Schlussbesprechung der Betriebsprüfung
Letzte Aktualisierung am: 30. September 2024
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Die Außenprüfung gipfelt in einem Ergebnis, über das gesprochen werden muss – mit Ausnahme des Falles, dass sich keine Änderung in den Grundlagen der Besteuerung für Sie ergibt. Dann ist ein Gespräch unnötig, es sei denn, Sie bestehen darauf. In der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung können strittige Punkte geklärt und noch ein Einfluss auf das Endergebnis genommen werden. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass meist beide Seiten die Schlussbesprechung nutzen, um eine „Paketlösung“ zu erreichen.
Inhaltsverzeichnis
Vorbereiten der Schlussbesprechung
Wichtig ist, dass Sie die Schlussbesprechung vorbereiten. Das Finanzamt ist dazu verpflichtet, Ihnen einen Termin für die Schlussbesprechung vorzuschlagen und Ihnen die Besprechungspunkte zu nennen, insbesondere geht es hier um strittige Sachverhalte. Der Termin muss angemessen sein, denn immerhin benötigen Sie Zeit zur Vorbereitung. Mindestens zwei Wochen vorher sollten Sie über den Termin in Kenntnis gesetzt werden.
Wichtig ist, dass sich beide Seiten nicht mit neuen Themen völlig überrumpeln, es geht vielmehr darum, die bereits bekannten Themen zu erörtern.
Dafür ist es schließlich wichtig, dass Ihnen die zu besprechenden Punkte mitgeteilt werden. Legen Sie sich eine Strategie zurecht, nach der die Schlussbesprechung ablaufen sollte. Hilfreich für den Freiberufler und Selbstständigen ist hier ein guter Steuerberater, der eventuell einschätzen kann, wo sich der Finanzbeamte kompromissbereit zeigen könnte und welche Position er gegebenenfalls behaupten wird. Bereiten Sie sich vor, indem Sie sich der eigenen Stärken und Schwächen bewusst werden. Denken Sie daran, dass die Gegenseite zu bestimmten Verhandlungstechniken greifen wird.
Ablauf der Schlussbesprechung
In der Regel dürfte Ihnen eine Art Katalog vorliegen, in dem die wichtigsten Punkte zur Klärung bereits enthalten sind, denn diese gehen aus der vorangegangenen Kommunikation hervor. Im Idealfall hat der Finanzbeamte eine Notiz verfasst, aus der die zu besprechenden Punkte noch einmal klar und deutlich hervorgehen und reicht Ihnen darüber hinaus eine Prüfbericht. Diese Punkte sollten Sie an Ihren Steuerberater weiterreichen, damit er sich schon einmal mit der Klärung befassen kann. Die Äußerungen, die während der Schlussbesprechung getätigt werden, haben grundsätzlich erst einmal nur einen vorläufigen Charakter.
Seien Sie sich dessen aber bewusst: Eine Schlussbesprechung hat durchaus etwas vom Feilschen auf einem Basar. Es geht darum, Einigungen zu erreichen, so dass generell die einvernehmliche Einigung angestrebt wird. Allerdings können einfache Absprachen auch schnell aus dem Ruder laufen, sie sind nämlich rechtlich gesehen völlig unverbindlich. Erst dann, wenn der abschließende Prüfbericht vorliegt, ist das Gesagte tatsächlich bindend.
Auf die Schlussbesprechung verzichten?
Wenn die Feststellungen der Prüfung bereits während der Betriebsprüfung besprochen wurden, können Sie sicherlich auf die Schlussbesprechung verzichten. Den Verzicht können Sie mündlich erklären, hier bedarf es keiner vorgegebenen Form. Solange die Prüfungsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, können Sie Ihren Verzicht sogar widerrufen.
Hinweis: Wenn sich aber im Schlussbericht herausstellt, dass es strittige Fragen gibt, sollte keinesfalls auf die Schlussbesprechung verzichtet werden. Hier können noch Punkte geklärt werden, die zu Ihren Gunsten entschieden werden.
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