Berufshaftpflicht Journalist, Redakteur, Texter

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Berufshaftpflicht Journalist, Redakteur, Texter
Berufshaftpflicht Journalist, Redakteur, Texter

Beispiel: Journalist S. berichtet über eine Reihe von Krankheitsfällen, die bei Menschen nach einem Besuch im Restaurant XY in der Stadt T. aufgetreten sind. Tatsächlich handelt es sich hier aber um eine Verwechslung, ein Restaurant gleichen Namens in der Stadt U. hat mit diesen Vorfällen zu kämpfen. Das fälschlicherweise in die Schlagzeilen geratene Restaurant muss einen Vermögensschaden hinnehmen, weil die Gäste nach Erscheinen des Artikels ausbleiben.

Der Restaurantbetreiber macht die Zeitung verantwortlich, diese richtet die Ansprüche an den Journalisten.

Große Risiken für selbständige Journalisten, Texter und Redakteure

Passiert bei einer Recherche ein Fehler, werden Namen oder Bezeichnungen im Artikel verwechselt oder werden Bilder durch einen Bildjournalisten vertauscht, kann das Rufschädigungen von Personen oder Einrichtungen zur Folge haben. Die Geschädigten wenden sich an den Verlag, der den Druck der falschen Bilder oder Behauptungen veranlasst hat. Dieser nimmt Regressansprüche in der Regel aber nicht hin, wenn sie durch einen Freiberufler verursacht wurden.

Folge: Die Ansprüche werden an diesen weitergeleitet und er haftet mit seinem gesamten beruflichen und privaten Vermögen. Allen Journalisten, Redakteuren und Textern, die ihr Business umfassend absichern möchten, empfehlen wir daher den Premium 2-in-1-Berufshaftpflichtschutz von helden.de: 100 % digital, komplett transparent und immer up to date. Übrigens: Mit dem hinterlegten Rabatt-Code sparen Sie bei Vertragsabschluss sogar dauerhaft einen Monatsbeitrag!

Bei Ansprüchen in Millionenhöhe kann eine lebenslange Verpflichtung zur Zahlung daraus resultieren. Daher gilt, dass für Freischaffende im Medienbereich wie Texter, Werbetexter, Redakteure und Journalisten eine Berufshaftpflichtversicherung ein absolutes Muss ist.

Begrenzte Haftung für Journalisten?

Einige Journalisten vertreten die Meinung, dass Journalisten nur begrenzt haften würden und im Prinzip mit Arbeitnehmern vergleichbar wären. Hierfür gibt es allerdings noch kein abschließendes Urteil.

Außerdem: Arbeitnehmer haften immer noch zu fünfzig Prozent, wenn sie eine normale Fahrlässigkeit begangen haben. Solch ein Schaden kann sich im fünfstelligen Bereich bewegen, wenn nicht gar höher liegen. Das Risiko lässt sich ein wenig durch den DJV-Rechtsschutz eingrenzen, doch eine vollständige Haftung wird auch hier nicht übernommen. Denn der Schaden selbst wird nicht getragen, es geht lediglich um die Absicherung der Kosten für den Rechtsbeistand.

Die Berufshaftpflichtversicherung für freie Journalisten, Redakteure und Texter

Die private Haftpflichtversicherung kann zwar teilweise auf eine berufliche Haftung ausgeweitet werden, jedoch nicht in jedem Fall und auch nicht in der benötigten Höhe. Außerdem werden Vermögensschäden häufig ausgeschlossen. Gerade die sind es aber, mit denen Journalisten und andere Freiberufler aus dem Medienbereich am häufigsten konfrontiert werden.

Der DJV rät daher, in erster Linie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu führen. Gedeckt werden damit die Ansprüche, die am häufigsten in der Medienbranche aufgrund von Verletzungen des Wettbewerbs-, Persönlichkeits– oder Urheberrechts anzutreffen sind. Es lohnt sich aber ein Vergleich der Anbieter. Denn nicht alle bieten einen Nachlass für Existenzgründer und bei vielen Versicherern ist die Selbstbeteiligung recht hoch.

Wichtig: Es sollte darauf geachtet werden, dass die Haftungsrisiken nicht nur die hauptberufliche Tätigkeit abgesichert ist.

Wer nur nebenberuflich als Journalist oder Texter arbeitet, kann in dieser Zeit dennoch einen hohen Schaden verursachen. Er muss also genauso abgesichert sein wie in Hauptberufler. Das gilt auch für diejenigen, die sich nebenberuflich andere Tätigkeitsfelder erschließen müssen, weil ihr Einkommen ansonsten nicht ausreichend ist. Sie müssen diese nebenberufliche Tätigkeit ebenso abgesichert haben. Die reine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sollte durch eine normale Berufshaftpflichtversicherung ergänzt werden. Damit sind auch Sach- sowie Personenschäden abgesichert.

Tipp: Beachten Sie unbedingt die Regelungen zur Absicherung einzelner Berufe.

Nicht alle Berufe sind in jeder Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Mediaplaner oder Videojournalisten finden sich oftmals in keiner Versicherung und müssen nach einem geeigneten Schutz suchen.

Diese Tipps zur Berufhaftpflicht stammen vom Autor: Jürgen Busch

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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