Nicht selbstständig oder selbstständig?

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 5. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Unterschied zwischen nicht selbständig und selbständig
Unterschied zwischen nicht selbständig und selbständig

Immer wieder stellt sich die Frage, worin denn genau der Unterschied zwischen nicht selbständig und selbständig liegen könnte. Gerade dann, wenn es darum geht, einen freien Mitarbeiter zu beauftragen, muss diese Frage konkret beantwortet werden. Andernfalls sieht sich ein Auftraggeber ganz schnell in der Lage, den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit abwehren zu müssen.

Merkmale, die für selbstständig sprechen

Wer das wirtschaftliche Risiko seines Unternehmens selbst trägt, dafür aber auch jegliche unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, wird im Allgemeinen als selbständig bezeichnet. Selbstständige arbeiten auf eigene Rechnung und unter eigenem Namen. Sie nehmen Aufträge auf ihre eigene Firma an und können Marketing für sich und ihr Unternehmen betreiben. Ein gewisser finanzieller und persönlicher Einsatz ist zwingend nötig, allerdings lässt sich der Erfolg dieser Investition nicht von vornherein absehen.

Hinweis: Andere Beteiligte und das, was diese eventuell vorgeben könnten, sind nicht für das Gelingen der Unternehmung entscheidend.

Darüber hinaus gestalten Selbstständige ihre Arbeit frei und können auch ihren Arbeitsort selbst bestimmen.

Merkmale, die für nichtselbständig sprechen

Wer als Arbeitnehmer gegen Zahlung von Lohn oder Gehalt beschäftigt ist, ist sozialversicherungspflichtig und damit nicht selbständig. Das heißt, er muss sich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung absichern. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte der Beiträge. Versicherungspflichtig können zwar auch Selbstständige sein, das betrifft aber nur einen ganz kleinen Teil der Berufstätigen. So zum Beispiel Künstler (siehe hierzu unsere Beiträge zur Künstlersozialkasse), Landwirte oder Lehrer.

Bedenken Sie: Die Sozialversicherungspflicht kann nicht als einziges Kriterium bei einer Abgrenzung zwischen selbstständig und nicht selbstständig genutzt werden.

Vielmehr stellt das Arbeitsverhältnis bzw. dessen Ausgestaltung den wichtigsten Hinweispunkt zu einer nicht selbstständigen Tätigkeit dar. Es bestehen für einen Arbeitnehmer deutlich mehr Verpflichtungen aus seinem Vertrag. Er muss bestimmte Arbeitszeiten einhalten und seine Tätigkeit in den Arbeitsräumen, die ihm vom Arbeitgeber gestellt werden, verrichten. Dabei besteht eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Urlaubsanspruchs und es erfolgt eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Es kann darüber hinaus die Verpflichtung bestehen, bestimmte Hard- oder Software zu nutzen, es werden Kommunikationsmöglichkeiten und Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber ist weisungs- und kontrollberechtigt. Eine regelmäßige detaillierte Berichtspflicht kann bestehen.

Die tatsächlichen Verhältnisse

Ausschlaggebend für eine Einordnung in selbstständig oder nicht selbstständig sind aber die tatsächlichen Verhältnisse. Häufig sind einige Merkmale der verschiedenen Tätigkeitsformen in der Praxis gemischt und lassen sich auf den ersten Blick nicht eindeutig zuordnen. Entscheidend ist dann der überwiegende Anteil der jeweiligen Tätigkeitsart. Außerdem wird für eine Beurteilung der Arbeitsvertrag herangezogen. Wenn dieser als solcher bezeichnet ist und nicht als Vertrag für einen freien Mitarbeiter, so geht jedes Amt sofort davon aus, dass es sich um eine nicht selbstständige Tätigkeit handelt.

Es scheint, als ob …

Ein Problem stellt in der Praxis die Scheinselbstständigkeit dar. Scheinselbstständige treten zwar als Unternehmer auf, sind es aber bezogen auf ihre Tätigkeit gar nicht. Sie gelten genau genommen als Arbeitnehmer und sind daher auch sozialversicherungspflichtig. Ein freier Mitarbeiter, der faktisch wie ein abhängig Beschäftigter tätig ist, wird nicht mehr als Selbstständiger gelten.

Wichtige Kriterien sind die Einbindung in die betriebliche Organisation, die persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber, das Fehlen des unternehmerischen Risikos und der Mangel an unternehmerischem Spielraum in Bezug auf Entscheidungen, freie Zeiteinteilung und Wahl des Arbeitsortes. Wird ein als freier Mitarbeiter engagierter Selbstständiger als Scheinselbstständiger eingestuft, so werden Nachzahlungen für die Sozialversicherungen fällig und das Beschäftigungsverhältnis geht in ein reguläres Arbeitsverhältnis über.

Gibt es Zweifel am Status eines Erwerbstätigen, so kann eine Überprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund sinnvoll sein. Ein Beteiligter muss dann den Antrag auf Statusfeststellung stellen, der andere Vertragspartner wird später zur Klärung hinzugezogen.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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