Steuer-Tipp: häusliches Arbeitszimmer des Freiberuflers

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 20. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Laut Definition handelt es sich bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum, der der Ausübung der beruflichen Tätigkeit dient und im direkten Umfeld des Steuerpflichtigen liegt. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit muss in diesem Zimmer liegen, ansonsten sind die Aufwendungen dafür nicht absetzbar. Diese Beschränkung gilt aber nur für das häusliche Arbeitszimmer.

Im Gegensatz dazu steht die Betriebsstätte, die außerhalb des persönlichen Umfelds des Steuerpflichtigen liegt und wofür die Ausgaben voll und ganz als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Werden in einem Raum lediglich die Akten und Unterlagen aufbewahrt, so gilt der Archivraum dennoch als Arbeitszimmer. Ein wichtiges Kriterium für die Anerkennung als Arbeitszimmer ist auch, dass hier kein Publikumsverkehr vorliegen darf. Genauer gesagt, darf es kein wesentlicher Publikumsverkehr sein, der gelegentliche Empfang eines Kunden durch den Korrektor oder Texter ist nicht verboten.

Ein selbstständiger Übersetzer also kann durchaus ein häusliches Arbeitszimmer führen, wenn er hier nicht dauernd Besprechungen und Kundenempfänge abhält.

Lebt der Freiberufler in einem Mehrfamilienhaus und mietet zum Beispiel die Kellerräume für seine Arbeit an, so hat er damit ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Voraussetzung für das häusliche Arbeitszimmer ist also das Vorhandensein einer internen Verbindung des beruflichen mit dem privaten Lebens.

Teilweise verlangt das Finanzamt einen Nachweis der tatsächlichen Nutzung des Arbeitszimmers. Wer als freiberuflicher Lektor zum Beispiel in einer Zweiraumwohnung lebt und davon ein Zimmer als Arbeitszimmer deklarieren möchte, wird mit Nachfragen rechnen müssen. Denn es kann sein, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass das Zimmer auch in erheblichem Maße privat genutzt wird, einfach aufgrund der Enge der Wohnung.

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Was kann beim Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden

Abgesetzt werden können für das häusliche Arbeitszimmer zum Beispiel die Kosten für den Stromanschluss. Mietkosten kommen in der Regel nicht in Betracht. Abgesetzt werden können also nur die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Unterhaltung des Raums als häusliches Arbeitszimmer anfallen. So können auch Renovierungskosten abgesetzt werden, wobei hierbei nur die Handwerkerleistungen berücksichtigt werden.

Das Material kann nicht abgesetzt werden. Aber auch die Einrichtung des Zimmers kann steuerlich geltend gemacht werden. Die Grenze liegt bei den Möbeln, die üblicherweise nicht zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit benötigt werden. So kann zum Beispiel zwar der Schreibtisch abgesetzt werden, aber nicht der Fernsehschrank, wenn in dem Zimmer ein Literaturagent tätig sein will.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

Wann steuerlich absetzbar?

Viele Freiberufler haben ihren Arbeitsplatz zu Hause. Sie geben bei der Steuererklärung an, dass sie über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen und möchten die Kosten für Ausstattung, Strom und Versicherungen – natürlich anteilig – absetzen. Doch so ohne Weiteres erkennt das Finanzamt diese Kosten nicht an. Auch für 2013 gilt wieder, dass solch ein Arbeitszimmer zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt werden muss, damit es überhaupt als solches anerkannt wird.

Wer zum Beispiel eine Praxis oder Kanzlei hat und sich ein Arbeitszimmer zu Hause einrichten will, kann die entsprechenden Kosten in der Regel nicht absetzen. Immerhin liegt der berufliche Mittelpunkt nicht in diesem Raum.

Platzmangel macht’s möglich

Zu beachten ist, dass ein Platzmangel in Praxis oder Kanzlei dazu führen kann, dass ein Arbeitszimmer auch von den entsprechenden Freiberuflern steuerlich abgesetzt werden kann. Abzugsfähig wird das heimische Büro nämlich immer dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass an dem Hauptarbeitsort einfach nicht genügend Platz vorhanden ist. Zu Zwecken der Erledigung wichtiger beruflicher Aufgaben kann dieses Büro dann dennoch genutzt werden.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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