Betriebsausgabe: Fachliteratur und Fortbildung
Letzte Aktualisierung am: 2. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Die Kosten für Fachliteratur und Fortbildung sind als Betriebsausgaben absetzbar. Allerdings muss der Bezug zum Unternehmen tatsächlich gegeben sein. Zudem ist darauf zu achten, dass vor allem Prüfungsgebühren nicht der Umsatzsteuer unterliegen und somit auch nicht bei der Vorsteuer geltend gemacht werden können.
Inhaltsverzeichnis
Fachliteratur
Ausgaben für Fachliteratur können sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die Ausgaben selbst werden auf einem eigenen Konto erfasst. Der betriebliche Zusammenhang muss immer erkennbar sein. Wer zum Beispiel eine Fernsehzeitschrift als Betriebsausgabe deklarieren will, dürfte es schwer haben. Hier überwiegt der Anteil der privaten Unterhaltung, das berufliche Interesse ist in den meisten Fällen kaum erkennbar. Auch der Bezug von Tageszeigungen fällt in der Regel nicht unter die Betriebsausgaben. Eine Ausnahme bildet hier das „Handelsblatt“, diese Zeitung gilt als Wirtschaftszeitung und damit als Fachliteratur.
Wer eine Zeitung, ein Buch oder eine Zeitschrift als Betriebsausgabe ansetzen möchte, obwohl hier im besten Fall eine „Branchenfremdheit“ vorliegt, muss den Grund für die Ausgabe angeben. So können beispielsweise Recherchen in dem entsprechenden Medium notwendig gewesen sein, um sich auf ein Kundengespräch ausreichend vorzubereiten.
Hinweis: Ein handschriftlicher Vermerk auf dem Kassenbeleg ist immer sinnvoll.
Werden durch den Freiberufler Bücher erworben, so sollte hier auf die korrekte Benennung des Titels geachtet werden. Auch der Ausweis der Vorsteuer sollte vorhanden sein, damit diese später abzugsfähig ist. Ein Beleg mit dem Vermerk „Fachliteratur“ ist nicht ausreichend. Wichtig ist auch, dass Verlagsdrucksachen nur mit einer Mehrwertsteuer von sieben Prozent behaftet sind. Beim gemeinsamen Kauf von privaten und geschäftlichen Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern ist auf eine getrennte Auflistung der einzelnen Titel zu achten. Das gilt auch dann, wenn die gesamte Literatur vom Geschäftskonto bezahlt wurde.
Fortbildungskosten
Werden neue Kenntnisse erworben, die für den betrieblichen Einsatz wichtig sind, so wird das als Fortbildung bezeichnet. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Fernstudium begonnen wird, bei dem das unternehmerische Wissen ausgebaut werden soll. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen hier die Seminar- und Lehrgangskosten, die Kosten für Prüfungen oder die Aufwendungen für die einzelnen Kurse. Werden Fachbücher gekauft oder müssen für die Fortbildung Lehrgangsmittel beschafft werden, so zählen die Aufwendungen dafür ebenfalls als Betriebsausgaben.
Die Fahrtkosten zum Lehrgangsort können ebenfalls angesetzt werden, und zwar mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Zudem können Übernachtungs- und Verpflegungskosten berücksichtigt werden. Handelt es sich bei den Veranstaltungen um Dienstleistungen, auf die die Umsatzsteuer aufgerechnet wird, so ist der Abzug der Vorsteuer durch den Freiberufler zulässig.
Kosten für die Fortbildung der Mitarbeiter
Ein Selbstständiger kann die Kosten, die ihm im Rahmen der Fortbildung seiner Mitarbeiter entstehen, als Betriebsausgaben ansetzen. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Seminare, Eintrittsgelder, Tagungsgelder oder Aufwendungen für Unterlagen. Auch Übernachtungs- und Fahrtkosten sind hier mit anzurechnen.
Kosten für die Fortbildung des Unternehmers
Die Aufwendungen, die im Rahmen der Fortbildung des Unternehmers entstehen, müssen unterschieden werden: Einmal in die Kosten der eigenen Ausbildung und einmal in die Kosten der Weiterbildung im erlernten Beruf. Bei einer beruflichen Fortbildung werden die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen. Die Kosten, die für eine Ausbildung in einem nicht erlernten Beruf entstehen, zählen hingegen als Sonderausgaben und können nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden. Diese Sonderausgaben werden im Rahmen der Steuererklärung durch den Freiberufler angegeben.
Hinterlassen Sie einen Kommentar