Der freiberufliche Notar

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 18. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Freiberufler Recht und Gesetze

Ein Notar ist jemand, der Urkunden beglaubigt, Rechtsgeschäfte beurkundet sowie Tatsachen, Unterschriften und Beweise beglaubigen kann.

Außerdem ist er dafür zuständig, Geld und Kostbarkeiten in Verwahrung zu nehmen. Des Weiteren werden Notare häufig mit der Eröffnung von Testamenten und der Umsetzung der darin enthaltenen Anweisungen beauftragt.

Allgemeines zum Beruf des Notars

Der Notar arbeitet unabhängig und ist in einem öffentlichen Amt tätig. Er ist für die Beurkundung von Willenserklärungen zuständig und arbeitet auf dem Gebiet der Rechtspflege. Dabei arbeitet der Notar freiberuflich, was in allen Bundesländern der Fall ist, mit Ausnahme von Baden-Württemberg.

Es gibt einen Unterschied zwischen dem hauptberuflichen Notar und dem Anwaltsnotar, der gleichzeitig als Rechtsanwalt arbeitet. Notare arbeiten in Deutschland nach dem Berufsrecht, welche in der Bundesnotarordnung festgelegt ist und bundeseinheitlich gilt. Sie sind unparteiisch und unterliegen der Schweigepflicht.

Hinweis: Die Landesjustizverwaltung übt die Aufsicht über die Notare eines Bundeslandes aus.

Die Bestellung zum Notar

Als Anwaltsnotar darf nur arbeiten, wer über eine mindestens fünfjährige Zulassung als Rechtsanwalt verfügt.Bis zum 24. Mai 2011 musste ein angehender Notar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Außerdem war Voraussetzung, dass die Befähigung zum Richteramt vorliegt. Das bedeutet, dass das 2. Staatsexamen erfolgreich abgelegt wurde. Dies war im Deutschen Richtergesetz derart geregelt. Allerdings gab es zu oben genanntem Datum ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das den Vorbehalt der Staatsangehörigkeit aufhob. Das sogenannte „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz“ darf nun nicht mehr angewendet werden.

Außerdem muss der Betreffende seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in einem Amtsbereich tätig sein. Dazu muss derjenige die Fachprüfung zum Notar bestanden haben. Wer das erste Mal als Notar arbeiten möchte, darf nicht älter als 60 Jahre sein. Notare werden nicht in beliebiger Anzahl bestellt. Es werden nur so viele Notare zugelassen, wie für die geordnete Rechtspflege notwendig sind.

Das heißt, der Zugang zum Beruf ist nicht frei, was im Gegensatz zum Beruf des Rechtsanwalts steht. Wer als Notar tätig werden will, muss hier bedenken, dass die „angemessene Versorgung der Rechtssuchenden“ sichergestellt wird – mehr nicht. Es findet also eine Begrenzung des Zugangs zum Notarberuf statt. Die Anwärterstellen zum Notar sind zahlenmäßig beschränkt und werden über eine Ausschreibung besetzt.

Wer aber zum Notar bestellt wird, kann sich auf Lebenszeit über die Zulassung freuen. Ab dem 70. Lebensjahr geht ein Notar in den Ruhestand. Eine Bestellung über dieses Alter hinaus ist nicht möglich.

Die Bezeichnung als „Notar“ oder „Notarin“ unterliegt dem Rechtsschutz.

Der freiberufliche Notar

Der Notar wird bestellt – die Anzahl der freiberuflich tätigen Notare wird beschränkt, der Zugang zum Beruf ist also nicht frei. Wer hauptberuflich als Notar arbeitet, dass daneben keiner weiteren Amtstätigkeit nachgehen, sofern es sich dabei um eine bezahlte Arbeit handelt. Auch ein weiterer gewerblicher Beruf ist nicht zulässig. Wer sich für eine Nebentätigkeit interessiert, muss einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Diese erteilt eine Genehmigung – oder verwehrt diese.

Auch eine Tätigkeit in einem Aufsichtsrat oder Vorstand eines Unternehmens muss genehmigt werden. Selbst die Notare, die als Berater eines Unternehmens fungieren wollen, müssen dafür die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einholen. Wer hingegen als Anwaltsnotar arbeitet, kann ebenfalls als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater tätig sein. Hierfür muss keine separate Genehmigung eingeholt werden.

Um hauptberuflich als Notar arbeiten zu können, muss eine Stelle als Notarassessor besetzt werden. Dabei handelt es sich um spezielle Ausbildungsstellen bei der Justizverwaltung der Länder. Zuständig ist jeweils die Verwaltung in dem Bundesland, in dem der angehende Notar später auch arbeiten möchte. Die örtliche Notarkammer überweist den Notarassessor an einen Notar, wo dieser seine Ausbildung absolvieren kann. Gleichzeitig übernimmt der Notarassessor die Vertretung von Notaren im zuständigen Kammerbezirk, wenn sich diese im Urlaub befinden oder aufgrund einer Krankheit nicht tätig werden können.

Die Ausbildung des Notarassessors zieht sich über drei Jahre. Der Betreffende hat die Möglichkeit, sich auf eine frei werdende Stelle im Kammerbezirk zu bewerben. Sofern die Bewerbung von Erfolg gekrönt ist, wird der Anwärter durch die Notarkammer angehört. Danach kann die Ernennung zum Notar durch die Landesjustizverwaltung erfolgen. Der Notar bekommt im Folgenden einen Amtssitz zugewiesen, diesen darf er sich also nicht frei aussuchen. Sein Amtsbereich erstreckt sich in der Regel auf den Bezirk, in dem auch das Amtsgericht tätig ist, welches den Amtssitz des Notars beinhaltet.

Der freiberufliche Anwaltsnotar

Wer als Anwaltsnotar arbeiten möchte, muss seit mindestens fünf Jahren als zugelassener Rechtsanwalt tätig sein. Außerdem muss eine dreijährige Berufspraxis in dem Amtsbereich, in dem der Notar tätig werden möchte, vorweisbar sein. Hier muss der Betreffende hauptberuflich gearbeitet haben. Außerdem ist der Nachweis bestimmter Fortbildungen und Abschlüsse nötig. Dazu kommt das Bestehen der notariellen Fachprüfung, das ebenfalls nachgewiesen werden muss.

Die Bestellung selbst verläuft vergleichbar mit der Bestellung zum hauptberuflichen Notar. Die Vorgaben sind aus dem Grunde so streng, weil Notare und Anwaltsnotare höchste staatliche Funktionen ausüben und Tätigkeiten übernommen haben, die früher einmal nur den Gerichten vorbehalten waren. Notare führen das jeweilige Landeswappen, was die Hoheitlichkeit ihrer Aufgaben und Funktionen verdeutlicht.

Kosten und Gebühren des Notars

Der Notar oder der Anwaltsnotar kann seine Gebühren nicht selbst festlegen, insofern hat er als Freiberufler nicht die Möglichkeit, sein Honorar zu bestimmen und eine gewünschte Gewinnspanne zu erreichen. Die Gebühren sind bundeseinheitlich und richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

Abweichende Vereinbarungen bezüglich der Kosten sind gesetzlich verboten. Die Kostenrechnungen, die die Notare ausstellen, werden durch die Notarkasse und die Landesgerichtspräsidenten in festen Abständen überprüft, was sicherstellen soll, dass der Notar unparteiisch ist. Die Notarkosten richten sich nicht danach, wie hoch der Aufwand für einen Vorgang ist. ES geht vielmehr nach dem Geschäftswert, was beispielsweise bei einem Grundstücksverkauf der Kaufpreis ist. Die Kosten steigen aber nicht linear zu dem Geschäftswert, sondern verhalten sich degressiv.

Im Vergleich zu anderen Freiberuflern ist der Notar damit bezogen auf das Honorar eingeschränkt, er hat hier keinen freien Handlungsspielraum.


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Der freiberufliche Notar
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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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