Umsatzsteuerfreie Rechnung ins EU-Ausland
Letzte Aktualisierung am: 2. Oktober 2024
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Für Rechnungen an einen Auftraggeber im Ausland gilt, dass hier natürlich ebenso die geforderten Anforderungen beachtet werden müssen. Allerdings geht es auch um die innergemeinschaftlichen Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind (innergemeinschaftlich heißt, dass die Leistung in einem EU-Land erbracht und in ein anderes Land der EU geliefert wurde, wobei keine Umsatzsteuer anfällt).
Wenn der Rechnungsempfänger, also der Kunden bzw. Auftraggeber im EU-Ausland ansässig ist und dort über eine gültige Umsatzsteuernummer verfügt, kann der Rechnungsbetrag über die Nettosumme laufen. Das heißt, dass die Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Allerdings müssen beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) auf der Rechnung angegeben werden.
Angaben auf einer umsatzsteuerfreien Rechnung ins EU-Ausland
- vollständiger Name und komplette Anschrift des Freiberuflers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Freiberuflers
- Datum der Rechnung
- vollständiger Firmenname und komplette Anschrift des Kunden
- fortlaufende Rechnungs-Nummer
- Rechnungsbetrag und Zeitpunkt der Lieferung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Kunden
- Hinweis auf umsatzsteuerfrei und internationale Bankverbindung
Werden umsatzsteuerfreie Rechnungen an einen Kunden bzw. Auftraggeber in das EU-Ausland erstellt, so muss die dazugehörige Rechtsgrundlage immer angegeben werden. Außerdem muss auf eine eventuelle Steuerpflicht des Auftraggebers hingewiesen werden, wobei diese Information rein formal gesehen in deutscher Sprache gegeben werden kann. Wenn möglich, sollte diese Information aber zumindest in englischer Sprache oder besser noch, in der Landessprache angegeben werden. Das heißt, der Übersetzer oder Dolmetscher erbringt seine Leistung für einen Kunden im Ausland und schreibt seine Rechnung. Er muss sich dabei an die formalen Vorgaben halten und den Hinweis aufbringen, dass die Übersetzung oder die erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Wichtig für den internationalen Zahlungsverkehr ist, dass auf der Rechnung der „International Bank Account“ angegeben wird, nicht nur die Angaben zum normalen inländischen Girokonto. Die Auslandsumsätze müssen dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung getrennt von den inländischen Einnahmen mitgeteilt werden. Zudem müssen die so genannten „zusammenfassenden Meldungen“ an das Bundeszentralamt für Steuern gemacht werden. Darin wird die Höhe der Auslandsumsätze genau benannt.
Eine gute weitere Quelle zu diesem Thema ist die Website des Bundeszentralamtes für Steuern.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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