Der steuerliche Gewinn des Freiberuflers
Letzte Aktualisierung am: 29. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Der Gewinn wird sicherlich von jedem anders definiert. Der eine nennt es Gewinn, wenn am Ende des Monats kein Minus auf dem Konto erscheint, der andere, wenn die Ausgaben geringer sind als die Einnahmen und so noch etwas übrig bleibt. Steuerrechtlich gesehen ist der Gewinn die Summe Geldes, die nach Abzug aller Ausgaben, die als betriebsrelevant eingestuft wurden, übrig ist. Dabei wird zwischen verschiedenen Einkunftsarten unterschieden.
Inhaltsverzeichnis
Insgesamt sind sieben Einkunftsarten für den Gewinn zu berücksichtigen!
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (hierzu zählen auch die Freiberufler)
- Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Sonstige Einkünfte
Rein theoretisch kann in jeder Einkunftsart ein Gewinn erwirtschaftet werden, praktisch werden sich die Arten auf wenige beschränken. Für den Freiberufler sind es die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die sonstigen Einkünfte und eventuell weitere Punkte. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus nichtselbstständiger Arbeit können theoretisch in Frage kommen, sind aber eher irrelevant.
Nimmt man nun alle Einkunftsarten zusammen, so ergeben sich die Gesamteinnahmen. Hiervon abgezogen werden nun die Betriebsausgaben. Dies ist der steuerrechtliche Gewinn.
Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben ergeben den steuerlichen Gewinn
Der muss aber nicht so versteuert werden, denn es müssen noch weitere Ausgaben abgezogen werden, die die Person des Freiberuflers direkt betreffen. Versicherungen zum Beispiel gehen davon ab, wie die gesetzliche Krankenversicherung, die private Rentenversicherung oder die Haftpflichtversicherung. Solche Ausgaben werden steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet. Sie schmälern den steuerrechtlichen Gewinn nicht, wohl aber den persönlichen. Das zu versteuernde Einkommen wird daher wie folgt definiert:
- Gesamteinnahmen minus Betriebsausgaben minus außergewöhnliche Belastungen (Sonderausgaben) ist gleich zu versteuerndes Einkommen.
Soll der Gewinn auf eine Formel gebracht werden, so lautet diese:
Gesamteinnahmen minus Betriebsausgaben ist gleich Gewinn
Wie man sehen kann, hat das Steuerrecht eine etwas andere Sicht auf die Definition des Gewinns. Natürlich ist auch hier der Gewinn das, was am Ende übrig bleibt. Doch wer privat an Gewinn denkt, der denkt an die Summen, die ihm tatsächlich zur Verfügung stehen und nicht an die, von denen immer noch Ausgaben zu bestreiten sind, wie das bei dem steuerrechtlichen Gewinn der Fall ist, von dem die Sonderausgaben noch abgezogen werden.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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Verschiedene Methoden
Als Freiberufler können Sie zwischen verschiedenen Methoden zur Gewinnermittlung wählen. Nutzen Sie entweder die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder die Bilanzierung. Die EÜR ist die einfachste Art und Weise, den Gewinn zu ermitteln. Steuerliches Fachwissen ist hier nicht vonnöten und es wird auch keine doppelte Buchführung mit Inventur verlangt.
Zudem bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Gewinnverlagerung, wenn die Einnahmen-Überschuss-Rechnung genutzt wird.
Hinweis: Einnahmen und Ausgaben können hierbei Bedarf zeitlich verschoben werden.
Die Bilanzierung
Ein Freiberufler hat die Wahl, welche Methode der Gewinnermittlung er nutzt. Es gibt durchaus auch freiberuflich Tätige, die die Bilanzierung einsetzen. Sie müssen dann eine doppelte Buchführung vorweisen. Freiberufler können für ihr Unternehmen und die fällige Besteuerung auch die Bilanzierung wählen, selbst wenn sie sich erst nach Ablauf eines Jahres dafür entscheiden.
Sie sind dann dazu verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Außerdem ist es nun wichtig, ein wenig steuerliches Grundwissen vorzuweisen. Entsprechende Tipps gibt es vom Steuerberater.
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