Wer ist Freiberufler?
Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Wer sich selbstständig machen möchte, stellt sich zu Beginn nicht selten die Frage: Freiberufler oder Gewerbetreibender? Bei einigen Berufen gibt es gar keine Diskussion, hier ist die Sachlage eindeutig. Bei anderen wiederum kommen Fragen auf und die Zuordnung ist nicht ganz so einfach. Dabei profitieren Freiberufler von einer Reihe von Vorteilen.
Inhaltsverzeichnis
Wichtige Kennzeichen für einen Freiberufler
Das wichtigste Merkmal für einen Freiberufler besteht in der direkten Verknüpfung der Ausbildung mit der selbstständigen Tätigkeit. Im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ist im § 1, Absatz 2 der Freie Beruf definiert: Hier heißt es, dass eine besondere berufliche Qualifikation vorliegen müsse oder eine schöpferische Begabung. Damit können persönliche, fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Dienstleistungen erbracht werden. Gleichzeitig ist von „Dienstleistungen höherer Art“ die Rede, wobei der Auftragnehmer im Interesse des Auftraggebers handelt und auch das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen muss.
Vereinfacht gesagt: Ein Freiberufler ist jemand, der einen Freien Beruf ausübt. Dabei gibt es eine Reihe von Abgrenzungsmöglichkeiten zu anderen beruflichen Tätigkeiten.
Diese sind im Einzelnen: Zu den Katalogberufen werden des Weiteren laut Partnerschaftsgesellschaftsgesetz auch die Berufe des Heilmasseurs, der Hebamme, des Diplom-Psychologen und des hauptberuflichen Sachverständigen gerechnet. Die Zuordnung zu den Tätigkeitsberufen kann nur im Einzelfall erfolgen und wird seitens des Finanzamts im Rahmen der Anmeldung eingehend geprüft. Die hier aufgeführten Berufe stellen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, neben diesen Berufen gibt es noch eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten. Allen gemein ist, dass sie auf einer entsprechenden Ausbildung sowie einer hohen persönlichen Qualifikation basieren.
Entscheidend ist immer die Art der Tätigkeit. Die Ausbildung wird zwar bei einer Einordnung mit herangezogen, ist jedoch nicht das letztendlich ausschlaggebende Kriterium. So kann es sein, dass ein Autor einen ganz anderen Beruf erlernt hat, aber das nötige Talent zum Verfassen von Büchern mitbringt.
Wer jedoch als Architekt oder Rechtsanwalt tätig werden möchte, muss dafür natürlich die entsprechende Ausbildung absolviert haben, Talent allein reicht hier nicht.
Als Freiberufler gilt ein Rechtsanwalt aber auch in dem Fall nicht, wenn er ein Personalleasingunternehmen leitet. Dann ist er Unternehmer und damit gewerblich tätig. Freiberufler haben die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR zu gründen.
Jeder der Gesellschafter muss dafür aber die entsprechenden Fachkenntnisse mitbringen. Ist das nicht der Fall und zählt einer der Gesellschafter nicht als Freiberufler, so wird die gesamte Gesellschaft als Gewerbebetrieb eingestuft. Das gilt auch dann, wenn einer der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Eine solche – wie zum Beispiel die GmbH – ist immer ein Gewerbebetrieb.
Hier stellt sich die Frage nach der Einordnung als freiberufliche Gesellschaft gar nicht mehr. Dabei ist auch unerheblich, welcher Tätigkeit die Gesellschafter nachgehen. Sie können zwar theoretisch als Freiberufler gelten, weil sie Ausbildung und Art der Tätigkeit in entsprechendem Maße vorweisen können.
Doch allein aufgrund der Tatsache, dass eine GmbH gegründet wurde, ist die Einstufung als Freiberufler nicht mehr möglich.
Freiberufler und die Kammerpflicht
Für viele Freiberufler gibt es die Pflicht zur Mitgliedschaft in den berufsspezifischen Kammern. Diese Kammern übernehmen die Interessenvertretung der Mitglieder und wachen über die Einhaltung der Berufspflichten, sind für die Gutachtenerstellung zuständig oder bieten Weiterbildungsprogramme an.
Freie Berufe, die kammerfähig sind, sind:
- Ärzte
- Apotheker
- Architekten
- Patentanwälte
- Rechtsanwälte
- Notare
- Beratend tätige Ingenieure
- Steuerberater
- Zahnärzte
- Tierärzte
- Wirtschaftsprüfer
- Psychotherapeuten
Für Steuerberater und Rechtsanwälte gilt zum Beispiel, dass sie nur eine Zulassung zur Arbeit in ihrem Beruf bekommen, wenn sie die Mitgliedschaft in der jeweiligen Kammer nachweisen können. Es handelt sich also nicht um eine freiwillige Mitgliedschaft.
Wer darf sich eigentlich Freiberufler nennen?
Wer ein Unternehmen gründet, möchte diesem natürlich einen Namen geben. Das gilt auch für Freiberufler, wobei hier besondere Regelungen zu beachten sind.
Auch Branchenbezeichnungen sind möglich und üblich (zum Beispiel „Steuerberater XY“ oder „Lektorat YZ“ ). Wird in den Vorschriften von einem Eigennamen gesprochen, so geht es dabei immer um den Familiennamen. Der Vorname des Freiberuflers kann mit aufgeführt werden, ist jedoch nicht gesetzlich gefordert.
Allerdings wird er in der Praxis gern hinzugenommen, weil damit eine eindeutigere Zuordnung möglich ist. Gerade diejenigen, die einen Allerweltsnamen tragen, unterliegen der Verwechslungsgefahr, wenn sie auf die Führung ihres Vornamens im Geschäftsverkehr verzichten. Die Regelungen bezüglich des Namens gelten sowohl für Katalogberufe als auch für katalogähnliche und Tätigkeitsberufe.
Für Freiberufler gilt, dass sie im Geschäftsbetrieb immer mit vollem Namen auftreten müssen, das heißt, sie müssen mit ihrem Nachnamen firmieren. Möglich ist auch die Verwendung eines Fantasienamens oder einer Buchstabenkombination.
Die Umsatzsteuererklärung
Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Das Finanzamt legt Wert darauf, die Umsätze zu überprüfen. So kann festgestellt werden, ob der betreffende Kleinunternehmer die Umsatzgrenze tatsächlich eingehalten hat oder ob er nicht doch zur Erhebung der Umsatzsteuer verpflichtet wird. Normalerweise ist das Formular für die Umsatzsteuererklärung schnell ausgefüllt.
Hier werden Name, Anschrift und Steuernummer eingetragen sowie der Umsatz für das abgefragte Jahr.
Wichtig: Es geht um den Umsatz, nicht um den Gewinn! Denn der Umsatz muss unter 17.500 Euro bleiben, damit die Kleinunternehmerregelung noch greift. Vorgeschrieben ist, dass die Umsatzsteuererklärung einmal jährlich abgegeben wird, und zwar zur üblichen Frist, zu der auch die Jahressteuererklärung eingereicht wird.
Einige Finanzämter haben jetzt aber bereits die Auskunft erteilt, dass ein Kleinunternehmer auch alle drei Jahre eine solche Erklärung abgeben kann, dies ist ausreichend. Die abgefragten Punkte zur Umsatzsteuer für ausländische Dienstleistungen sind meist nicht relevant, daher werden keine weiteren Eintragungen im Formular nötig. Dieses soll übrigens elektronisch ausgefüllt und übermittelt werden. Wer keinen Zugang zum ELSTER-System hat, kann unter bestimmten Bedingungen auch auf die Papiervariante zurückgreifen.
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Fazit und Zusammenfassung
Wer als Freiberufler tätig werden möchte, sollte sich vorab genau darüber informieren, ob seine gebotenen Leistungen als Katalogberuf, als katalogähnlicher oder als Tätigkeitsberuf gelten. Dann ist eine Zuordnung leicht. In allen anderen – unklaren – Fällen entscheidet das Finanzamt aufgrund der beschriebenen Tätigkeiten. Wer mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, kann hier Einspruch einlegen. Allerdings muss die Tätigkeit für sich sprechen, es sollte zudem eine dafür geeignete Ausbildung nachgewiesen werden können und/oder die persönliche und fachliche Eignung unwiderlegbar sein.
Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, unterliegen aber der Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht. Sie können als Kleinunternehmer tätig werden und sind Pflichtversicherte in der Sozialversicherung. Gleichzeitig genießen künstlerisch und publizistisch tätige Freiberufler in der Künstlersozialkasse einige Vorteile. Sie zahlen nur den halben Beitrag, die andere Hälfte schießt der Bund ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer der Arbeitgeber zu. Firmieren müssen Freiberufler immer mindestens mit ihrem Nachnamen, optional kann der Vorname geführt werden.
Hinweis: Auch die Branchenbezeichnung ist freiwillig zuzufügen. Ebenfalls möglich sind Fantasienamen, sie dürfen aber nie ohne den Zunamen geführt werden. Nur so ist die Möglichkeit der eindeutigen Zuordnung des Freiberuflers gegeben.
Autor: Jürgen Busch
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