Gewerbe nicht rechtzeitig abmelden? Vielerorts kann rückwirkend eine entsprechende Eintragung erfolgen, allerdings darf das Unternehmen seit dem gewünschten Termin nicht mehr betrieben worden sein. Zudem besteht die Möglichkeit, dass wegen der verspäteten Abmeldung ein Bußgeld droht.

Wenn Sie bei der zuständigen Behörde Ihr Gewerbe abmelden, werden Finanzamt, Handelskammer oder Berufsgenossenschaft automatisch informiert. Eine gesonderte Meldung ist dort daher nicht notwendig.

Welche Gründe für die Gewerbeabmeldung gibt es?

Treten kurzzeitige Probleme auf, muss die Selbstständigkeit nicht zwangsläufig mit einer Gewerbeabmeldung enden.
Treten kurzzeitige Probleme auf, muss die Selbstständigkeit nicht zwangsläufig mit einer Gewerbeabmeldung enden.

Eine Gewerbeabmeldung findet wohl vor allem dann statt, wenn der Betrieb aufgegeben wird. Aber es gibt auch noch andere Gründe, in denen ein solcher Schritt notwendig ist. Denn ändert sich durch einen Standortwechsel die zuständige Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, müssen Sie das Gewerbe abmelden und wieder neu anmelden. Ein solches Vorgehen ist ebenfalls notwendig, wenn es zu einer Änderung der Rechtsform des Betriebes kommt.

Allerdings müssen es nicht immer so drastische Maßnahmen sein. Denn wenn Sie Ihren Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt fortführen wollen, kommt grundsätzlich auch eine sogenannte Ruhendmeldung infrage. Dabei pausiert das Gewerbe für unbestimmte Zeit und der Unternehmer ist von allen Pflichten des Gewerbes entbunden. Gleichzeitig bleiben aber Konzessionen erhalten, sodass ggf. eine erneute Beantragung dieser entfällt.

Entschließen Sie sich für eine Ruhendmeldung, müssen Sie sich mit diesem Anliegen an das zuständige Finanzamt wenden, wohingegen eine Gewerbeabmeldung in den Zuständigkeitsbereich des Gewerbeamtes fällt.

Ob es für Gewerbetreibende besser ist, wenn sie das Gewerbe abmelden oder ruhen lassen, hängt wohl vor allem von der eigenen Zukunftsplanung ab.

Gewerbe abmelden: Was brauche ich dafür an Unterlagen?

Sie wollen ein Gewerbe abmelden? In Deutschland müssen dafür verschiedene Dokumente vorgelegt werden.
Sie wollen ein Gewerbe abmelden? In Deutschland müssen dafür verschiedene Dokumente vorgelegt werden.

Wollen Sie ein Gewerbe abmelden, muss dies schriftlich oder persönlich erfolgen. Um das Verfahren zu beschleunigen, stellen die Behörden entsprechende Vordrucke zur Verfügung. Alternativ dazu können Personen, die ein Gewerbe abmelden, online das Formular herunterladen und dieses in Ruhe zu Hause ausfüllen.

Doch welche Dokumente müssen darüber hinaus vorliegen, wenn Sie ein Gewerbe abmelden? Die notwendigen Unterlagen haben wir nachfolgend aufgelistet:

  • Personalausweis oder Reisepass samt aktueller Meldebestätigung
  • Gewerbeschein
  • ggf. Kopie des Auszugs aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister

In der Regel können Sie ein Gewerbe auch abmelden, ohne einen Gewerbeschein vorzulegen. Allerdings erleichtert dieser die Abmeldung, denn in diesem Dokument sind bereits alle wichtigen Informationen zum Unternehmen aufgeführt.

Darüber hinaus bieten viele Städte und Gemeinden mittlerweile im Internet einen Service an, über den Sie ein Gewerbe abmelden können. Wo eine Gewerbeanmeldung online möglich ist und welche Voraussetzungen dabei gelten, sollten Sie bei der zuständigen Behörde erfragen.

Kann der Gewerbetreibende das Formular nicht persönlich einreichen, besteht zudem die Möglichkeit, Dritten eine entsprechende Vollmacht auszustellen. Wie ein solches Schreiben aussehen kann, zeigt das nachfolgende Muster:

Gewerbe
abmelden: Vollmacht als Muster

Name Bevollmächtigte/r:

Adresse Bevollmächtigte/r:

Name Vollmachtgeber/in:

Adresse Vollmachtgeber/in:

Da ich die Abmeldung meines Gewerbes nicht persönlich beim Gewerbeamt von ___________________ (Ort) vornehmen kann, erteile ich hiermit der oben benannten Person zu diesem Zweck eine Vollmacht.

Die bevollmächtigte Person soll das Gewerbe in Übereinstimmung mit den Daten des beigefügten Formulars zur Gewerbeabmeldung abmelden.

Ein Widerruf diese Vollmacht ist jederzeit durch den Vollmachtgeber möglich.

______________________
Ort, Datum

______________________
Unterschrift Vollmachtgeber/in

Übrigens! In den meisten Städten und Gemeinden können Sie ein Gewerbe abmelden, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Dieser Vorgang ist somit in der Regel gebührenfrei.

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Über den Autor

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Nicole P.

Nicole hat an der Uni Mainz Buchwissenschaft und Kulturanthropologie studiert. Seit 2016 ist sie Teil des erfolg-als-freiberufler.de-Teams und schreibt unter anderem Texte zur Existenzgründung und steuerlichen Aspekten.

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