Freie Mitarbeit als Nebentätigkeit

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Freie Mitarbeit als Nebentätigkeit
Freie Mitarbeit als Nebentätigkeit

Die freie Mitarbeit kommt nicht nur als Haupttätigkeit in Betracht, sondern ist auch im Nebenerwerb denkbar. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Aspekten zu berücksichtigen, damit die erfolgreiche Nebentätigkeit nicht durch Recht und Gesetz zum Scheitern verurteilt ist. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Punkte dazu.

Genehmigungen

Es kann sein, dass die Ttätigkeit genehmigungspflichtig ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie sich in der Erziehungszeit befinden. Sie müssen Ihren Arbeitgeber über Ihr Vorhaben in Kenntnis setzen und sein Einverständnis einholen. Freiberufler können auf die Schwierigkeit stoßen, dass ihr Beruf mit der gewünschten Nebentätigkeit unvereinbar ist. Das ist vor allem bei einem Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater der Fall. Die zuständige Kammer gibt Rat.

Sozialversicherungen

Auch bei einer freien Mitarbeit als Nebentätigkeit spielen die Sozialversicherungen eine Rolle. Gesonderte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen nicht abgeführt werden, wenn Sie bereits in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in der Familienversicherung abgesichert sind. Wenn die Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit wird, erlischt diese Regelung jedoch. Von einer Hauptberuflichkeit ist immer dann auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 18 Stunden beträgt, wenn Sie Angestellte haben oder wenn der Gewinn mehr als 345 Euro im Monat beträgt. Wenn eine Rentenversicherungspflicht besteht, aber monatlich nicht mehr als 450 Euro Gewinn verzeichnet werden, so besteht Versicherungsfreiheit.

Wichtig:  Bei mehreren Nebentätigkeiten, die rentenversicherungspflichtig sind, werden Gewinn und/oder Arbeitszeiten zusammengerechnet.

Keine Rentenversicherungspflicht hingegen besteht, wenn die freie Mitarbeit in Nebentätigkeit als geringfügig gilt und nebenher einem Mini-Job nachgegangen wird. Beide sind rentenversicherungsfrei.

Arbeitslosigkeit

Natürlich kann jeder, der arbeitslos ist, auch einer freien Mitarbeit nachgehen. Wichtig ist aber, ob Sie ALG I oder ALG II beziehen. Bezieher von ALG I dürfen pro Woche nicht mehr als 15 Stunden arbeiten. Bei einer längeren Arbeitszeit ist nicht mehr von einer Arbeitslosigkeit auszugehen. Das hat zur Folge, dass die Zahlung von ALG I eingestellt wird. Für Dozenten gilt, dass die Vorbereitungszeiten auf die reine Unterrichtszeit anzurechnen sind.

Teilweise erfolgt eine Anrechnung des Einkommens auf das ALG I. Dazu erfolgt eine Gewinnermittlung, in der Regel nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Betriebsausgaben können exakt nachweisbar oder mit 30 Prozent (maximal 614 Euro) angesetzt werden. Von dem verbleibenden Betrag werden noch einmal 165 Euro abgerechnet, dieser Betrag wird als Freibetrag gewährt. Der Rest wird auf das ALG I angerechnet.

Anrechnungsfrei bleibt das Einkommen aus der Nebentätigkeit jedoch, wenn Sie bereits in den 18 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate nebenberuflich tätig waren. Ebenfalls nicht angerechnet wird eine ehrenamtliche Nebentätigkeit, wenn die dafür erhaltene Aufwandsentschädigung 175 Euro pro Monat nicht überschreitet. Sie haben noch für mindestens drei Monate Anspruch auf ALG I? Dann können Sie einen Gründungszuschuss beantragen. Dieser wird allerdings nur dann gewährt, wenn Sie vollberuflich in die Selbstständigkeit einsteigen wollen.

Für Empfänger von ALG II gilt, dass eine freie Mitarbeit ohne zeitliche Begrenzung jederzeit möglich ist. Das Honorar wird anteilig auf das ALG II angerechnet. Das Einkommen wird hier wieder mit Hilfe einer Gewinnermittlung ausgerechnet. Von dem übrig gebliebenen Gewinn werden 100 Euro für Versicherungsbeiträge pauschal abgezogen. Der Gewinn beträgt zwischen 100 und 800 Euro? Dann bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei. Bei einem Einkommen zwischen 801 und 1200 Euro sind es immerhin noch 10 Prozent. Lesen Sie doch auch hierzu unseren Beitrag: Arbeitslosigkeit und freiberufliche Nebentätigkeit

Freie Mitarbeit für Eltern

Wer abhängig beschäftigt ist und in die Elternzeit geht, ist gesetzlich beitragsfrei in der Kranken- und Rentenversicherung abgesichert. Sie wollen jetzt eine Nebentätigkeit in freier Mitarbeit aufnehmen?Dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber um Erlaubnis fragen. Bleibt der Gewinn unter 450 Euro im Monat, bleibt alles wie gehabt. Überschreitet er jedoch diese Grenze, kann es sein, dass Beiträge zur Krankenversicherung erhoben werden.

Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Jedoch bekommen Sie nun nicht mehr das volle Elterngeld, denn das Einkommen wird auf dieses angerechnet. Das kann soweit gehen, dass Sie nur noch den Mindestbetrag von 300 Euro im Monat – gegebenenfalls plus Geschwisterbonus von 75 Euro – erhalten. Lesen Sie doch auch unseren Beitrag: Freiberufler in Elternzeit

Steuerpflicht

Einnahmen aus einer Nebentätigkeit müssen versteuert werden. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten, die einem gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dienen, sind jedoch bis zu 2100 Euro im Jahr steuerfrei. Dies wird gern auch als „Übungsleiterpauschale“ bezeichnet.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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