Steuertipps für freie Medienschaffende

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Steuertipps für freie Medienschaffende

Steuertipps für freie Medienschaffende

 

Das Thema Steuern ist für viele freie Medienschaffende ein Buch mit sieben Siegeln. Warum bestimmte Werte aus der Einkommenssteuererklärung erhoben werden, wie sich diese berechnen und welche Pauschalen im Einzelfall die bessere Wahl gegenüber der genauen Aufschlüsselung der jeweiligen Beträge sind, wissen viele Freiberufler nicht. Natürlich hilft der Steuerberater dem Freiberufler und Selbstständigen gerne weiter, zumal er stets auf dem aktuellsten Stand des Steuerwissens ist.

Tipp: Allerdings kann es nicht schaden, selbst ebenfalls Bescheid zu wissen und so in den eigenen Finanzdingen kompetent zu sein.

Sind Schriftsteller und Journalisten Freiberufler?

Nach dem Steuerrecht zählen Schriftsteller und Journalisten zu den Freiberuflern, die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Das bringt natürlich einige steuerrechtliche Vorteile, denn damit entfallen Buchführungs- und Gewerbesteuerpflicht. Außerdem gestaltet sich die Gewinnermittlung recht einfach, denn eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ist allemal leichter anzufertigen als eine komplette Bilanz. Doch wer ist eigentlich ein Schriftsteller? Als Schriftsteller gilt jeder, der eigene Gedanken schriftlich festhält und diese an eine bestimmte Zielgruppe oder die breite Öffentlichkeit richtet. Steuerlich nicht relevant ist die Tatsache, dass die schriftstellerische Arbeit sowohl neben- als auch hauptberuflich erfolgen kann.

Schriftsteller und Journalisten gelten überdies als Publizisten, die sich in der Künstlersozialversicherung absichern können. Die Beiträge zu Krankenversicherung und Rentenversicherung sind damit deutlich günstiger, weil die Hälfte bezuschusst wird. Außerdem können die gezahlten Beiträge bei der Steuererklärung angegeben und steuerlich geltend gemacht werden. Sie mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

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Gewinnermittlung per Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine einfache Art der Gewinnermittlung. Hier werden nur die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen – übrig bleibt der Gewinn. Ein Beispiel: Autorin Sieglinde M. erzielte mit ihren Beiträgen, die sie für Zeitungen und Zeitschriften verfasst, im Jahr 2014 Einnahmen in Höhe von 16.200 Euro. Da sie am heimischen Computer schreibt und kaum Betriebsausgaben hat, nutzt sie die Pauschale für eine hauptberufliche Tätigkeit. Sie kann damit 2.455 Euro als Betriebsausgaben ansetzen. Das macht einen Gewinn von 13.745 Euro.

Hätte Sieglinde M. ihre realen Betriebsausgaben angerechnet, käme sie nur auf Ausgaben von 240 Euro für 2014, da lediglich ein paar Buchkäufe angestanden haben. Somit würde sich ihr Gewinn auf 15.960 Euro erhöhen. Der zweite Fall wäre für die Autorin deutlich schlechter, denn damit würde sie einen höheren steuerpflichtigen Gewinn angeben müssen. Die Steuern werden nach Abzug der Betriebsausgaben berechnet. Die Art der Gewinnermittlung wird übrigens bereits bei der Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt angegeben. Hier werden auch die ungefähren Einnahmen geschätzt, wobei die Verwendung einer Betriebskostenpauschale zu berücksichtigen ist. Für nebenberuflich tätige Schriftsteller und Journalisten liegt die Grenze bei maximal 25 Prozent ihrer Einnahmen, höchstens dürfen sie 614 Euro abziehen. Als Betriebseinnahmen werden alle Einnahmen bezeichnet, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben.

Hinweis: Eine genaue Definition dafür gibt es jedoch nicht.

Es ist aber davon auszugehen, dass alle Geldflüsse, die durch die Ausübung des Berufs in die Kasse kommen, als Betriebseinnahmen zu sehen sind. Für die Ermittlung des Gewinns gilt das Zuflussprinzip. Dieses besagt, dass die Einnahmen nur dann angerechnet werden, wenn sie tatsächlich verfügbar sind. Wenn oben erwähnte Autorin Sieglinde M. eine Rechnung im Januar 2015 stellt, mit der sie Leistungen aus dem Dezember 2014 abrechnet, so werden die Einnahmen bereits für das neue Jahr angerechnet. Auch wenn die Leistungen noch im Steuerjahr 2014 erbracht wurden, floss das Geld doch erst im Januar des folgenden Jahres.

Die Einnahmen werden daher bei der Steuererklärung für 2015 berücksichtigt. Eine Ausnahme stellt die Zahlung per Scheck dar: Hierbei gilt die Zahlung als erbracht – das Geld ist also geflossen -, wenn der Scheck entgegengenommen wurde. Wann die Einlösung auf das Konto des Selbstständigen erfolgt, ist dabei unerheblich. Wichtige Einnahmepositionen für den Schriftsteller, Texter, Werbetexter, Journalisten, Übersetzer, Lektor, Korrektor und andere freie Medienschaffende sind:

HonorareDie Honorare stellen die wichtigste Einnahmeposition dar und werden aufgrund einer Rechnung eingenommen. Auch Nachzahlungen, Vorschüsse oder Abschlagszahlungen werden hier berücksichtigt. Der Zeitpunkt für die Besteuerung ist immer dann, wenn die Zahlungen geflossen sind. Wichtig:
Eine Honorarzahlung zählt sogar dann als Einnahme, wenn das Geld an den Auftraggeber zurückgezahlt werden muss. Der Betrag wird dann wieder als Betriebsausgabe verrechnet.
VerkaufserlöseWerden Gegenstände aus dem Betriebsvermögen verkauft, so zählt der Erlös als Betriebseinnahme. Gibt es einen Restbuchwert, so wird dieser als Betriebsausgabe verrechnet. Für Umsatzsteuerpflichtige gilt, dass auf den Verkauf Umsatzsteuer zu berechnen ist.
UmsatzsteuerAuch die Umsatzsteuer zählt zu den Betriebseinnahmen, wenn sie zusammen mit dem Honorar durch den Auftraggeber gezahlt wird. Die eingenommene Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden.Ein Beispiel:
Autorin Sieglinde M. hat im Jahr 2013 3.000 Euro eingenommen. Darauf wurden durch die Kunden 7 Prozent Umsatzsteuer gezahlt, das macht 210 Euro. Die Betriebseinnahmen belaufen sich damit auf 3.210 Euro.Verrechnet sie die eingenommene mit der gezahlten Umsatzsteuer (für den Kauf von Inventar), so kann sich ein Guthaben ergeben. Dieses Guthaben wird vom Finanzamt erstattet und zählt zu den Betriebseinnahmen in dem Jahr, in dem es zugeflossen ist.
Vergütung durch die VG WortWer als Journalist oder Schriftsteller eine Vergütung durch die VG Wort erhält, muss dieses Geld den Betriebseinnahmen zurechnen.

Die betrieblichen Ausgaben des freien Medienschaffenden

Den Betriebseinnahmen stehen verschiedene Betriebsausgaben gegenüber. Als Betriebsausgaben gelten die Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst worden sind. Eine genaue Definition dazu bietet auch das Einkommenssteuergesetz bislang nicht.

Unterschieden werden folgende Arten von Betriebsausgaben:

  • in voller Höhe abziehbar
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter
  • beschränkt oder nicht abziehbar

Analog zu der obigen Beschreibung des Zuflusses bei den Betriebseinnahmen gilt für die Ausgaben, dass dabei das Abflussprinzip anzuwenden ist. Das bedeutet, dass die Ausgaben in dem Jahr abzusetzen sind, in dem sie entrichtet wurden. Wird jedoch eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe geleistet, so gilt die 10-Tage-Regel.

Zur Erklärung: Eine Ausgabe ist wirtschaftlich dem Jahr 2014 zuzurechnen und wird in regelmäßigen Abständen immer wieder erbracht.

Die Zahlung muss auch dann dem Wirtschaftsjahr 2014 zugerechnet werden, wenn sie in den ersten zehn Tagen des neuen Jahres geleistet wurde. Ähnliches gilt auch dann, wenn der Freiberufler mit der Kreditkarte zahlt. Hat er den Zahlungsbeleg in 2014 unterzeichnet, so kann die Ausgabe ebenfalls diesem Geschäftsjahr zugerechnet werden. Freiberufler haben durchaus die Möglichkeit, ihren Gewinn zu beeinflussen, was derart möglich ist, dass die Zahlungen zu einem günstigen Zeitpunkt geleistet werden dürfen. Wenn es wichtig ist, dass eine Ausgabe noch in einem vorhergehenden Geschäftsjahr angerechnet werden kann, so muss darauf geachtet werden, dass die Bankbuchung zu dem passenden Zeitpunkt stattfindet.

Tipp: Durch das rechtzeitige Absenden der Rechnungen bzw. die fristgemäße Buchung kann der Gewinn gesteuert werden. Das gilt auch für Einnahmen.

Beispiel: Friederike L. ist als Kleinunternehmer angemeldet und darf folglich nur 17.500 Euro im Jahr umsetzen. Im Dezember 2013 hat sie einen großen Auftrag angenommen, mit dessen Vergütung sie einen Jahresumsatz von 18.600 Euro erreichen würde. Sie stellt die Rechnung als Kleinunternehmer nicht direkt mit der Lieferung ihrer Leistung, sondern lässt eine Woche vergehen. Außerdem setzt sie das Zahlungsziel von 10 auf 14 Tage herauf. Der Kunde zahlt erst im Januar – die Einnahmen werden für das Jahr 2014 verbucht. Der Status als Kleinunternehmer bleibt unangetastet. An dieser Stelle folgt eine Übersicht über die verschiedenen Abzugsfähigkeiten:

Sofort und in voller Höhe abziehbare AusgabenDie üblichen Verbrauchskosten werden hier mit einberechnet.
Dazu zählen zum Beispiel Internet und Telefon, Port, Büromaterial oder Fachliteratur. Auch die Umsatzsteuer wird in diese Position eingerechnet. Dazu kommen die Kosten für abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter, die dem Anlagevermögen zugerechnet werden. Die Anschaffungskosten dürfen aber 410 Euro nicht überschreiten.
Geringwertige WirtschaftsgüterBei der Anrechnung von geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es einige Dinge zu beachten. Die Regelungen sind dabei teilweise recht kompliziert.So gibt es die Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten bis 150 Euro, die Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten ab 150 bis 410 Euro und die Wirtschaftsgüter ab 410 bis 1.000 Euro.Die erstgenannten Wirtschaftsgüter können sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Bei der zweiten Variante kann das einzelne Produkt direkt abgeschrieben werden oder es wird ein Sammelposten erstellt. Die Abschreibung erfolgt dann über die Dauer von fünf Jahren. Bei der dritten Variante besteht die Wahl zwischen der Abschreibung über die gewöhnliche Betriebsdauer und der Abschreibung als Sammelposten.
Abschreibung über die gewöhnliche NutzungsdauerBerücksichtigt werden muss die Absetzung für Abnutzung, wenn das Wirtschaftsgut länger als ein Jahr genutzt werden kann.
Außerdem muss der Anschaffungspreis mehr als 1.000 Euro betragen haben. Gewählt werden kann zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung, wobei der Freiberufler an die Art der Abschreibung gebunden ist, wenn er sich einmal dafür entschieden hat.
InvestitionsabzugsbetragKleine und mittlere Unternehmen können den Investitionsabzugsbetrag nutzen. Hierbei können vierzig Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten mindern den Gewinn. Für Freiberufler, die den Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, gilt allerdings eine Gewinngrenze von 100.000 Euro im Jahr. Für die Investition hat der Freiberufler dann drei Jahre lang Zeit. Schafft er den betreffenden Gegenstand nicht an, wird der Betrag gestrichen und es kann zu einer verzinsten Steuernachforderung kommen.
Sonderabschreibungen
zu unserem Beitrag:
> Sonderabschreibungen
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Jahren zusätzlich mit 20 Prozent abgeschrieben werden.
Nicht oder beschränkt abzugsfähige AusgabenBetrieblich veranlasste Geschenke dürfen einen Wert von 35 Euro pro beschenkter Person nicht übersteigen. Bewirtungskosten können nur bis maximal siebzig Prozent der Aufwendungen berücksichtigt werden.

Bei der Steuer die Betriebsausgabenpauschale wählen?

Welche Betriebsausgaben auch immer anfallen – alle müssen dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Für viele freie Medienschaffende gilt jedoch, dass sie ihre Betriebsausgaben auch pauschal angeben können, was übrigens auch für Freiberufler im Nebenerwerb möglich ist. Nebenberuflich ist eine Tätigkeit dann, wenn sich zu nicht mehr als einem Drittel der Zeit ausmacht, die für eine Vollbeschäftigung üblich ist. Wer als Freiberufler mehreren Nebentätigkeiten nachgeht, kann die Pauschale von 614 Euro nur einmal beanspruchen. Die Berechnung des Gewinns mithilfe der Betriebskostenpauschale ist zwar deutlich einfacher und im Einzelfall sogar sinnvoller – wenn nämlich keine hohen Betriebskosten anfallen und die Pauschale höher ist als die tatsächlichen Ausgaben -, teilweise ist der Einzelnachweis aber besser.

Hinweis: Höhere Betriebsausgaben können natürlich im Rahmen dieses Einzelnachweises geltend gemacht werden.

Tipps für die Steuererklärung

Ein Lektor, Wissenschaftslektor oder Dolmetscher ist ebenso wenig wie ein freier Bildjournalist, Bildredakteur, Grafiker oer Illustrator dazu verpflichtet, die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen zu lassen. Natürlich ist es auch möglich, die entsprechenden Papiere selbst auszustellen. Wichtig ist für die Steuererklärung die Anlage S (unsere Ausfüllhilfe zur Anlage S) , mit der der festgestellte Gewinn aus der Anlage EÜR übertragen wird. Die Anlage EÜR ist übrigens nicht in jedem Fall nötig, denn wer als Kleinunternehmer agiert, kann auch eine formlose Gewinnermittlung einreichen. Diese Dokumente werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Postalisch werden nur die nötigen Belege nachgereicht.

Tipp: Einige Steuerprogramme bieten inzwischen die Möglichkeit, auch die formlose Gewinnermittlung elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Umsatzsteuer für freie Medienschaffende

Freie Medienschaffende haben die Möglichkeit, als Kleinunternehmer tätig zu sein, dann müssen sie keine Umsatzsteuer auf ihre Leistungen erheben. Bis zu einer Umsatzgrenze von 17.500 Euro ist das machbar. Wer mehr verdient, muss sich für die Umsatzsteuer entscheiden und sollte daher zumindest in den Grundzügen darüber Bescheid wissen. Normalerweise wird der Regelsteuersatz von 19 Prozent erhoben. Bestimmte Berufsgruppen jedoch – darunter die freien Medienschaffenden – können einen verminderten Steuersatz ansetzen und erheben nur 7 Prozent Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer wird dem Kunden in Rechnung gestellt und auf selbiger separat ausgewiesen. In Form der Vorsteuer kann sich der Freiberufler die Steuer vom Finanzamt zurückholen, denn die Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden.

Ein Beispiel: Journalist Fritz S. bezieht im Jahr 2014 ein Honorar von 5.000 Euro, darauf entfallen 7 Prozent Mehrwertsteuer, also 350 Euro. Er kauft neue Druckerpatronen und anderes Verbrauchsmaterial, wofür er selbst Umsatzsteuern von 220 Euro zahlen muss. Übrig bleibt ein Umsatzsteuer-Zahlbetrag von 130 Euro.

Unterschieden wird zwischen der Soll- und der Ist-Besteuerung. Erstere wird nach vereinbarten Entgelten berechnet und muss erbracht werden, wenn die Leistung erbracht wird. Das hat den Nachteil, dass der Freiberufler die Umsatzsteuer zahlen muss, auch wenn der Kunde diese noch gar nicht entrichtet hat. Die Ist-Besteuerung richtet sich nach den vereinnahmten Entgelten, wobei die Steuerpflicht dann entsteht, wenn das Entgelt eingegangen ist. Wann die zugehörige Leistung erbracht wurde, ist in dem Fall also unerheblich. Die Berechtigung zur Ist-Besteuerung muss beim Finanzamt gesondert beantragt werden.

Jährlich veröffentlichen wir Steuertipps für Selbstständige.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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