Arbeitnehmerähnliche Person oder Selbstständige
Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024
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Neben den Angestellten und den Selbstständigen gibt es eine dritte Gruppe, die durch die Arbeitnehmerähnlichen dargestellt wird. Diese sind zwar im Grunde genommen selbstständig, dennoch liegt aber eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber vor. Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Sozialversicherung.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitnehmerähnliche Personen
Arbeitnehmerähnliche Personen dürfen nicht mit den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen verwechselt werden. Erstere gelten als extrem vom Auftraggeber abhängig und damit sozial schutzbedürftig. Eigentlich sind diese Menschen selbstständig, doch sie sind eng an den Auftraggeber gebunden. Dies macht sie im Prinzip vergleichbar mit einem normalen Arbeitnehmer.
Für die Eingruppierung als arbeitnehmerähnliche Person werden folgende Kriterien einbezogen:
- Der Gesamtverdienst stammt mindestens zur Hälfte von einem Auftraggeber.
- Für Künstler und Publizisten: Der Gesamtverdienst stammt zu mindestens einem Drittel von einem Auftraggeber.
- Die zu erbringende Leistung ist persönlich möglich und bedarf nicht der Hilfe von Mitarbeitern.
- Die Arbeitsweise ist vergleichbar mit der eines Angestellten: Schreiben von Artikeln auf Bestellung, Nutzung der Räume des Auftraggebers usw.
Die Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber wird dabei nicht ausgeschlossen, jedoch machen die Gesamteinkünfte durch die Kunden nur die Hälfte des Einkommens aus. Es geht auch nicht um die Erfüllung einzelner Aufträge, die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Auftraggeber muss auf Dauer angelegt sein. Ob es sich dabei aber um Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt, spielt keine Rolle. Die Rechte und Pflichten der arbeitnehmerähnlichen Personen sind vergleichbar mit denen, die auch einem Selbstständigen zustehen.
Dazu kommen allerdings weitere Rechte. So muss der Auftraggeber Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz gewähren – der Urlaub muss dabei sogar bezahlt sein.
Hinweis: In einigen Bundesländern bekommen arbeitnehmerähnliche Personen einen Bildungsurlaub zugesprochen.
Das Arbeitsgericht ist für arbeitnehmerähnliche Personen, die Streit mit ihrem Auftraggeber haben, die richtige Anlaufstelle. Für die Betreffenden dürfen Tarifverträge abgeschlossen werden, was bislang vor allem für Medienberufe genutzt wurde. Nicht anwendbar hingegen sind die Regelungen zum allgemeinen Kündigungsschutz, zum Mutter- und Schwerbehindertenschutz.
Das Dienstvertragsrecht ist für arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar. Dieses besagt zum Beispiel, dass der Auftragnehmer einen Entgeltanspruch bei unverschuldeter Verhinderung geltend machen kann.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Verschiedene Gruppen von Selbstständigen sehen sich der Pflicht zur Rentenversicherung gegenüber. Dies ist zum Beispiel für die Selbstständigen der Fall, die zwar auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen tätig sind (also nicht als Scheinselbstständige gelten), die aber keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die größtenteils für einen einzigen Auftraggeber tätig sind.
Das schließt nicht mehrere Auftraggeber aus, die übrigen haben jedoch nur einen geringen Anteil am wirtschaftlichen Einkommen des Selbstständigen. Auch muss die Zusammenarbeit mit dem Hauptauftraggeber auf Dauer angelegt sein. Sind diese Kriterien erfüllt, wird der Selbstständige als arbeitnehmerähnlich bezeichnet und muss sich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Teilweise ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. (siehe unseren Beitrag: gesetzliche Rente für Freiberufler)
Künstler und Publizisten sind von dieser Regelung ausgenommen, weil sie ohnehin gesetzlich pflichtversichert sind und einen Anspruch auf Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen durch die Künstlersozialkasse haben. (siehe hierzu unseren Beitrag KSK-Pflicht für Künstler und Publizisten)
Ein Beispiel:
Der Grafikdesigner, der mit seinem Auftraggeber einen Pauschalvertrag geschlossen hat, ist pflichtversichert. Dieser Pauschalvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und das daraus resultierende Honorar des Grafikers macht rund 5/6 seines gesamten Einkommens aus. Kommt der arbeitnehmerähnliche Selbstständige seiner Pflicht zur Meldung bei der Rentenversicherung nicht nach, muss er gegebenenfalls hohe Nachzahlungen – auch für Jahre rückwirkend – hinnehmen.
In dem Fall ist das Bestreben des Selbstständigen verständlich, sich als Scheinselbstständiger zu präsentieren. Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige fällt der volle Satz zur Rentenversicherung an.
Diese Hinweise zur Sozial- und Rentenversicherungspflicht stammen vom
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