Der freiberufliche Steuerberater

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Kurze thematische Einführung

Steuerberater arbeiten freiberuflich und unterliegen daher nicht der Gewerbeordnung. Die Möglichkeit zur Zulassung des Steuerberaters sowie die Vorgaben bezüglich der Ausbildung sind detailliert i m Steuerberatungsgesetz zu finden, wozu auch eine Durchführungsverordnung zählt. Viele Beratungstätigkeiten dürfen nur von einem zugelassenen Steuerberater angeboten werden.

Berufsständisch werden die Steuerberater durch die Steuerberaterkammern in Deutschland vertreten. Diese sind unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer organisiert.

Was macht der freiberufliche Steuerberater?

Wie die Berufsbezeichnung bereits vermuten lässt, beschäftigt sich der Steuerberater mit der Hilfe in Steuerangelegenheiten. Er berät seine Mandanten und vertritt sie sogar in Prozessen vor dem Finanzgericht. Der Steuerberater ist der richtige Ansprechpartner für alle betriebswirtschaftlichen Fragen eines Unternehmers.

Die Tätigkeit kann auch angestellt ausgeübt werden, die Mehrheit der Steuerberater arbeitet jedoch in einer eigenen Kanzlei auf freiberuflicher Basis. Die Aufgaben des Steuerberaters liegen in der Beratung für eine optimale Gestaltung der Steuerverpflichtung seiner Mandanten. Es werden Buchführungen und Jahresabschlüsse erstellt, außerdem die Steuererklärungen für Freiberufler und Privatpersonen angefertigt.

Darüber hinaus werden die eingehenden Steuerbescheide überprüft und die Mandanten werden in allen Rechtsstreitigkeiten, die einen finanziellen Hintergrund haben, vertreten. Im Detail sind es die folgenden Aufgaben, die ein Steuerberater erfüllt:

  • Erledigung der Buchführung für Unternehmen und gewerbliche Mandanten
  • Erledigung der Aufzeichnungen für Freiberufler
  • Übernahme der Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Erstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen
  • Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung für Freiberufler und Kleinunternehmer
  • Anfertigung der Steuererklärung für gewerbliche und private Kunden
  • Vertretung der Mandanten vor Finanzbehörden und Finanzgerichten
  • Vertretung der Mandanten in Steuerstrafsachen und Steuerordnungswidrigkeiten
  • Beratung der Mandanten in Bezug auf die Gestaltung der Steuern sowie bezogen auf betriebswirtschaftliche Fragen
  • Unterstützung bei Bankverhandlungen
  • Rating
  • Vermögensverwaltung
  • Steuerliche Beratung bei Existenzgründungen und in Sanierungsfällen
  • Beratung hinsichtlich der Sozialversicherungen für gewerbliche und freiberufliche Mandanten
  • Gutachtertätigkeiten
  • Testamentseröffnungen
  • Bewertung von Unternehmen

Der Steuerberater darf jedoch keine Beratung in anderen Rechtsgebieten übernehmen. Dies obliegt den Rechtsanwälten und fällt in die sogenannte Vorbehaltsaufgabe. Auch Jahres- und Konzernabschlüsse dürfen nicht geprüft werden, weil dies in das Aufgabenfeld der Wirtschaftsprüfer gerechnet wird. Ein Steuerberater muss diese Tätigkeiten nicht komplett allein ausüben, er kann auch auf fachlich versierte Mitarbeiter setzen. Steuerfachwirte und Steuerfachangestellte unterstützen den Steuerberater in seinen Beratungsleistungen.

Diese Mitarbeiter arbeiten aber weisungsgebunden und unterliegen der fachlichen Aufsicht und der speziellen Verantwortung des Steuerberaters. Nur unter diesen Voraussetzungen gilt jener weiterhin als Freiberufler, selbst wenn er Personal beschäftigt. Die Gebühren des Steuerberaters für die genannten Leistungen wird nach der Steuerberatungsvergütungsordnung berechnet. Als Grundlage wird der Gegenstandswert genommen oder es wird der Zeitfaktor angesetzt.

Wichtig: Der Steuerberater muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, denn er haftet für die Richtigkeit seiner Beratung dem Mandanten gegenüber.

Wer darf als freiberuflicher Steuerberater arbeiten?

Als Steuerberater darf nur tätig werden, wer von der zuständigen Steuerberaterkammer bestellt wurde. Als Voraussetzung dafür gilt, dass die Steuerberatungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Diese ist in ihren Inhalten im Steuerberatungsgesetz geregelt. Möglich ist auch eine Befreiung von dieser Prüfung. Für die Bestellung als Steuerberater ist ferner wichtig, dass eine persönliche Eignung des Antragstellers vorliegt. Das heißt, er muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und darf keine strafrechtliche Verurteilung in seinem Lebenslauf haben.

Außerdem ist der Abschluss der bereits erwähnten Berufshaftpflichtversicherung wichtig, hierfür muss eine Deckungszusage seitens der Versicherung vorliegen. Wer nicht sofort als Freiberufler startet, sondern erst einmal angestellt tätig wird, muss in die Berufshaftpflichtversicherung seines Arbeitgebers aufgenommen werden.
Auch dafür ist der Nachweis nötig.

Die Bestellung als Steuerberater erfolgt durch die Vergabe einer Urkunde. Auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer können eine gewisse Hilfeleistung in Steuersachen geben, sie müssen dafür nicht als Steuerberater bestellt worden sein.

Die Prüfung für den Steuerberater

Die Prüfung zum Steuerberater erfolgt über den akademischen Weg des Studiums. Hier muss ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen worden sein. Daran muss sich die praktische Tätigkeit im Steuerrecht anschließen. Die Dauer der Praxistätigkeit liegt zwischen zwei und drei Jahren. Auch über eine kaufmännischer Ausbildung ist der Weg zur Prüfung zum Steuerberater frei.
Dann schließt sich an die Ausbildung eine zehnjährige praktische Tätigkeit an, die im Bereich des Steuerrechts liegen muss. Erst dann ist die Zulassung zur Prüfung zum Steuerberater möglich. In der Regel wird die Ausbildung zum Steuerfachangestellten gewählt. Nach der Prüfung kann die Bestellung zum Steuerberater erfolgen.
Erst dann darf sich der Betreffende als Steuerberater bezeichnen und diesen Titel öffentlich führen. Die Bestellung ist zulässig, wenn eine selbstständige Tätigkeit auf diesem Gebiet nachgewiesen werden kann. Nicht möglich ist die Bestellung, wenn

  • keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen
  • eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt
  • eingeschätzt wird, dass der Betreffende kein öffentliches Amt bekleiden kann
  • nicht nur vorübergehende gesundheitliche Gründe gegen die Ausübung des Berufs sprechen
  • das allgemeine Verhalten die Sorge begründet, dass der Antragsteller seinen Berufspflichten nicht nachkommen kann
  • der Bewerber eine mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbare Tätigkeit ausübt
  • keine Deckungszusage durch die Berufshaftpflichtversicherung vorliegt

Zusammenarbeit und Kooperation zwischen Freiberuflern

Ein Steuerberater muss nicht zwingend allein tätig werden. Er hat auch die Möglichkeit, sich mit mehreren Steuerberatern zusammenzuschließen und eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Hier kann eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft entstehen, wofür aber Vorstand oder Geschäftsführer mehrheitlich Steuerberater sein müssen.

Wird eine Aktiengesellschaft gegründet, ist übt der einzelne Steuerberater keine freiberufliche Tätigkeit mehr aus. Hier liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Doch auch freiberufliche Steuerberater können Kooperationen mit anderen Freiberuflern eingehen, die sich auf einzelne Projekte beziehen oder von Dauer sind. So gibt es auch für sie die Möglichkeit unter freiberuflichen Steuerberatern, eine GbR oder eine Personengesellschaft zu gründen.

In der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in der Regel eine Sozietät gegründet. Die Partnerschaftsgesellschaft kann mit beschränkter Berufshaftung erfolgen. Auch eine Bürogemeinschaft kann gegründet werden. Werden überwiegend Treuhandtätigkeiten übernommen, können sich Steuerberater in einer Kommanditgesellschaft oder einer GmbH & Co. KG zusammenschließen. Selbst die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft ist durchführbar und rechtlich möglich.

Einige Steuerberater schließen sich mit Freiberuflern anderer Berufe zusammen und bieten so eine Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt an. Werden Nicht-Steuerberater in die Gesellschaft aufgenommen, so dürfen sie sich nicht auf einer Ebene mit den Anteilseignern befinden und auch keine Mitglieder der Unternehmensleitung sein. Durch die Kooperation mit Rechtsanwälten ist es für den Steuerberater möglich, umfassendere Leistungen anzubieten und den Mandanten ein großes Portfolio an Leistungen zu präsentieren. Hier können die angebotenen Dienstleistungen ergänzt werden, sodass auf rechtlicher und steuerrechtlicher Ebene sämtliche Angebote vorhanden sind.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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