Minijobber als Mitarbeiter einstellen

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 17. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Minijobber als Mitarbeiter einstellen

Minijobber als Mitarbeiter einstellen

 

Die Vorteile, die die Einstellung eines Minijobbers mit sich bringt, sind zahlreich. Sie müssen zum Beispiel kaum Verwaltungsarbeit für die Einstellung und Beschäftigung erledigen und für die Sozialabgaben gelten Pauschalen. Die Beiträge für die Sozialversicherungen sind sehr gering. Auch die Lohnsteuer kann pauschal abgeführt werden. Gegenüber dem Minijobber bleiben Sie als Freiberufler und Arbeitgeber weisungsberechtigt. Möglich ist zudem die kurzfristige Beschäftigung des Angestellten, dann gilt zum einen die 400 Euro Höchstgrenze für den Verdienst nicht, auch Sozialabgaben müssen nicht geleistet werden.

Die kurzfristige Beschäftigung ist noch etwas anderes, als der klassische Minijob. Der kurzfristige Minijob wird von Vornherein auf maximal zwei Monate oder 50 Tage Arbeit im Jahr begrenzt.

Hinweis: Es kommt dabei nicht darauf an, wie hoch das Gehalt des Arbeitnehmers für diese Zeit ist, der Job darf nur eben nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Für den Angestellten darf der Job nur ein Nebenjob sein, darf also nicht für die Deckung des wirtschaftlichen Einkommens in Frage kommen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Angestellte noch einen Hauptjob hat und oder wenn es sich um einen Hausfrau, einen Studenten oder einen Rentner handelt. Wer jedoch einen Arbeitslosen einstellt, kann diesen aber nicht kurzfristig beschäftigen, sondern immer nur in Form der klassischen Minijob-Beschäftigung.

Arbeitsrecht beim Minijobber beachten

In Bezug auf das Arbeitsrecht muss gesagt werden, dass sich die Rechte und Pflichten des Minijobbers nicht von denen eines normalen Arbeitnehmers unterscheiden. So müssen Sie also auch den üblichen Arbeitgeberpflichten nachkommen.

Das sind im Einzelnen:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Entgeltfortzahlung bei Mutterschutzfristen und bei einem eventuellen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
  • Mindestens vier Wochen Urlaub müssen dem Minijobber eingeräumt werden
  • Feiertage müssen bezahlt werden
  • Kündigungsfristen gelten

Dafür haben Sie aber auch dem eine umfangreiche Weisungsbefugnis, die sich von der unterscheidet, die zum Beispiel für den freien Mitarbeiter gilt. Das heißt, Sie dürfen dem Minijobber durchaus vorschreiben, wann und wo er seine Aufgaben als Arbeitnehmer zu erledigen hat. Regeln Sie die Zusammenarbeit unbedingt über einen Arbeitsvertrag und beachten Sie dabei auch, dass Sie den Aufklärungspflichten in Bezug auf die Rentenversicherung nachkommen müssen. Die Beiträge zu dieser Versicherung führen Sie pauschal ab, der Minijobber kann aber die Beiträge selbst aufstocken. Dadurch kann er seine gesetzliche Rente allerdings nur sehr geringfügig erhöhen,

Informationen zum Minijobber

Wer sich erst einmal Informationen zu Minijobbern einholen möchte, kann sich an die Minijob-Zentrale wenden. Dort müssen Sie einen neuen Mitarbeiter, der auf Minijob-Basis bei Ihnen anfängt, zudem anmelden. Hier erfahren Sie alles, was Sie rund um Einstellung und Sozialabgaben wissen müssen. Wenn Sie als Freiberufler tätig sind, müssen Sie gegenüber dem Minijobber weisungsbefugt bleiben.

Hinweis: Sie können sich zwar Hilfe durch eine Kurzzeitarbeitskraft holen, müssen jedoch die Verantwortung für sein Tun selbst übernehmen. Als Freiberufler sind Sie stets das kreative und verantwortliche Oberhaupt Ihres Unternehmens.

Neuregelung seit 2013

Seit2013 wurde die Grenze für den geringfügigen Zuverdienst von 400 auf 450 Euro angehoben. Hilfe wird vor allem in Privathaushalten gesucht, doch auch immer mehr Freiberufler suchen über die Minijob-Zentrale neue Beschäftigte. Die gesetzlichen Änderungen erstrecken sich aber nicht auf die sozialen Abgaben. Auch von diesen sind Minijobber immer noch befreit. Lediglich der Arbeitgeber muss Leistungen an Kranken- und Rentenversicherung abführen.

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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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