Rechnung des freien Mitarbeiters

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Rechnung des freien Mitarbeiters

Rechnung des freien Mitarbeiters

 

Der freie Mitarbeiter muss Ihnen eine Rechnung über die von ihm erbrachten Leistungen ausstellen. Nur eine solche Rechnung kann verhindern, dass das Finanzamt Fragen bezüglich der Vorsteuer und einer eventuell vorhandenen Scheinselbstständigkeit stellt. Dabei gibt es verschiedene Punkte, die auf der Rechnung enthalten sein müssen, beziehungsweise darauf enthalten sein dürfen.

Für einen Kleinunternehmer, als der viele freie Mitarbeiter nun einmal gelten, sind wenige Angaben ausreichend. Name und Anschrift der Beteiligten müssen vorhanden sein, das Datum der Leistungserbringung oder der Lieferung muss auf der Rechnung vermerkt sein, die Art der Dienstleistung muss zu finden sein und der Rechnungsbetrag wird genannt. Eine oder die Ausweisung der Umsatzsteuer ist nicht möglich. Der freie Mitarbeiter sollte in dem Fall aber einen entsprechenden Hinweis auf § 19 der UStG aufbringen.

Fällt der freie Mitarbeiter nicht unter die Regelung für Kleinunternehmer, so muss die Rechnung weitaus umfangreicher ausfallen. Dann sind nicht nur Name und Anschrift des freien Mitarbeiters beziehungsweise seines Unternehmens nötig, sondern auch der Name und die Anschrift des Empfängers der Leistung. Genannt werden müssen auch der Termin der Leistung sowie die Art und der Umfang derselben. Die Nettobeträge werden nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, sofern das notwendig ist und die darauf entfallenden Steuern werden aufgelistet. Die Rechnung muss über ein Datum verfügen und über eine fortlaufende Nummer, die nur einmal vergeben werden darf. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des freien Mitarbeiters müssen auf der Rechnung zu finden sein. Das Wort „Rechnung“ hingegen muss nicht auf selbiger zu finden sein. Auch muss die Rechnung nicht unterschrieben sein, was oftmals der gängigen Annahme widerspricht.

Rechnung nur mit Signatur versenden

Bei Einverständnis beider Beteiligter ist es möglich, die Rechnung per E-Mail zu verschicken. Geht es allerdings um den Abzug der Vorsteuer, so erkannt das Finanzamt die Rechnung nur an, wenn sie über eine Signatur verfügt und somit die Echtheit sowie die Herkunft der Rechnung genau belegt werden können. Für diese Signatur ist eine Anmeldung nötig.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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