Kleingewerbeschein: Alles zur Anmeldung vom Kleingewerbe
Letzte Aktualisierung am: 26. September 2024
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Für viele beginnt der Weg in die Selbstständigkeit mit der Anmeldung eines eigenen Gewerbes. Um diesen Plan umzusetzen, ist in der Regel ein Gewerbeschein zwingend erforderlich. Doch wie können Sie einen Gewerbeschein bzw. Kleingewerbeschein beantragen? Was gilt für Freiberufler? Und: Gibt es überhaupt einen speziellen Kleingewerbeschein?
Inhaltsverzeichnis
Kleingewerbeschein im Überblick
Ein Gewerbeschein ist Pflicht, wenn Sie ein Gewerbe betreiben möchten. Sie erhalten ihn nach der Anmeldung Ihres Gewerbes beim Gewerbeamt. Einen speziellen “Kleingewerbeschein” gibt es nicht. Umgangssprachlich hat sich die Bezeichnung aber etabliert, wenn von der Anmeldung eines Kleingewerbes gesprochen wird.
Die Bundesländer und Städte legen die Bearbeitungsgebühren für einen Gewerbeschein jeweils selbst fest. Die Preise liegen meist zwischen 15 und 70 Euro.
Nein, Freiberufler sind von der Pflicht ausgenommen, ein Gewerbe anzumelden. Stattdessen müssen Sie Ihre Tätigkeit direkt dem Finanzamt melden. Mehr dazu hier.
Was ist ein Kleingewerbeschein?
Eine Gewerbeanmeldung ist auch immer mit bürokratischen Aufwand verbunden. Um dabei nicht den Überblick zu verlieren, ist es wichtig zu wissen, welche genauen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So lässt es sich vermeiden, dass Ihnen schon zu Beginn der Selbstständigkeit ärgerliche Fehler unterlaufen.
Für jeden Gewerbetreibenden ist der Gewerbeschein verpflichtende Voraussetzung um eine legale unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, oder wie die geplanten Jahresumsätze aussehen. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Freiberufler.
Da für Kleingewerbe mit niedrigen Jahresumsätzen eine steuerliche Sonderregelung existiert, liegt auch die Annahme nahe, dass es neben dem klassischen Gewerbeschein auch einen gesonderten Kleingewerbeschein gibt. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist es egal, welche Art von Gewerbe Sie anmelden: Die vorausgesetzte Gewerbeanmeldung bleibt gleich.
Um die Unterscheidung bereits zu Beginn deutlich zu machen, hat sich die umgangssprachliche Bezeichnung “Kleingewerbeschein” bei entsprechenden Gewerbeanmeldungen etabliert. Ein bestimmtes “Kleingewerbeschein-Formular” gibt es aber nicht. Planen Sie, ein Kleingewerbe anzumelden, müssen Sie im Vordruck lediglich ein paar Felder weniger ausfüllen. Weiterhin gibt es nach erfolgreicher Anmeldung Unterschiede in der Rechtsform des Gewerbes.
Wie können Sie einen “Kleingewerbeschein” beantragen?
Der Gewerbeschein bzw. Kleingewerbeschein wird bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung beantragt. Das zuständige Gewerbeamt befindet sich dabei je nach Gemeinde meist im Rathaus, Bezirks- oder Ortsamt. Die Anmeldung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
- persönliche Vorsprache beim Gewerbeamt
- schriftlicher Antrag
- Online-Anmeldung
Welche Möglichkeiten genau bestehen, hängt allerdings von dem konkreten Angebot des Amtes ab, bei dem Sie den Kleingewerbeschein beantragen.
Im Formular selbst müssen Sie insbesondere Ihre geplante Tätigkeit näher beschreiben. Sobald der Antrag bearbeitet ist, erhalten Sie den Gewerbeschein per Post, oder können Ihn direkt vor Ort beim Gewerbeamt abholen.
Was kostet ein Kleingewerbeschein?
Wenn Sie zunächst als Kleinunternehmer gründen wollen, stellt sich schnell die Frage nach den Kosten für einen Kleingewerbeschein. Pauschal lässt sich das jedoch nicht beantworten. Je nach Bundesland und Stadt fallen unterschiedlich festgesetzte Bearbeitungsgebühren an. Meist belaufen sich diese auf ca. 15 bis 70 Euro.
Mit einem Kleingewerbeschein Steuern sparen?
Damit Sie als Existenzgründer und Kleinunternehmer nicht zu stark belastet werden, wurde die sogenannte Kleinunternehmerregelung vom Gesetzgeber geschaffen. Diese hat Ihren Ursprung im § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG):
Die für Umsätze […] geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern […] nicht erhoben, wenn der […] bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
§ 19 Absatz 1 Satz 1 UStG
Konkret heißt das also: Wenn Sie in Ihrem Gründungsjahr insgesamt einen Gesamtumsatz von 22.000 Euro nicht übersteigen, entfällt für das jeweilige Jahr die Verpflichtung, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ebenfalls entfällt mit einem Kleingewerbeschein die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung. Soll der Vorteil aufrechterhalten werden, gilt für die Folgejahre:
- Der Umsatz darf im vorangegangen Jahr 22.000 Euro nicht übersteigen und
- im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht größer als 50.000 sein.
Ursprünglich galt für die Kleinunternehmerregelung eine Obergrenze von 17.500 Euro. Zum 01.01.2020 wurde der Betrag aber auf die jetzt geltenden 22.000 Euro erhöht.
Kleingewerbeschein: Was gilt für Freiberufler?
Eine Gewerbe- oder Kleingewerbeschein ist für alle Pflicht, die ein Unternehmen bzw. ein Gewerbe gründen wollen. Für Freiberufler (Freelancer) gibt es jedoch eine Ausnahme: Die Verpflichtung zur Anmeldung beim Gewerbeamt besteht für sie nicht. Stattdessen kann eine freiberufliche Tätigkeit direkt beim Finanzamt angemeldet werden.
Zusätzlich gelten noch weitere Erleichterungen für Freiberufler:
- es wird keine Gewerbesteuer erhoben
- keine Bindung an das Prinzip der doppelten Buchführung
- keine Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK)
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