Gesellschaftsvertrag + Muster

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 12. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag

Die Schriftform für einen Gesellschaftsvertrag ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch ist es sinnvoll, einen solchen in Schriftform festzuhalten, schon allein aus dem Grunde, damit so später Unklarheiten und Zweifel beseitigt werden können. Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, so muss der Gesellschaftsvertrag durch einen Notar beurkundet werden.

Form des Gesellschaftsvertrages

Grundsätzlich gilt für den Gesellschaftsvertrag die Formfreiheit, wenn eine Personengesellschaft gegründet wird. Hier kann der Gesellschaftsvertrag in mündlicher, schriftlicher oder notariell beurkundeter Form erfolgen. Wird eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet, so ist die Schriftform vorgesehen. Für die Kapitalgesellschaft gilt, dass die notarielle Form festgelegt ist.

Wird eine Verpflichtungserklärung eines Beteiligten vereinbart, so ist die Schriftform vorgegeben, hier ist die Formfreiheit also eingeschränkt. Einer notariellen Beurkundung bedürfen zum Beispiel Verträge über den Erwerb von Grundstücken.
Wenn ein Gesellschafter also ein Grundstück in das Unternehmen einbringt, so muss der Gesellschaftsvertrag zwingend in Schriftform geschlossen werden.

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Laut Gesetz gibt es kaum Vorgaben, wie der Gesellschaftsvertrag auszusehen hat. Die Inhalte sind nur zum Teil vorgegeben. Hier gilt der Grundsatz der freien Vertragsgestaltung. Das heißt, die gesetzlichen Vorgaben können so abgeändert werden, dass sie für die jeweilige Gesellschaft passend sind, allerdings müssen natürlich wenige Vorgaben eingehalten werden.

Das gilt zum Beispiel für die Einigung über die Firma bei einer Personenhandelsgesellschaft oder bei der Erklärung über die Höhe der Einlage bei einer Kommanditgesellschaft. Wichtig sind weiterhin folgende Inhalte:

  • Rechtsform
  • Name und Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Geschäftsjahr
  • Kündigung
  • Einlagen
  • Konten und Kapital
  • Bewertung erbrachter Leistungen oder eingebrachter Gegenstände
  • Stimmrechte
  • Geschäftsführer und seine Vertretung
  • Haftung
  • Gesellschafterversammlung
  • Jahresabschluss
  • Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Auflösung der Gesellschaft
  • Wettbewerbsabsprachen unter den Gesellschaftern
  • Schlussbestimmungen

Wird eine Gesellschaftsvertrag geschlossen, so sollte dessen endgültige Form durch einen Anwalt oder Notar begutachtet werden. Wer selbst von rechtlichen Dingen so gar keine Ahnung hat, unterzeichnet am Ende etwas, das ihm zum Fallstrick werden kann.

Gerade die finanziellen Aspekte sind hier zu berücksichtigen, die Haftung sowie die Vorgehensweise bei Kündigung oder anderweitigem Ausscheiden eines Gesellschafters. Auch der Punkt, wie bei einer Auflösung der gesamten Gesellschaft vorgegangen werden soll, ist nicht ganz unwichtig.

Die Gesellschaft zwischen Freiberuflern

Wenn eine Gesellschaft gegründet werden soll, dann müssen logischerweise mehrere Personen vorhanden sein, die sich hier mit einem Interessen zusammentun. Die Freiberufler wollen ein gemeinsames Ziel verwirklichen und arbeiten gemeinschaftlich darauf hin.
Doch welche Rechtsform kommt für eine Gesellschaft in Frage?

Auf der einen Seite stehen die Personengesellschaften, auf der anderen die Kapitalgesellschaften. Bei einer Personengesellschaft geht es darum, dass das gesamte Handeln auf die einzelnen Gesellschafter ausgerichtet ist, also auf diese als Person. Das ist durch die persönliche Mitarbeit im Unternehmen durch die Gesellschafter sowie durch die persönliche Haftung möglich.

In Frage kommt hier die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Auch die Offene Handelsgesellschaft, kurz OHG, die Kommanditgesellschaft – KG – sowie die Partnergesellschaft sind möglich. Weitere Gesellschaften werden durch die Stille Gesellschaft sowie durch die GmbH & Co. KG dargestellt.

Die Kapitalgesellschaften nun, wie die GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung – und die Aktiengesellschaft, kurz als AG bezeichnet, sind juristische Personen. Sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und die einzelnen Gesellschafter sind mit einem festgelegten Anteil beteiligt. Sie treten aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens in Haftung. Es gibt hier das so genannte Haftungskapital, welches sich auf das Stammkapital beschränkt.Dieses haben die einzelnen Gesellschafter als Einlage beigebracht.

Vor- und Nachteile einer Gesellschaft

Gegenüber der Einzelunternehmung ergeben sich durch die Gesellschaften sowohl Vor- als auch Nachteile. Zum einen muss ein Unternehmer allein nicht die gesamte Verantwortung tragen. Auch das Risiko bei geschäftlichen Entscheidungen wird geteilt.

Dies gilt natürlich auch für eventuelle Verluste, die eingefahren werden. Umgekehrt muss aber auch der Gewinn geteilt werden.

Hinweis: Freiberufler, die sich mit anderen Freiberuflern zusammentun, können von den vielfältigen Möglichkeiten profitieren, die sich ihnen hier bieten. So können umfangreichere Aufträge bewältigt werden und es ist möglich, Aufträge verschiedener Art zu realisieren.

So kann der Grafiker, der die Bildgestaltung in einer Broschüre vornimmt, mit einem Texter zusammenarbeiten. Der Übersetzer kann mit dem Lektor arbeiten und so die Erledigung der Aufträge aus einer Hand anbieten. Nachteilig ist jedoch, dass ein gewisses Kapital aufgebracht werden muss, denn die Einlage muss vorgenommen werden. Hier kann es sein, dass der einzelne Gesellschafter sogar einen Kredit aufnehmen muss, damit er das geforderte Kapital erbringen kann. Vorteilhaft hingegen ist, dass das Privatvermögen nicht herangezogen werden kann, wenn Verbindlichkeiten des Unternehmens zu begleichen sind.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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