Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Grob gesagt gibt es zwei Umsatzgrenzen, die für einen Kleinunternehmer sowie für Kleinstunternehmer von Belang sind. Zum einen ist das die Grenze von 17.500 Euro im Jahr der Geschäftsgründung und für das abgelaufene Jahr, zum anderen sind die 50.000 Euro zu beachten, die maximal im darauffolgenden Jahr verdient werden dürfen. Der Kleinunternehmer kann danach auch die Umsatzsteuer nicht erheben, was für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen gilt.

Wichtig ist bei einer Überprüfung, ob bereits das Vorjahr für die Einbeziehung der Grenzen relevant war, ob der Betreffende also bereits zu der Zeit selbstständig oder freiberuflich tätig war.

Tabelle: Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer

Beginn der freiberuflichen Tätigkeit im laufenden Jahr

Maßgebliche voraussichtliche Umsatzgrenze für das Kalenderjahr in dem der Freiberufler / Selbstständige seine Tätigkeit aufgenommen hat:

Grenzen

17.500 €

Die freiberufliche Tätigkeit wurde bereits im Vorjahr ausgeübt

maßgebliche Umsatzgrenze für das Vorjahr
maßgebliche voraussichtliche Umsatzgrenze für das laufende Jahr

 

17.500 €
50.000 €

Beginn der Tätigkeit im laufenden Jahr

Wenn der Freiberufler oder Selbstständige sein Kleinunternehmen im laufendenden Kalenderjahr gründet, so ist für ihn lediglich die Umsatz-Grenze von 17.500 Euro für das betreffende Jahr von Belang. Er muss in der Regel noch schätzen, wie hoch sein jährlicher Umsatz sein wird und diese Schätzung auch für das darauffolgende Jahr abgeben. Hier darf der voraussichtliche jährliche Umsatz nicht mehr als 50.000 Euro betragen.

Dass der Existenzgründer noch nicht genau voraussagen kann, wie hoch seine jährlicher Umsatz sein wird, wird auch in die Rubrik „unternehmerisches Risiko“ gezählt. Wenn der Umsatz unerwartet im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze übersteigt, so wirkt sich das nicht schädlich auf die Kleinunternehmerregelung aus. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Regelung aber, wenn bei Geschäftsgründung davon auszugehen ist, dass der Umsatz deutlich höher ausfallen wird.

Hinweis: Wenn also schon größere Aufträge vorliegen, kann es sein, dass diese Regelung mit dem Verzicht auf die Umsatzsteuer nicht in Frage kommt.

Beginn der Tätigkeit im vorigen Jahr

Wenn die unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit bereits im Vorjahr bestanden hat, dann gilt die Umsatzgrenze von 17.500 Euro für das Vorjahr. Dazu kommt die Grenze von 50.000 Euro für das laufende Kalenderjahr. Nur wenn beide Kriterien eingehalten wurden, kommt die Kleinunternehmerregelung für den Freiberufler oder Gewerbetreibenden in Frage.

Bedenken Sie: Besteht jedoch Grund zu der Annahme, dass die Umsatzgrenze überschritten werden wird, so kann von der Kleinunternehmerregelung kein Gebrauch gemacht werden.

Das bedeutet, dass der Freiberufler zwingend zur Umsatzsteuer verpflichtet wird. Solch ein Annahmegrund kann aus einer größeren Auftrag hervorgehen oder aus einem bereits bestätigten Auftrag über eine hohe Summe. Wird das Unternehmen im laufenden Kalenderjahr erweitert, so ist dies erst einmal unerheblich in Bezug auf die Erhebung von Umsatzsteuern.

Wenn jedoch zu Beginn des Jahres diese Erweiterung feststeht, so muss auch mit den entsprechenden Mehreinnahmen gerechnet werden. Dies muss bei der Prüfung der Umsatzgrenze also zwingend mit bedacht werden.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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