Steuerpflichtige Umsätze des Freiberuflers

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 13. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Steuerfreie Leistungen für Heilberufe

Steuerfreie Leistungen für Heilberufe

 

Die betrieblichen Einnahmen eines Freiberuflers unterliegen generell der Umsatzsteuer, wenn keine Umsatzssteuerbefreiung zum Tragen kommt, wie das etwa in Heilberufen der Fall ist. Auch die Kleinunternehmerregelung kann Anwendung finden. Wenn sich der Umsatz des Freiberuflers auf maximal 17.500 Euro im vorigen Jahr und auf höchstens 50.000 Euro im laufenden Jahr beläuft, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht ist damit möglich.

Hinweis: Auf Antrag hin kann die Umsatzsteuer jedoch dennoch berechnet werden.

Umsätze mit 19 Prozent Steuer

Die einzelnen Berufsgruppen können unterschiedliche Steuerhöhen berechnen. Generell fallen 19 Prozent an, davon gibt es jedoch Ausnahmen, auf die gleich noch eingegangen werden soll. So berechnen Architekten, Ingenieure, Gutachter, der Notar, der Patentanwalt oder auch der Steuerberater oder der Wirtschaftsprüfer den Regelsteuersatz. Der Zahnarzt muss ebenfalls 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen, wenn er zahntechnische Leistungen erbringt.

Umsätze mit 7 Prozent Steuer

Mit lediglich 7 Prozent Umsatzsteuer sind Leistungen der Berufsgruppenzugehörigen behaftet, die eine Leistung erbringen, welche unter das Urheberrecht fällt. Ein Künstler also, wie ein Bildhauer, Maler oder Autor, kann daher den ermäßigten Steuersatz anwenden.

Wichtig: Für alle anderen gilt, dass sie entweder unter die Regelbesteuerung fallen oder gänzlich steuerbefreit sind.

Steuerfreie Leistungen

Eine Reihe von Berufsgruppen erbringt Leistungen, die generell steuerbefreit sind. Hier sind beispielsweise alle Angehörigen der Heilberufe zu nennen, also Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen, Krankengymnasten oder auch der Zahnarzt, der zahnärztliche und keine zahntechnischen Leistungen erbringt. Freiberufliche Lehrer sind ebenfalls von einer Umsatzsteuererhebung befreit. Die Steuerbefreiung kommt ebenfalls zum Tragen, wenn Gegenstände veräußert werden, die nachweislich für die Berufsausübung als steuerbefreiter Freiberufler notwendig sind.

Die Steuerbefreiungen gelten auch dann, wenn die freiberufliche Tätigkeit in einer Personengesellschaft ausgeübt wird.

Ausweisen in der Umsatzsteuererklärung

In der Umsatzsteuerjahreserklärung müssen Sie in Abschnitt C die steuerpflichtigen Umsätze nennen. Die Bemessungsgrundlagen werden dabei in vollen Euro angegeben, in der Steuerspalte werden die Summen aufgeschlüsselt in Euro und Cent. Angegeben werden dabei die Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die die Basis des Unternehmens bilden, also seinem eigentlichen Zweck dienen, und die Leistungen, die nur gelegentlich vorkommen (etwa bei der Veräußerung einer Geschäftsausstattung).

Auf Antrag hin kann die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorgenommen werden, was möglich ist, wenn der Gesamtumsatz im Kalenderjahr 500.000 Euro nicht überstiegen hat oder wenn der Unternehmer nicht der Buchführungspflicht unterliegt oder wenn er Freiberufler ist. Die meisten Freiberufler, die eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung erstellen, nutzen die Ist-Versteuerung..

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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