Die künstlerische Tätigkeit
Letzte Aktualisierung am: 15. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Im Prinzip kann sich jeder als Künstler bezeichnen, denn dieser Titel ist nicht geschützt. Wer sich als begabter Laie künstlerische Fähigkeiten selbst aneignet, wird dennoch als Profi anerkannt werden. Es fehlt also an einem tatsächlich zu definierenden Kunstbegriff, daher ist die Abgrenzung der künstlerischen von der nicht-künstlerischen Tätigkeit sehr schwierig.
Inhaltsverzeichnis
Merkmale der künstlerischen Tätigkeit
Wer als Künstler tätig ist, muss eigenschöpferisch arbeiten. Das heißt, er arbeitet mit eigenen Ideen kreativ an Dingen, die nicht der Einteilung als Gebrauchskunst oder dem Kunstgewerbe unterliegen.
Hinweis: Die Kunst muss zweckfrei sein!
Zunehmend wird aber das Kriterium der Gestaltungshöhe als kritisch gesehen, eine solche muss nicht mehr zwingend vorliegen. Bei einigen freien Berufen, wie bei Musikern, Malern oder Komponisten, reicht es völlig aus, wenn anzunehmen ist, dass eine künstlerische Tätigkeit vorliegt. Hier kommt der Begriff der allgemeinen Verkehrsauffassung ins Spiel. Das heißt, wenn die Allgemeinheit einen Beruf als künstlerisch ansieht, so folgt dieser Auffassung in der Regel auch der Gesetzgeber. Gerade dabei kommt der fehlende Gebrauchszweck der Kunst zum Tragen.
Berufliche Tätigkeiten, bei denen die Ergebnisse einem praktischen Einsatzzweck dienen, sind nicht von Vornherein als künstlerisch einzustufen. Wer als Modezeichner oder Fotograf arbeitet, muss nachweisen können, dass in seiner Arbeit das künstlerische Element vorherrschend ist. Zur Beurteilung des Sachverhaltes wird meist ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Wer wird als Künstler anerkannt?
Ohne größere Nachweise werden zum Beispiel bildende Künstler anerkannt. Das können wissenschaftliche Zeichner, Kunstmaler oder Bildhauer sein.
Hinweis: Nicht eingerechnet werden hier Töpfer oder Mosaikleger, bei ihnen erfolgt die Einstufung als Handwerker.
Ebenfalls anerkannt sind Modezeichner, Werbefotografen oder Designer. Das allerdings nur, wenn das Hauptelement Kunst in der Tätigkeit eindeutig vorherrschend ist. Sie dürfen nicht gebrauchskünstlerisch tätig sein. Hier gibt es zum Beispiel bei freiberuflichen Grafikern unterschiedliche Einstufungen. Während die Künstlersozialkasse ihnen den Status als Künstler anerkennt, gelten sie vor dem Einkommenssteuergesetz meist als Gewerbetreibende.
Rein künstlerisch tätige Fotodesigner sind ebenso als Künstler anerkannt, wie Angehörige der Darstellenden Kunst. Das sind etwa Schauspieler, Entertainer oder Balletttänzer.
Wichtig: Wer als Showtänzer tätig ist und keine klassische Ausbildung im Ballett vorweisen kann, muss sich als Gewerbetreibender anmelden.
Regisseure und Komponisten gelten als Künstler, außerdem Musiker, Dirigenten oder Sänger. Bei ihnen liegt das künstlerische Element offensichtlich auf der Hand, ein Nachweis ist hier in der Regel nicht erforderlich.
Rechtssprechung zur künstlerischen Tätigkeit
Immer wieder befassen sich die Finanzgerichte damit, ob es sich im Streitfall um eine künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit handelt. Beide müssen voneinander abgegrenzt sein. Schon im Jahr 1971 musste sich das Bundesverfassungsgericht zur Definition des Kunstbegriffes äußern, hier erging der sogenannte Mephisto-Beschluss. Dieser besagte, dass die freie schöpferische Gestaltung als wesentliches Merkmal einer künstlerischen Tätigkeit zu sehen ist und dass Erfahrungen und Erlebnisse eines Künstlers über seine Werke zur Anschauung gebracht werden.
Dafür sind verschiedene Medien einsetzbar. (BVerfG 24.2.71, BVerfGE 30, 173, NJW 71, 1645 und BVerfGE 30, 173, 188 f.)
Dennoch haben die Finanzgerichte immer noch keinen fest definierten Kunstbegriff parat und gehen von einer künstlerischen Tätigkeit aus, wenn der Freiberufler schöpferisch tätig ist und die nötigen Techniken zur Gestaltung seines Werkes hinreichend beherrscht.
Hier wird von einer Gestaltungshöhe gesprochen und davon, was Kunst eigentlich darf. (BFH 11.7.91, IV R 33/90, DStR 91, 1588)
Kleinunternehmer als Künstler und die Steuer
Die Einnahmen, die Kleinunternehmer mit ihren künstlerischen Tätigkeiten erzielen, unterliegen der üblichen Einkommenssteuer. Die Umsatzsteuer ist hingegen nicht relevant, da diese von einem Kleinunternehmer ohnehin nicht erhoben werden darf. Schon bei der Anmeldung wird dem Finanzamt mitgeteilt, ob die Einkommenssteuer zukünftig im Voraus bezahlt wird oder ob sie im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung fällig wird. Hier kann sich allerdings eine Nachzahlung ergeben.
Beim Finanzamt angegeben werden müssen die Einnahmen – steuerlich als Einkünfte bezeichnet – auch dann, wenn sie im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt wurden. Bis zu einer Grenze von 450 Euro im Monat fallen nach dem Einkommensteuergesetz – EStG jedoch keine Steuern an. Eigenschöpferische Kleinunternehmer haben steuerlich gesehen also verschiedene Möglichkeiten.
Autor: Jürgen Busch
3 Antworten auf “Die künstlerische Tätigkeit”
Hallo, ich habe zur Coronazeit versucht, beim Finanzamt als Bildender Künstler anerkannt zu werden. Zu dieser Zeit war es ja nicht möglich irgendwo persönlich vorstellig zu werden. Das Finanzamt hat dann ohne mich zu fragen, man Anliegen an die HWK weitergereicht. Diese hat sich mit mir in Verbindung gesetzt, und war der Meinung, das ich diese Tätigkeit ohne Meisterbrief überhaupt nicht ausüben dürfe (Kleine Skulptur aus Metall). Nach etlichen hin und her, hat die HWK mich an die IHK “weitergereicht”, bei der ich bis heute gemeldet bin. Seit etwa 2 Jahren nehme ich als Aussteller auf verschiedenen Kunst- und Kunsthandwerkermärkten Teil, da Publikum bezeichnet mich als Künstler! Nun meine Frage, habe ich noch irgend eine Chance den Künstlerstatus zu bekommen, oder habe ich es mir durch das “Zwangsgewerbe” verbaut?
Besten Gruß Christian
Hallo,
möchte mich demnächst als Freiberufler entfalten und Schmuck über einige Online Portale anbieten. Als alleinerziehende Mutter bin ich leider auf’s Wohngeld unteranderem angewiesen. Durch Recherche habe ich herausgefunden das ich am Anfang in etwa 500eur Gewinn damit erzielen könnte. Das zugewiesene Wohngeld beträgt 470eur. Dieser würde im Falle des obengenannten Gewinns natürlich entfallen. Es stellt sich die Frage ob es Steuertechnisch überhaupt Sinn macht damit anzufangen. Denn ich müsste min. 1000-1500eur Gewinn damit erzielen, um das Wohngeld zu kompensieren weil ja einiges an Steuerabgaben davon entfallen würde. ich habe Angst damit anzufangen, das Woungeldanspruch dadurch zu verlieren, und nach einigen Monaten verkauft sich nicht mehr viel. Dann hätte ich das Wohngeld weg, und das Geld würde nicht ausreichen. Haben Sie einen Tipp was so welche wie ich am besten machen? Lg Edith
Hallo Edith,
der Verkauf von Waren jeglicher Art ist keine freiberufliche Tätigkeit – es handelt sich um ein Gewerbe. An diese Unterscheidung sind rechtliche Folgen gekoppelt, wie beispielsweise die Gewerbesteuerpflicht.
Ich würde Dir ans Herz legen, entweder ein Gründerseminar zu besuchen oder Dein Projekt mit einem Steuerberater durchzugehen. Um ein Nebengewerbe zum Erfolg zu führen, bedarf es einer Reihe betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Kenntnisse.
Du musst beim Antrag für das Wohngeld alle Deine Einkünfte angeben. Bei dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung spricht von Seiten des Finanzamtes nichts dagegen, wenn man den Gewinn im ersten Jahr erst mal mit 0 Euro angbibt. Da zu beginn meistens Investitionen nötig sind und Betrieb erst mal ins Laufen gebracht werden muss, ist das nichts ungewöhnliches.
Wenn Du Spaß am Schritt in die Selbständigkeit hast, versuche es. Aber informiere Dich vorher gründlich über die rechtliche Seite und hole Dir Hilfe.
Sollte der Anspruch auf das Wohngeld ganz entfallen, kannst Du ggf. noch einen Kinderzuschlag bekommen oder eine so genannte Aufstockung (ALG 2 / Hartz lV) vom Jobcenter.
LG Lena