Künstlersozialkasse – Ablehnung und Widerspruch

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 16. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Künstlersozialkasse - Ablehnung und Widerspruch

Künstlersozialkasse – Ablehnung und Widerspruch

 

Nicht immer sagt die Künstlersozialkasse zu, Ablehnungen sind an der Tagesordnung. Wer sich damit nicht zufrieden geben will und nicht mit der Ansicht der KSK übereinstimmt, kann ein gesetzlich geregeltes Verfahren einleiten lassen. Dies gliedert sich in das Widerspruchsverfahren sowie in die Klage, besteht also aus zwei Stufen.

Das Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren ist zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren, es wird daher auch als Vorverfahren bezeichnet.

Wichtig: Ohne dieses ist eine Klage nicht zulässig.

Der Widerspruch muss so gestaltet sein, dass sein Inhalt den Wunsch nach Überprüfung der Entscheidung durch die KSK deutlich macht. Es ist keine Begründung erforderlich. Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden und vom Betreffenden unterschrieben worden sein. Als Frist gilt hierbei ein Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheides. Die KSK überprüft nun ihre Entscheidung und kann dem Antragsteller stattgeben und stellt im Folgenden die Versicherungspflicht fest.

Hinweis: Dem Betroffenen werden die ihm entstandenen Auslagen erstattet. Wenn die Künstlersozialkasse bei ihrer Entscheidung bleibt, wird der Vorgang einem Ausschuss übergeben, der für den betreffenden Bereich zuständig ist.

Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Versicherten, aus einem Vertreter der Abgabepflichtigen sowie aus einem Vertreter der Künstlersozialkasse. Der Ausschuss überprüft die Sachlage und entscheidet unabhängig, bindend aber für die KSK. Mit dem abschließenden Bescheid des Ausschusses ist das Widerspruchsverfahren beendet.

Das Klageverfahren

Geht das Vorverfahren negativ aus, so kann Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Auch hier müssen förmliche und inhaltliche Anforderungen eingehalten werden, damit die Klage zulässig ist. Zuständig ist das Sozialgericht, an dem der Kläger seinen ständigen Wohnsitz hat.

Beachten Sie: Die Klage muss schriftlich eingereicht werden sowie eigenhändig unterschrieben sein.

Sie muss dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids zugestellt werden. Eine anwaltliche Vertretung vor Gericht ist nicht zwingend nötig. Wenn ein Anwalt zum Beispiel über die Berufsrechtsschutzversicherung des Freiberuflers hinzugezogen wird und das Verfahren positiv für den Kläger ausgeht, so muss die Künstlersozialkasse die Kosten für den Rechtsbeistand tragen. Geht das Verfahren hingegen für den Kläger negativ aus, so kann er Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Als letzte Instanz gilt dann das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel, welches allerdings nur tätig wird, wenn die Revision durch das Landessozialgericht besonders zugelassen wurde.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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