Berechnung der Einkommensteuer
Letzte Aktualisierung am: 8. September 2024
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Die Einkommenssteuer des Freiberuflers wird auf Grundlage der Gewinnermittlung berechnet. Diese kann durch Bilanzierung oder – wohl in den meisten Fällen – durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung erfolgen. Für die Steuer werden sämtliche Einkünfte zugrunde gelegt, wobei für die meisten Freiberufler wohl die „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ relevant sein dürften. Dennoch müssen natürlich weitere Einkünfte angegeben werden, die gegebenenfalls die Steuerlast erhöhen.
Hinweis: Die Einkommenssteuer ist eine Quellensteuer, weil sie direkt am Ort ihrer Entstehung abgezogen wird.
WAS WIRD BESTEUERT?
Generell wird erst dann die Einkommenssteuer fällig, wenn die Einkünfte 8.004 Euro im Jahr übersteigen. Dann gilt allerdings, dass schon der erste Cent nach dieser Grenze steuerpflichtig ist. Insgesamt kennt das Finanzamt sieben verschiedene Einkommensarten, welche auch in der unten befindlichen Tabelle genannt werden. Unter Einkünften werden steuerrechtlich nicht sämtliche Einnahmen gesehen: Genau genommen handelt es sich bei den Einkünften um die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben. Für einen Freiberufler ist das der Gewinn.
Für jede Einnahmeart gibt es in der Steuererklärung eine andere Anlage, die ausgefüllt werden muss. Steuerfreie Einnahmen müssen ebenfalls in der Steuererklärung erfasst werden. Dazu zählen unter anderem Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Zahlungen aus den Sozialkassen.
Steuerfrei sind diese Einnahmen aber nur zum Zeitpunkt der Zahlung, denn sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das wiederum bedeutet, dass sie nachträglich versteuert werden müssen und den Gesamtsteuersatz geringfügig erhöhen können.
ERKLÄRUNG ZUR TABELLE
Nutzen Sie die unten stehende Tabelle zur Errechnung Ihrer Einkommenssteuer. Geben Sie dafür die geforderten Daten zu den verschiedenen Einkunftsarten ein.
Berechnung der Einkünfte des Freiberuflers | |
---|---|
1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit | € |
2. Einkünfte aus Gewerbetrieb | € |
3. Einkünfte aus Land- und Forstwirschaft | € |
4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit | € |
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen | € |
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | € |
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG | € |
Summe der Einkünfte | € |
./. Altersentlastung abziehen | – € |
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende abziehen | – € |
./. Abzug für Land- und Forstwirtschaft | € |
= Gesamtbetrag der Einkünfte | € |
./. Sonderausgaben abziehen | € |
./. außergewöhnliche Belastungen abziehen | € |
Einkommen | € |
./. Freibetrag für Kinder, wenn günstiger als Kindergeld | € |
= zu versteuernde Einkommen | € |
Alle sieben Einkunftsarten ergeben zusammen die Summe der Einkünfte. Abgezogen werden können dafür bestimmte Entlastungsbeträge. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden nun noch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Diese können Sie aber nur geltend machen, wenn Sie keine pauschalen Betriebsausgaben ansetzen. Darauf folgt der Abzug des Kinderfreibetrags, sofern ein solcher in Anspruch genommen werden kann.
Letztendlich ergibt sich daraus das zu versteuernde Einkommen.
Beachten Sie: Bei getrennter Veranlagung oder für Alleinstehende kommt dann die Grundtabelle zum Tragen, für Verheiratete, die zusammen veranlagt werden, gilt die Splittingtabelle.
Aus den entsprechenden Tabellen lassen sich die zu zahlenden Steuertarife ablesen. Außerdem werden Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen. Erst ganz am Ende dieser doch recht umfangreichen Berechnungen erhalten Sie den Betrag, der als Aufwendung für die Steuer auf Sie zukommt. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer und gehört den so genannten Abschnittssteuern an. Sie wird im Rahmen der jährlich anfallenden Steuererklärung berechnet.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.
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